Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für GmundenZeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
(1) Am Sonntag, 10. März 2024, dürfen Verkaufstätigkeiten von 10:00 bis 17:00 Uhr in der Innenstadt von Gmunden (Theatergasse, Rathausplatz, Kammerhofgasse, Schiffslände, Kirchengasse, Marktplatz, Rinnholzplatz, Salzfertigergasse, Traungasse, Am Graben, Johann-Evangelist-Habert-Straße, Klosterplatz, Schubertplatz, Sparkassegasse, Kursaalgasse) ausgeübt werden.
(2) Für Verkaufstätigkeiten gemäß Abs. 1 sowie damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende oder für deren Durchführbarkeit erforderliche Arbeiten wird auch die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ausgenommen jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinn des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2022, in einem zur Deckung des außergewöhnlichen Bedarfs unbedingt notwendigen Ausmaß zugelassen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 10. März 2024 in Kraft und mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Achleitner
Landesrat