LGBLA_OB_20230629_55•Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung
LGBLA_OB_20230629_55Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. LandesregierungGazette29.06.2023
Auf Grund des § 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925 betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019, sowie des Art. 53 Abs. 3 und 4 des Oö. Landes-Verfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 122/1991, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 39/2019, wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Das Amt der Oö. Landesregierung gliedert sich in die im Folgenden angeführten Abteilungsgruppen und Abteilungen. In den Abteilungsgruppen nach Z 1 bis 7 sind die ihnen im Folgenden zugeordneten Abteilungen zusammengefasst. Die Abteilungsgruppen nach Z 1 bis 7 sowie die Abteilungen nach Z 8 bis 10 werden als Direktionen bezeichnet. Den Direktionen bzw. Abteilungen obliegt die Wahrnehmung der vom Amt der Oö. Landesregierung zu besorgenden Geschäfte nach Maßgabe der im Folgenden zugeordneten Aufgabengruppen. Die einzelnen in Aufgabengruppen zusammengefassten Angelegenheiten sind aus der Anlage ersichtlich.
(1) Die Leitung der Direktion obliegt einer bestellten Leiterin bzw. einem bestellten Leiter. Die Leitung der Direktionen nach § 1 Z 1 bis 7 obliegt einer Leiterin bzw. einem Leiter der der jeweiligen Direktion zugeordneten Abteilungen; dieser bzw. diesem obliegt neben der Leitung der eigenen Abteilung auch die Leitung der der jeweiligen Direktion zugeordneten Abteilungen in fachlicher und organisatorischer (innerdienstlicher) Hinsicht.
(2) Abweichend von Abs. 1 zweiter Satz obliegt:
(3) Abweichend von Abs. 1 obliegt der Leiterin bzw. dem Leiter der unter § 1 Z 3. angeführten Direktion Personal (PersD) lediglich die organisatorische, nicht jedoch die fachliche Leitung der Abteilung Personal-Objektivierung.
(4) Soweit der Landtagsdirektorin bzw. dem Landtagsdirektor nicht Bedienstete zur ausschließlichen Verwendung im Sinn des § 7 Abs. 2 Oö. Landtagsgeschäftsordnung 2009, LGBl. Nr. 70/2009, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/2018, zur Verfügung gestellt sind, obliegt der Direktion Verfassungsdienst die Wahrnehmung der Aufgaben der Landtagsdirektion.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich über die Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 18/2023, außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Mag. Stelzer
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