LGBLA_OB_20240523_45•Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz-Novelle 2024
LGBLA_OB_20240523_45Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz-Novelle 2024Gazette23.05.2024
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (Oö. KBBG), LGBl. Nr. 39/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 87/2023, wird wie folgt geändert:
„Integrationskräfte; Kostenersatz“
„(3a) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in einer Krabbelstube und einem Kindergarten ist bis zum Schuleintritt für die Eltern bis 13:00 Uhr beitragsfrei. Ab 13:00 Uhr ist ein Nachmittagstarif zu leisten.“
Im § 7 Abs. 5 Z 3 wird die Zahl „23“ durch die Zahl „21“ ersetzt.
Im § 11 Abs. 1 und 4 wird jeweils die Wortfolge „im pädagogischen Konzept“ durch die Wortfolge „in der pädagogischen Konzeption“ ersetzt sowie im § 23 Abs. 1 die Wortfolge „eines pädagogischen Konzepts“ durch die Wortfolge „einer pädagogischen Konzeption“ ersetzt.
Im § 25a Abs. 1 Z 4 und Abs. 7 wird jeweils die Wortfolge „Assistenzkräfte für Integration“ durch das Wort „Integrationskräfte“ ersetzt.
Im § 25a Abs. 2 Z 12 wird die Wortfolge „Assistenzkraft für Integration“ sowie im Abs. 7 Z 11 das Wort „Assistenzkraft“ durch das Wort „Integrationskraft“ ersetzt.
§ 27 Abs. 2 Z 5 lautet:
§ 30 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Landesbeitrag wird in Gruppenpauschalen gewährt und beträgt:
Krabbelstube
Kindergarten
Hort
Gruppenpauschale für die erste Gruppe einer KBBE
2024: Euro 59.632,90
2024: Euro 76.966,90
2024: Euro 46.942,40
2025: Euro 73.114,00
2025: Euro 84.009,40
2025: Euro 51.237,60
Gruppenpauschale für jede weitere Gruppe
2024: Euro 59.632,90
2024: Euro 66.341,90
2024: Euro 46.942,40
2025: Euro 73.114,00
2025: Euro 72.412,20
2025: Euro 51.237,60
Zuschlag (bei Krabbelstube und Hort) bzw. Abschlag gemäß Abs. 6
2024: Euro 664,90
(+/- 30 Finanzie-rungsstunden pro Woche)
2024: Euro 664,90
(- 30 Finanzie-rungsstunden pro Woche)
2024: Euro 664,90
(+/- 25 Finanzie-rungsstunden pro Woche)
2025: Euro 725,70
(+/- 30 Finanzie-rungsstunden pro Woche)
2025: Euro 725,70
(- 30 Finanzie-rungsstunden pro Woche)
2025: Euro 725,70
(+/- 25 Finanzie-rungsstunden pro Woche)
(1) Art. I Z 1, 3 bis 5 sowie 8 und 9 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes treten mit 1. September 2024 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(4) Abweichend von Art. I Z 3 dürfen in alterserweiterten Kindergartengruppen mit Kindern im volksschulpflichtigen Alter und keinen Kindern unter drei Jahren bei der Teilung von Plätzen bis 31. August 2025 höchstens 23 und bis 31. August 2028 höchstens 22 Kinder gleichzeitig betreut werden.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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