Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Moosbach und Weng im Innkreis über die Bildung eines Gemeindeverbands („Bauhof Moosbach-Weng“) genehmigt wird | Omnilex
LGBLA_OB_20230629_52•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Moosbach und Weng im Innkreis über die Bildung eines Gemeindeverbands („Bauhof Moosbach-Weng“) genehmigt wird
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Moosbach und Weng im Innkreis über die Bildung eines Gemeindeverbands („Bauhof Moosbach-Weng“) genehmigt wird
LGBLA_OB_20230629_52Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Moosbach und Weng im Innkreis über die Bildung eines Gemeindeverbands („Bauhof Moosbach-Weng“) genehmigt wirdGazette29.06.2023
Auf Grund des § 2 Z 3, des § 4 und des § 5 Abs. 1 und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes (Oö. GemVG), LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2019, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Vereinbarung der Gemeinden Moosbach und Weng im Innkreis, beide politischer Bezirk Braunau, über die Bildung eines Gemeindeverbands zum Zweck der Errichtung und des Betriebs eines gemeinsamen Bauhofes wird genehmigt.
(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.