mit dem das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete geändert wird
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel IÄnderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für Landesbedienstete
Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete (Oö. KFLG), LGBl. Nr. 57/2000, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2022, wird wie folgt geändert:
§ 74 Abs. 3 lautet:
„(3) (Verfassungsbestimmung) Die Gebarung der KFL einschließlich der ihrer Anstalten, Betriebe und sonstiger Einrichtungen im Sinn des § 69 Abs. 1 unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.“
Artikel II(Verfassungsbestimmung)Inkrafttreten
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.