der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012 geändert wird
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 7 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2021, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 108/2023, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 3 Z 1 und 2 lauten:
Im § 4 Abs. 6 wird die Wortfolge „Laufzeitbeginn im Jahr 2024“ durch die Wortfolge „Laufzeitbeginn im Jahr 2025“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Auf Wohnbeihilfeansuchen, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. Jänner 2025 beginnt, ist die Oö. Wohnbeihilfen-Verordnung 2012, LGBl. Nr. 107/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 108/2023, anzuwenden.