LGBLA_OB_20241223_126•Oö. KAG-Novelle 2024
LGBLA_OB_20241223_126Oö. KAG-Novelle 2024Gazette23.12.2024
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}Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 (Oö. KAG 1997), LGBl. Nr. 132/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2020, wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 3 Z 1 lautet:
§ 1 Abs. 3 Z 7 lautet:
Im § 1 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Multiprofessionelle Gruppenpraxen gelten nicht als Krankenanstalten in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 2 Z 7, sofern hinsichtlich der Anstellung von Angehörigen anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe § 52a Abs. 3 Z 8 ÄrzteG 1998 eingehalten wird.“
„Auf diese Mindestbettenanzahl können ambulante Betreuungsplätze maximal bis zur Hälfte angerechnet werden.“
„Auf diese Bettenanzahl können ambulante Betreuungsplätze maximal bis zur Hälfte angerechnet werden.“
„(6) In Verfahren zur Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine Krankenanstalt und zur Vorabfeststellung des Bedarfs haben die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach § 5 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 5 zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinn des § 8 AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 BVG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG. Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Wege des Dachverbands zu erfolgen. Die Wirtschaftskammer Oberösterreich als gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten hat die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben.“
Im § 5 Abs. 4 wird das Wort „Fondskrankenanstalten“ durch die Wortfolge „bettenführende Krankenanstalten“ ersetzt.
§ 5 Abs. 4a entfällt.
Im § 5 Abs. 5 wird der erste Halbsatz durch folgende Wortfolge ersetzt:
„Liegt die Voraussetzung des Abs. 3 oder 4 bei bettenführenden Krankenanstalten nicht vor, ist ein Bedarf gegeben,“
„(4) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums und zur Vorabfeststellung des Bedarfs haben hinsichtlich des nach Abs. 5 Z 1 iVm. Abs. 6 zu prüfenden Bedarfs, ausgenommen in den Fällen des Abs. 7, die betroffenen Sozialversicherungsträger Parteistellung im Sinn des § 8 AVG, das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts. Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Wege des Dachverbands zu erfolgen. Die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist haben
eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann,“
Im § 6a Abs. 6 wird in der Z 4 das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt, weiters wird die Z 5 zur Z 6 und es wird nach der Z 4 folgende Z 5 eingefügt:
§ 6a Abs. 6a entfällt.
§ 6a Abs. 7 lautet:
„(7) Die Landesregierung hat von einer Prüfung des Bedarfs nach Abs. 5 Z 1 in Verbindung mit Abs. 6 abzusehen, wenn
„(8) Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung kann eine Stellungnahme des Landessanitätsrats eingeholt werden. Weiters ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 7, ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme des Oö. Gesundheitsfonds hinsichtlich des Bedarfs unter Zugrundelegung der Kriterien gemäß Abs. 6 einzuholen.“
Im § 6a entfallen die Abs. 11 und 11a.
§ 6b Abs. 3 lautet:
„(3) Die Betriebsbewilligung für ein von einem Krankenversicherungsträger errichtetes selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 5 vorliegen.“
§ 15 Abs. 1 Z 5 lautet:
Im § 39 Abs. 5 wird die Z 7 zur Z 8 und es wird nach der Z 6 folgende Z 7 eingefügt:
Der Einleitungssatz des § 41a Abs. 3 lautet:
„Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben sicherzustellen, dass die Arzneimittelkommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter Anwendung der Empfehlungen des Bewertungsboards gemäß § 62d KAKuG insbesondere nachstehende Grundsätze berücksichtigt:“
„(5) Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben dafür Sorge zu tragen, dass ausschließlich die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden und dass bei Abweichung von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis zu bringen und zu begründen ist.“
„In öffentlichen Krankenanstalten, in denen Anstaltsapotheken nicht bestehen, muss ein hinlänglicher Vorrat an Arzneimitteln, die nach der Eigenart der Krankenanstalt gewöhnlich erforderlich sind und der von der Arzneimittelkommission gemäß § 41a erstellten Arzneimittelliste entsprechen, angelegt sein.“
Im § 50 Abs. 1 wird am Ende der Z 7 das Wort „oder“ und nach der Z 7 folgende Z 8 eingefügt:
Im § 70 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „des Hauptverbands der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch die Wortfolge „des Dachverbands der Sozialversicherungsträger“ ersetzt.
Im § 88a Abs. 1 Z 1 wird nach der Paragraphenbezeichnung „§ 14“ die Wortfolge „oder § 14a“ eingefügt und am Ende der Ziffer folgender Satz angefügt:
„Die Bedarfsprüfung nach § 6a Abs. 5 Z 1 iVm. Abs. 6 entfällt.“
„(4) Die Landesregierung darf als datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zum Zweck der Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltenpflege folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
(5) Angehörige des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs betreffende Daten gemäß Abs. 4 sind zu löschen, sofern diese für die Zwecke gemäß Abs. 4 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung aus der Ärzte- bzw. Zahnärzteliste.“
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:
(1) Artikel I tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel I Z 4 (§ 3a Abs. 2 Z 1), Z 5 (§ 3a Abs. 2 Z 2), Z 6 (§ 4 Abs. 6), Z 7 (§ 5 Abs. 4), Z 8 (Entfall des § 5 Abs. 4a), Z 9 (§ 5 Abs. 5), Z 10 (§ 6a Abs. 4), Z 11 (§ 6a Abs. 5 Z 1), Z 12 (§ 6a Abs. 6), Z 13 (Entfall des § 6a Abs. 6a), Z 14 (§ 6a Abs. 7), Z 15 (§ 6a Abs. 8), Z 16 (Entfall des § 6a Abs. 11 und 11a), Z 17 (§ 6b Abs. 3), Z 19 (§ 39 Abs. 5), Z 20 (§ 41a Abs. 3), Z 21 (§ 41a Abs. 5), Z 22 (§ 42 Abs. 1 erster Satz) und Z 23 (§ 50 Abs. 1 Z 7 und 8) treten rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer