Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Geiersberg und St. Marienkirchen am Hausruck über die Bildung eines Gemeindeverbands genehmigt wird | Omnilex
LGBLA_OB_20230829_75•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Geiersberg und St. Marienkirchen am Hausruck über die Bildung eines Gemeindeverbands genehmigt wird
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Geiersberg und St. Marienkirchen am Hausruck über die Bildung eines Gemeindeverbands genehmigt wird
LGBLA_OB_20230829_75Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Vereinbarung der Gemeinden Geiersberg und St. Marienkirchen am Hausruck über die Bildung eines Gemeindeverbands genehmigt wirdGazette29.08.2023
Auf Grund des § 2 Z 3, des § 4 und des § 5 Abs. 1 und 2 des Oö. Gemeindeverbändegesetzes (Oö. GemVG), LGBl. Nr. 51/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 52/2019, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Vereinbarung der Gemeinden Geiersberg und St. Marienkirchen am Hausruck, beide politischer Bezirk Ried, über die Bildung eines Gemeindeverbands zum Zweck der Errichtung und des Betriebs eines gemeinsamen Bauhofes wird genehmigt.
(2) Der Wortlaut der im Abs. 1 genannten Vereinbarung ist aus der Anlage ersichtlich.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.