LGBLA_OB_20241216_121•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Junges-Wohnen-Verordnung 2019 geändert wird
LGBLA_OB_20241216_121Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Junges-Wohnen-Verordnung 2019 geändert wirdGazette16.12.2024
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2021, wird verordnet:
Die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Förderung der Errichtung von Mietwohnungen für junge Menschen (Oö. Junges-Wohnen-Verordnung 2019), in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 116/2018, wird wie folgt geändert:
(1) Das Ausmaß des Förderungsdarlehens beträgt maximal 1.150 Euro je m² Wohnfläche (Nutzfläche ohne Freifläche) zuzüglich 15.000 Euro je Wohnung und 3.000 Euro je Freifläche.
(2) Für die Wohnungsgrößen gelten folgende Vorgaben:
(3) Das Land Oberösterreich kann nach Maßgabe seiner finanziellen Erfordernisse das Landesdarlehen durch Zuschüsse zu einem gleich hohen Hypothekardarlehen fördern. Für das von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber aufzunehmende Hypothekardarlehen muss in Bezug auf die Darlehenskonditionen die Zustimmung des Landes Oberösterreich eingeholt werden. Das Land Oberösterreich übernimmt nach Maßgabe eines Beschlusses des Oö. Landtags für das aufgenommene Hypothekardarlehen die Haftung.“
(1) Für den Eigenmitteleinsatz der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers gelten folgende drei alternative Varianten:
(2) Die Eigenmittel sind mindestens für die Dauer von zehn Jahren einzusetzen. Ein Eigenmitteleinsatz der Mieterin oder des Mieters ist nicht vorzusehen.“
„(1) Die Gesamtbaukosten werden insofern begrenzt, als die Finanzierungsbelastungen aus den Baukosten (ohne allfälligen Anteil für überdachte Stellplätze) bestehend aus der Summe der Annuitäten für das Landesdarlehen, für das Hypothekardarlehen (abzüglich allfälliger Zuschüsse) sowie für die Eigenmittel des Bauträgers den Wert von 4 Euro pro m² (Nutzfläche inkl. Freifläche) und Monat nicht übersteigen dürfen.“
§§ 6, 7 und 8 entfallen.
Im § 9 entfällt die Z 4.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und gilt für Förderansuchen, die ab diesem Zeitpunkt beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen.
(2) Für Förderansuchen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, ist weiterhin die Oö. Junges-Wohnen-Verordnung in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 116/2018 anzuwenden.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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