der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 geändert wird
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 7 Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2021, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 116/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 3a wird nach der Wortfolge „nicht höher als 7 Euro“ die Wortfolge „, bzw. bei Neuvermietung ab 1. Jänner 2023 nicht höher als 8 Euro,“ eingefügt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Bei offenen Wohnbeihilfeansuchen, die vor diesem Zeitpunkt beim Amt der Oö. Landesregierung eingelangt sind und nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage abzuweisen wären, kann der Zusicherungszeitraum frühestens mit Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen.