LGBLA_OB_20230619_47•Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 und das Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021 geänder...
LGBLA_OB_20230619_47Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 und das Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021 geänder...Gazette19.06.2023
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 76/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 67 wird im Abs. 2 das Wort „siebenten“ durch das Wort „achten“ ersetzt und dem Abs. 4 folgender Satz angefügt: „Wird eine Teilzeitbeschäftigung nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen.“
Im § 81b entfällt im Abs. 1 die Wortfolge „, wenn sie oder er in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt und ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter bzw. dem Partner und dem Kind (den Kindern) vorliegt“ und im Abs. 5 entfällt der letzte Satz.
Dem § 83a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen.“
§ 84 Abs. 1 Z 1 lautet:
Im § 84 Abs. 9 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 8“ durch das Zitat „Abs. 4 und 8“ ersetzt.
Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 76/2021, wird wie folgt geändert:
„Im Fall der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.“
Im § 25a wird im Abs. 3 das Wort „siebenten“ durch das Wort „achten“ ersetzt und dem Abs. 6 folgender Satz angefügt: „Wird eine Teilzeitbeschäftigung nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen.“
Im § 47b entfällt im Abs. 1 die Wortfolge „, wenn sie oder er in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt und ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter bzw. dem Partner und dem Kind (den Kindern) vorliegt“ und im Abs. 5 entfällt der letzte Satz.
Dem § 49a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen.“
§ 50 Abs. 1 Z 1 lautet:
Im § 50 Abs. 9 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 8“ durch das Zitat „Abs. 4 und 8“ ersetzt.
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2023, wird wie folgt geändert:
„Im Fall der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.“
Im § 106 Abs. 3 und § 107 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „7. Lebensjahres“ durch die Wortfolge „achten Lebensjahres“ ersetzt.
Dem § 106 Abs. 6 und dem § 107 Abs. 4 wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Wird eine Teilzeitbeschäftigung nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen.“
Im § 126b entfällt im Abs. 1 die Wortfolge „, wenn sie (er) in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt und ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter bzw. dem Partner und dem Kind (den Kindern) vorliegt“ und im Abs. 5 entfällt der letzte Satz.
Dem § 129a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen.“
§ 130 Abs. 1 Z 1 lautet:
Im § 130 Abs. 9 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 8“ durch das Zitat „Abs. 4 und 8“ ersetzt.
Das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002, LGBl. Nr. 50/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 65 wird im Abs. 2 die Wortfolge „7. Lebensjahres“ durch die Wortfolge „achten Lebensjahres“ ersetzt und dem Abs. 4 folgender Satz angefügt: „Wird eine Teilzeitbeschäftigung nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen.“
Im § 81b entfällt im Abs. 1 die Wortfolge „, wenn sie (er) in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt und ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter bzw. dem Partner und dem Kind (den Kindern) vorliegt“ und im Abs. 5 entfällt der letzte Satz.
Dem § 83a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wird eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen.“
§ 84 Abs. 1 Z 1 lautet:
Im § 84 Abs. 9 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 8“ durch das Zitat „Abs. 4 und 8“ ersetzt.
Das Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 76/2021, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 8a Abs. 3 wird nach der Wortfolge „ab Dienstantritt“ die Wortfolge „und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses“ eingefügt.
Dem § 8a werden nach Abs. 5 folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:
„(6) Die verpflichtende Teilnahme im Rahmen einer dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Dienstzeit.
(7) Eine Übertragung von Elternurlaub im Sinn des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates ist nicht möglich.
(8) Eine Urlaubsersatzleistung gebührt auch bei Austritt oder Lösung im Probemonat in jenem von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vorgesehenen aliquoten Ausmaß.“
Dieses Landesgesetz tritt rückwirkend mit 1. August 2022 in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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