des Landeshauptmanns von Oberösterreichbetreffend Öffnungszeiten im Jahr 2024
Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
An den nachstehend angeführten Tagen dürfen die Verkaufsstellen in den genannten Gebieten jeweils bis 22:00 Uhr offengehalten werden:
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 3. Mai 2024 in Kraft und mit Ablauf des 22. November 2024 außer Kraft.