Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Schörfling am Attersee | Omnilex
LGBLA_OB_20241001_85•Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Schörfling am Attersee
Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Schörfling am Attersee
LGBLA_OB_20241001_85Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Schörfling am AtterseeGazette01.10.2024
des Verfassungsgerichtshofs betreffend die teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Schörfling am Attersee
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird verlautbart:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 23. September 2024 zugestellten Erkenntnis vom 17. September 2024, GZ V 49/2024-8, gemäß Art. 139 B-VG zu Recht erkannt:
„Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Schörfling am Attersee Teil A: Flächenwidmungsteil Nr. 5, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Schörfling am Attersee am 24. April 2018, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Juni 2018 und kundgemacht an der Amtstafel vom 10. bis 28. August 2018, wird, soweit er sich auf das Grundstück Nr. 199/2, KG Kammer, bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.“