der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bau-Übertragungsverordnung 2024 geändert wird
Auf Grund des § 40 Abs. 4 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2021, sowie auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Bau-Übertragungsverordnung 2024, LGBl. Nr. 90/2023, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/2024, wird wie folgt geändert:
In der Tabelle am Ende des § 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
Unter der Rubrik „Bezirk Freistadt“ wird folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Unterweißenbach
Freistadt
Jänner 2025
Unter der Rubrik „Bezirk Grieskirchen“ wird folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Eschenau im Hausruckkreis
Grieskirchen
Jänner 2025
Unter der Rubrik „Bezirk Kirchdorf“ wird folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Steinbach am Ziehberg
Kirchdorf
Jänner 2025
Unter der Rubrik „Bezirk Wels-Land“ wird folgende Gemeinde in alphabetisch richtiger Reihenfolge eingefügt:
Gemeinde
Bezirkshauptmannschaft
ab
Stadl-Paura
Wels-Land
Jänner 2025
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.