der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Fischereiverordnung geändert wird
Auf Grund des § 11 und des § 29 Abs. 5 Oö. Fischereigesetz 2020, LGBl. Nr. 41/2020, sowie des § 3 Abs. 3 Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz - Oö. EU-BUG, LGBl. Nr. 113/2018, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2023, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Fischereiverordnung, LGBl. Nr. 85/2020, wird wie folgt geändert:
Dem § 17 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Abweichend von Abs. 5 ist das etablierte invasive gebietsfremde Krustentier Signalkrebs (Pacifastacus leniusculus) ohne unnötigen Aufschub nach dem Fang weidgerecht zu töten und darf nicht wieder in das Fischwasser zurückgesetzt werden.“
Im § 19 werden in der Überschrift das Wort „Inkrafttreten“ durch die Wortfolge „In- und Außerkrafttreten“ ersetzt und nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 17 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.