der Oö. Landesregierung, mit der der Erhaltungsbeitrag geändert wird
Auf Grund des § 28 Abs. 3a Oö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 111/2022, wird kundgemacht:
Der Erhaltungsbeitrag gemäß § 28 Abs. 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 beträgt mit Wirksamkeit 1. Jänner 2024 für die Aufschließung durch eine Abwasserentsorgungsanlage 33 Cent und für die Aufschließung durch eine Wasserversorgungsanlage 15 Cent pro Quadratmeter.