LGBLA_OB_20240215_19•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Bumau“ in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt und die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald“ in den Gemeinden Grünbach, Liebenau, Sandl, St. Oswa...
LGBLA_OB_20240215_19Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Bumau“ in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt und die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald“ in den Gemeinden Grünbach, Liebenau, Sandl, St. Oswa...Gazette15.02.2024
Auf Grund des § 24 Abs. 1 und 2 sowie des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutz-gesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2022, wird verordnet:
(1) Die „Bumau“ in der Gemeinde Liebenau, politischer Bezirk Freistadt, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets und die Zonen A und B durch den Plan im Maßstab 1 : 4.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald“ in den Gemeinden Grünbach, Liebenau, Sandl, St. Oswald, Weitersfelden und Windhaag bei Freistadt als Europaschutzgebiet bezeichnet werden, LGBl. Nr. 112/2009, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 115/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 2 Z 2 wird das Zitat „Verordnung, mit der die „Bumau“ in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt und mit dem ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, LGBl. Nr. 49/2001“ durch das Zitat „Verordnung, mit der die „Bumau“ in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 19/2024“ ersetzt.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Bumau“ in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, LGBl. Nr. 49/2001, außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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