LGBLA_OB_20240318_24•Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2024
LGBLA_OB_20240318_24Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2024Gazette18.03.2024
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 (Oö. USchG), LGBl. Nr. 84/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 111/2022, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Eintragung zu § 41a folgende Eintragungen eingefügt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Eintragung zu Anhang 3 folgende Eintragung angefügt:
Nach § 1 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:
„(1c) Besonderes Ziel des Vb. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die Vermeidung von Lichtverschmutzung in Angelegenheiten, welche in den Zuständigkeitsbereich des Landes fallen.“
Im § 1 Abs. 3 wird die Wendung „IV., V., Va. und VI. Abschnitt“ durch die Wendung „IV., V., Va., Vb. und VI. Abschnitt“ ersetzt.
Im § 1a Abs. 1 wird die Wendung „V. und Va. Abschnitts“ durch die Wendung „V., Va. und Vb. Abschnitts“ ersetzt.
Nach § 1a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Im Sinn des Vb. Abschnitts dieses Landesgesetzes bedeutet:
(1) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Landes fallen, sind Außenbeleuchtungsanlagen effizient und so umweltschonend zu errichten und zu betreiben, dass jedenfalls Beeinträchtigungen von Menschen, Umwelt, Natur und Landschaft möglichst vermieden werden. Die Lichtstärke und die Dauer der Beleuchtung sind auf das Maß zu beschränken, das aus Sicherheitsgründen erforderlich oder für den Verwendungszweck geboten ist.
(2) Soweit im Einzelfall nicht überwiegende andere öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, entgegenstehen, gelten zusätzlich zu Abs. 1 die Punkte 4 und 7 der ÖNORM O 1052:2022-10 Lichtimmissionen Messung und Beurteilung, Ausgabe 15.10.2022 (Anhang 4).
(3) Die Gemeinden können Beleuchtungskonzepte in Form von Richtlinien erstellen und unter Beachtung der Kriterien der Abs. 1 und 2 bedarfsgerechte Beleuchtungszeiten für von der Gemeinde betriebene Außenbeleuchtungsanlagen festlegen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Außenbeleuchtungsanlagen, die nicht dauerhaft errichtet und nur für einen vorübergehenden Betrieb vorgesehen sind.
(5) Durch Abs. 1 bis 3 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.
Die Gemeinde hat die in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.“
„(11) Für Außenbeleuchtungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2024 nach landesrechtlichen Vorschriften rechtskonform bestehen, gilt § 41b ab dem Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Außenbeleuchtungsanlage, spätestens jedoch ab 1. Jänner 2029.“
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Mai 2024 in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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