LGBLA_OB_20231214_109•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008 geändert wird
LGBLA_OB_20231214_109Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008 geändert wirdGazette14.12.2023
Auf Grund der §§ 2 und 5 des Oö. Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2008 - Oö. FlUGG 2008, LGBl. Nr. 6/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird verordnet:
Die Oö. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2008, LGBl. Nr. 47/2008, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 131/2022, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „19,80 Euro“ durch „21,40 Euro“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „12,60 Euro“ durch „13,60 Euro“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag „28,20 Euro“ durch „18,00 Euro“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 3 Z 2 wird der Betrag „14,50 Euro“ durch „15,60 Euro“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 1 wird der Betrag „33,00 Euro“ durch „35,60 Euro“ und der Betrag von „66,00 Euro“ durch „71,20 Euro“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 3 lit. a wird der Betrag „0,80 Euro“ durch „0,90 Euro“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 3 lit. d wird jeweils der Betrag „1,80 Euro“ durch „1,90 Euro“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 3 lit. e wird der Betrag „0,90 Euro“ durch „1,00 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Betrag „21,20 Euro“ durch „22,80 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 1 lit. b wird der Betrag „71,50 Euro“ durch „74,10 Euro“ und der Betrag „99,00 Euro“ durch „104,20 Euro“ ersetzt.
§ 7 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:
Im § 7 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „14,20 Euro“ durch „15,20 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 4 wird der Betrag „17,10 Euro“ durch „18,40 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 5 wird der Betrag „15,70 Euro“ durch „16,90 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 6 lit. a wird der Betrag „0,21 Euro“ durch „0,23 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 6 lit. b wird der Betrag „10,70 Euro“ durch „11,55 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 1 Z 6 lit c wird der Betrag „0,25 Euro“ durch „0,27 Euro“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 5 wird die Wortfolge „für die zurückgelegte Wegstrecke“ durch die Wortfolge „für den kürzesten gang- und fahrbaren Weg“ ersetzt.
Artikel I tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Auf Sachverhalte, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, ist die Verordnung in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 131/2022 anzuwenden.
Für die Oö. Landesregierung:
Langer-Weninger
Landesrätin
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