LGBLA_OB_20240418_32•Oö. Leichenbestattungsgesetz-Novelle 2024
LGBLA_OB_20240418_32Oö. Leichenbestattungsgesetz-Novelle 2024Gazette18.04.2024
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 86/2023, wird wie folgt geändert:
„Der Totenbeschau unterliegen auch Totgeburten im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 2 Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2022.“
Im § 3 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und Fehlgeburten“.
Im § 3 Abs. 4 wird die Wortfolge „konzessionierte Leichenbestattungsunternehmen“ durch das Wort „Bestattungsunternehmen“ ersetzt.
§§ 4 bis 8 lauten:
(1) Jede Person ist verpflichtet, die Totenbeschauerin bzw. den Totenbeschauer in Ausübung des Amtes durch wahrheitsgetreue Auskünfte über alle zur Feststellung der Todesursache dienenden Umstände zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Ärztinnen und Ärzte, die die Verstorbene bzw. den Verstorbenen zuletzt behandelt haben.
(2) Jede Person ist verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Totenbeschau getroffenen Anordnungen der Totenbeschauerin bzw. des Totenbeschauers zu befolgen.
(1) Vor Durchführung der Totenbeschau darf die Leiche vom Sterbe- oder Fundort an einen anderen zur Totenbeschau geeigneten Ort gebracht werden, wenn
(2) Veränderungen an der Leiche, insbesondere deren Reinigung, sowie die Umkleidung, Aufbahrung und Einsargung dürfen vor Durchführung der Totenbeschau nur mit Zustimmung der Totenbeschauerin bzw. des Totenbeschauers oder der Ärztin bzw. des Arztes nach Abs. 1 Z 2 vorgenommen werden. Letztere haben dies in einer schriftlichen Bestätigung für die Totenbeschauerin bzw. den Totenbeschauer zu dokumentieren.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist die Leiche bis zur Durchführung behördlicher Erhebungen bzw. Anordnungen in unveränderter Lage zu belassen, wenn die Ärztin bzw. der Arzt, die bzw. der den Tod festgestellt hat, konkrete Bedenken äußert, dass kein natürlicher Tod vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Veränderung der Lage aus zwingenden Gründen geboten ist.
(1) Die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat die Totenbeschau binnen 24 Stunden nach Erhalt der Todesfallanzeige vorzunehmen.
(2) Die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften festzustellen, ob der Tod eingetreten ist, ferner ob die von ihr bzw. ihm erhobenen Befunde mit den Angaben der Angehörigen bzw. pflegenden Personen bzw. den Angaben der zuletzt behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzte übereinstimmen sowie schließlich, ob der Verdacht auf fremdes Verschulden an dem Eintritt des Todes ausgeschlossen werden kann.
(1) Besteht der Verdacht, dass kein natürlicher Tod vorliegt, hat die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer unverzüglich die Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder bei der Kriminalpolizei zu erstatten.
(2) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, hat die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer die Anzeige im kürzesten Weg an die Behörde zu erstatten, wenn
(3) Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit hat die Ärztin bzw. der Arzt gemäß § 5 Abs. 1 das Bestattungsunternehmen darauf hinzuweisen und die Anwesenden über die unmittelbar sinnvollen Hygienemaßnahmen zu informieren.
(1) Die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat auf Grund der vorgenommenen Totenbeschau den Totenbeschauschein auszustellen. Aus dem Totenbeschauschein haben hervorzugehen:
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 1 und 2 darf der Totenbeschauschein nicht eher ausgestellt werden, als das Gericht bzw. die Behörde erklärt hat, keinen Anlass zum Eingreifen zu haben.
(3) Je einen Totenbeschauschein erhält:
(4) Die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat den Totenbeschauschein gemäß Abs. 3 Z 2 dem beauftragten Bestattungsunternehmen auszufolgen oder die Ausfolgung an dieses zu veranlassen. Das Bestattungsunternehmen hat den Totenbeschauschein der Betreiberin bzw. dem Betreiber der betreffenden Bestattungsanlage zu übermitteln.
(5) Der Totenbeschauschein ist von der Gemeinde mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Gemeinde hat den nächsten Angehörigen (§ 10 Abs. 5) auf Verlangen Einsicht in den Totenbeschauschein zu gewähren, die sich davon Abschriften oder Kopien anfertigen oder auf ihre Kosten erstellen lassen können.“
„(1) Sind die Voraussetzungen einer Anordnung der Obduktion durch die Staatsanwaltschaft nicht gegeben, hat die Behörde die Obduktion einer Leiche anzuordnen, wenn die Obduktion zur Klarstellung der Todesursache aus wichtigen Gründen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge erforderlich ist und die Todesursache nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.
(2) Die Bestimmungen über Obduktionen in Krankenanstalten (§ 49 Oö. KAG 1997) sowie die Bestimmungen über strafprozessuale Obduktionen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.“
Im § 10 Abs. 5 entfällt der dritte Satz.
Im § 13 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „(z. B. Herzstich, Aderöffnung)“.
§ 14 lautet:
Eine thanatopraktische Behandlung darf erst nach erfolgter Totenbeschau in geeigneten Räumen durchgeführt werden. Die Durchführung der Thanatopraxie ist vom Bestattungsunternehmen der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Bestattungsanlage, in der die Leiche beigesetzt oder eingeäschert wird, zu melden.“
(1) Jede Leiche ist nach Ablauf von 48 Stunden und vor Ablauf von 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. Sind geeignete Kühl- oder Konservierungsmöglichkeiten vorhanden, ist die Leiche vor Ablauf von zehn Tagen nach Eintritt des Todes zu bestatten. Eine spätere Bestattung darf nur bei Abgabe einer Leiche an ein anatomisches Universitätsinstitut oder mit Bewilligung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters vorgenommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dagegen weder sanitätspolizeiliche Bedenken bestehen, noch die Pietät verletzt wird. Falls es zur Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Bewilligung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen.
(2) Unabhängig davon, wer zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist, haben die nächsten Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung Sorge zu tragen. Sind keine nächsten Angehörigen vorhanden oder kommen sie ihrer Pflicht nicht rechtzeitig nach, ist die Bestattung durch die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, wenn diese nicht festgestellt werden kann, die Gemeinde, in der die Leiche aufgefunden wurde, zu besorgen. Die Gemeinde kann ein anatomisches Universitätsinstitut in Österreich davon verständigen, dass es die Leiche auf eigene Kosten abholen kann, wenn dies nach den Bestimmungen des Abs. 3 nicht unzulässig ist.
(3) Die Abgabe der Leiche an ein anatomisches Universitätsinstitut ist unzulässig, wenn
(4) Als nächste Angehörige im Sinn des Abs. 2 gelten Personen gemäß § 10 Abs. 5. Die Verpflichtung für die Bestattung Sorge zu tragen, obliegt ihnen in der im § 10 Abs. 5 angeführten Reihenfolge.
(5) Hat die Gemeinde nach Abs. 2 für die Bestattung Sorge getragen, kann sie gegen diejenige Person Rückgriff nehmen, der nach Abs. 4 die Obsorge für die Bestattung obliegt. Trifft die Pflicht nach Abs. 4 mehrere Personen, haften diese solidarisch. Werden die Kosten nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Gemeinde nicht beglichen, können diese mit Bescheid vorgeschrieben werden.
(6) Bestattungspflicht besteht auch für Tot- und Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile. Die Übergabe hat durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt oder die Leitung der Krankenanstalt an das Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Im Übrigen gilt Abs. 2 sinngemäß.
(7) Abweichend von Abs. 6 dürfen Tot- und Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder des Betriebs einer Krankenanstalt in hygienisch einwandfreier Weise verwahrt und dann einer Sammelbestattung gemäß § 17 Abs. 3 zugeführt werden.“
„Die Aufbahrung der Leiche im Sterbehaus ist ohne Zustimmung der Totenbeschauerin bzw. des Totenbeschauers bis längstens 24 Stunden nach dem Eintritt des Todes zulässig.“
(1) Als Bestattungsart kommt die Erdbestattung (Beerdigung oder Beisetzung in einer Gruft) oder die Feuerbestattung in Betracht.
(2) Bestattungsart und Bestattungsort richten sich nach dem Willen der bzw. des Verstorbenen. Liegt kein eindeutig erkennbarer Wille der bzw. des Verstorbenen vor oder ist er nicht durchführbar, steht der Person die Festlegung von Bestattungsart und Bestattungsort zu, die auf Grund der Verpflichtung gemäß § 15 Abs. 2 und 4 die Bestattung tatsächlich besorgt.
(3) Für Tot- oder Fehlgeburten, Leichenteile sowie abgetrennte menschliche Körperteile ist eine Sammelbestattung (Erd- oder Feuerbestattung) zulässig, eine Bestattung zusammen mit einer anderen Leiche ist jedoch verboten.
(4) Abweichend von Abs. 3 ist eine Sammelbestattung einer Tot- oder Fehlgeburt mit der gemeinsam verstorbenen Mutter zulässig.“
„(2) Eine Leiche darf nur eingeäschert werden, wenn als Bestattungsart die Feuerbestattung bestimmt und der Totenbeschauschein beigebracht wurde.
(3) Die gesamten Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in eine Urne aufzunehmen. Diese ist so zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste stammen.
(4) Die Bestimmung des Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht für Sammelbestattungen gemäß § 17 Abs. 3 sowie für Aschenreste von separat verbrannten Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen.“
„(5) Falls die bzw. der Verstorbene nicht eine gegenteilige Anordnung getroffen hat, kann das Feuerbestattungsunternehmen auf Verlangen der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners, der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, eines Kindes und eines Elternteils eine kleine Teilmenge der Asche aus der Urne entnehmen und der bzw. dem Angehörigen zum Gedenken an die verstorbene Person übergeben. Auch bei mehreren Verlangen auf Teilaschenentnahme darf insgesamt nur eine kleine Teilmenge entnommen werden.“
(1) Die die Aschenreste enthaltende Urne ist, sofern nicht gemäß § 21a eine Ausnahme zulässig ist, im Rahmen eines Friedhofs oder einer Urnenstätte beizusetzen. Die Urne ist von dem Feuerbestattungsunternehmen unmittelbar der Betreiberin bzw. dem Betreiber der betreffenden Bestattungsanlage oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen auszufolgen.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Urne direkt der Person, die die Beisetzung besorgt, übergeben werden, wenn eine Übernahmebestätigung der Betreiberin bzw. des Betreibers des Friedhofs bzw. der Urnenstätte vorliegt.
(3) Die Urne ist bis zur Beisetzung in würdiger und pietätvoller Weise zu verwahren.
(4) Die Beisetzung einer Urne in einem Gewässer ist nur zulässig, wenn
(5) Das Verstreuen von Leichenasche ist nur auf einer dafür vorgesehenen Wiese eines Friedhofs oder eines Urnenhains zulässig.“
(1) Die Beisetzung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb einer im § 21 Abs. 1 genannten Bestattungsanlage bedarf einer Bewilligung der Gemeinde, in der die Urne beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Bewilligung ist unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn die antragstellende Person und die Umstände der beabsichtigten Beisetzung oder Aufbewahrung erwarten lassen, dass die Urne pietät- und würdevoll behandelt wird, insbesondere die Beisetzung oder Aufbewahrung nicht an einem allgemein zugänglichen Ort erfolgt.
(2) Die Urne ist vom Feuerbestattungsunternehmen der Person, der die Bewilligung gemäß Abs. 1 oder eine entsprechende Bewilligung nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften erteilt wurde, gegen Vorlage des Bewilligungsbescheids auszufolgen. Ist in einem Bundesland die Beisetzung der Urne außerhalb einer Bestattungsanlage nicht bewilligungspflichtig, darf die Urne den Personen, die die Beisetzung besorgen, ebenfalls übergeben werden.
(3) Bei einer Überführung in Staaten, in denen für Urnen kein Friedhofszwang besteht, ist dem Feuerbestattungsunternehmen vor Übergabe der Urne eine entsprechende Bestätigung (zB der Botschaft oder einer konsularischen Vertretung) vorzulegen.
(4) Ein Versenken der Urne in ein Gewässer oder Verstreuen der Asche ist nicht zulässig.
(5) Eine gemäß § 20 Abs. 5 entnommene Teilmenge der Asche darf außerhalb einer Bestattungsanlage nicht an allgemein zugänglichen Orten aufbewahrt, vergraben oder verstreut werden.“
Im § 22 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „eine Obduktion gemäß § 10 Abs. 4“ die Wortfolge „oder die Thanatopraxie“ eingefügt.
§ 22 Abs. 3 entfällt.
§ 22 Abs. 5 lautet:
„(5) Für Leichenüberführungen in das Ausland wird auf die Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 118/1958, und des Übereinkommens über die Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 515/1978, verwiesen.“
Im § 22 Abs. 7 wird das Wort „Leichenbestattungsunternehmen“ durch das Wort „Bestattungsunternehmen“ ersetzt und es entfällt der letzte Satz.
Im § 24 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung und es wird die Wortfolge „konzessionierten Leichenbestattungsunternehmen“ durch das Wort „Bestattungsunternehmen“ ersetzt.
§ 24 Abs. 2 entfällt.
§ 25 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Der Leichenpass und der Totenbeschauschein sind dem ansuchenden Bestattungsunternehmen auszufolgen.“
„(3) Das die Überführung der Leiche durchführende Bestattungsunternehmen hat nach dem Einlangen der Leiche am Bestimmungsort den Leichenpass der für diesen Ort zuständigen Behörde zu übermitteln.“
Im § 25 Abs. 4 wird das Wort „Leichenpaß“ durch das Wort „Leichenpass“ ersetzt.
Im § 27 wird der Verweis „§ 22 Abs. 3 bis 7“ durch den Verweis „§ 22 Abs. 4 bis 7“ und der Verweis „§ 24 Abs. 1“ durch den Verweis „§ 24“ ersetzt.
§ 29a entfällt.
§ 31 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung sowie die teilweise oder gänzliche Auflassung einer Bestattungsanlage bedürfen der Bewilligung der Behörde.
(2) Dem Ansuchen auf Errichtung oder wesentliche Änderung sind folgende Unterlagen anzuschließen, wobei im Fall des elektronischen Einbringens jedenfalls eine Ausfertigung ausreicht:
„Die Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung ist unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn“
§ 31 Abs. 3 Z 6 bis 9 lauten:
Nach § 31 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber hat über die Emissionsüberwachung Aufzeichnungen zu führen, diese fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.“
„Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für den Übergang des dauernden Verfügungsrechts.“
„(8) Die Behörde hat das Recht, Bestattungsanlagen und Leichenhallen (Leichenkammern) jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes zu überprüfen. Werden Mängel festgestellt, ist die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber schriftlich aufzufordern, diese binnen angemessener Frist zu beheben.“
„(1) Die Errichtung und die wesentliche Änderung einer Leichenhalle (Leichenkammer) bedürfen der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn
Im § 33 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
Im § 33 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Genosssen“ durch das Wort „Angehörige“ und das Wort „Religionsgenossenschaft“ durch das Wort „Religionsgesellschaft“ ersetzt.
Im § 33 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
Im § 39 Abs. 1 wird der Betrag „220 Euro“ durch den Betrag „3.000 Euro“ ersetzt und der letzte Satz entfällt.
§ 40 Z 2 und 3 lauten:
§ 41 lautet:
Soweit durch Regelungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gewerberechts, des Epidemierechts, der Kriegsopferfürsorge oder des Strafrechts berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.“
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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