Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Wels Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden | Omnilex
LGBLA_OB_20230427_37•Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Wels Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Wels Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
LGBLA_OB_20230427_37Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Wels Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werdenGazette27.04.2023
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Wels Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
In der Stadt Wels, Zone I gemäß der Anlage 3 zur Beitragsgruppenordnung, LGBl. Nr. 54/1992, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 119/2007, dürfen am 5. Mai 2023, 30. Juni 2023, 14. Juli 2023 und 8. September 2023, die Verkaufsstellen bis 22:00 Uhr offengehalten werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 5. Mai 2023 in Kraft und mit 8. September 2023 außer Kraft.