LGBLA_OB_20240620_54•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Eigenheim-Verordnung 2018 geändert wird
LGBLA_OB_20240620_54Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Eigenheim-Verordnung 2018 geändert wirdGazette20.06.2024
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 3 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2021, wird verordnet:
Die Oö. Eigenheim-Verordnung 2018, LGBl. Nr. 54/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 73/2023, wird wie folgt geändert:
Dem § 3 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Für eine Förderung zur Errichtung von Eigenheimen und Reihen- und Doppelhäusern gemäß § 2 Abs. 4 sowie für den Abbruch eines Wohnhauses und gleichzeitigem Neubau eines Eigenheims können für ein Hypothekardarlehen mit einer Laufzeit von 35 Jahren Zuschüsse des Landes Oberösterreich unter Einrechnung der Zweckzuschüsse des Bundes gemäß § 29a Finanzausgleichsgesetz 2024 gewährt werden. Für die Höhe der Zuschüsse und der Zinssätze gilt, dass der Fördernehmer für die ersten 20 Jahre eine Fixzinsbelastung von 1,5 % per anno zu tragen hat, wobei der Fixzinssatz 3,75 % per anno für Zusicherungen bis zum 31. Dezember 2024 beträgt und danach halbjährlich auf Basis des 15YrEURSwapsatzes (11 Uhr-Fixing) zuzüglich eines Aufschlags von max. 100 Basispunkten angepasst wird. Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des Halbjahres der Zusicherung. Für die restlichen 15 Jahre Darlehenslaufzeit erfolgt eine variable Verzinsung auf Basis des 3-Monats-Euribors zuzüglich eines Aufschlags von max. 112 Basispunkten.“
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 11 gilt für Förderzusicherungen, die ab dem 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2025 ausgestellt werden, und tritt mit 1. Jänner 2026 außer Kraft, ist jedoch auf die zugesicherten Förderungen weiterhin anzuwenden.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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