LGBLA_OB_20241223_127•Oö. KJHG-Novelle 2024
LGBLA_OB_20241223_127Oö. KJHG-Novelle 2024Gazette23.12.2024
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}Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. KJHG 2014, LGBl. Nr. 30/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 116/2020, wird wie folgt geändert:
„Auf förderliche Entwicklungen ist dabei möglichst frühzeitig hinzuwirken (Prävention).“
Im § 1 Abs. 8 wird nach dem Wort „erfolgt“ die Wortfolge „unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten“ eingefügt.
Im § 2 Z 1 wird nach der Wortfolge „Kindern und Jugendlichen“ die Wortfolge „unter besonderer Bedachtnahme auf die frühkindliche Entwicklung“ eingefügt.
Im § 5 wird nach der Wortfolge „Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind“ die Wortfolge „nach Maßgabe dieses Landesgesetzes“ eingefügt.
Dem § 6 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Hinsichtlich der den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut zukommenden Aufgaben siehe auch § 58.“
„(6) Leistungen, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, können nach Maßgabe des § 9 erbracht werden.
(7) Wird vom Kinder- und Jugendhilfeträger die Betreuung von Kindern und Jugendlichen an Einrichtungen im Sinn des § 24 Abs. 3 oder andere Personen zur Gänze übertragen, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger diesen jedenfalls die Ausübung der Pflege und Erziehung im erforderlichen Ausmaß zu übertragen.“
Im § 7 Abs. 1 wird im zweiten Satz nach dem Wort „maßgeblich“ die Wortfolge „, sofern sich aus diesem Landesgesetz nichts anderes ergibt“ sowie im Abs. 3 wird nach dem Wort „Erziehungshilfen“ die Wortfolge „und für Erziehungshilfen in oder aus einem anderen Bundesland“ eingefügt.
Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Ein Zuständigkeitswechsel nach Abs. 2 tritt nicht ein, wenn ein Wohnsitzwechsel zum Zweck bzw. im Rahmen einer Betreuung nach § 12 Oö. Chancengleichheitsgesetz erfolgt ist und der Kinder- und Jugendhilfeträger zu diesem Zeitpunkt zumindest mit der Pflege und Erziehung betraut ist. Die Zuständigkeit geht auch nicht über, sofern der Wohnsitzwechsel zum Zweck der Begründung eines Wohnverhältnisses insbesondere zum Schutz vor Gewalt oder Obdachlosigkeit und nur vorübergehend erfolgt ist.“
„In den Fällen des § 50 Abs. 4 obliegt die weitere Durchführung der erforderlichen Hilfen der Landesregierung.“
„(5) Die Kosten einer unaufschiebbaren Maßnahme der Landesregierung hat das Land zu tragen. Soweit bereits ein vorläufiger Kostenträger entstanden ist, hat das Land diesem die bereits entstandenen vorläufigen Kosten zu ersetzen.“
(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind Rechtsträger, die von den im § 6 Abs. 1 bis 4 genannten Rechtsträgern und Organisationseinheiten mit nicht hoheitlichen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, die nicht dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind, beauftragt werden. Die Beauftragung kann durch Abschluss von Leistungsverträgen erfolgen, sofern sichergestellt ist, dass die zur Verfügung gestellten Finanzmittel wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig eingesetzt werden. In den Leistungsverträgen können insbesondere Art, Umfang und sonstige Bedingungen der Leistungserbringung sowie die Leistungsentgelte geregelt werden.
(2) Soweit es sich um Kinderschutzzentren im Sinn von § 20 Abs. 2 Z 6 und Leistungen gemäß § 20 Abs. 2 Z 7, § 21 Abs. 2 Z 5 sowie § 22 handelt, können sie nur von jenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erbracht werden, deren Eignung zur Erfüllung dieser Aufgaben gemäß Abs. 3 mit Bescheid festgestellt wurde, dies gilt nicht für sozialpädagogische Einrichtungen, die einer Bewilligung nach § 24 bedürfen.
(3) Über das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, die Leistungen im Sinn des Abs. 2 anbietet, ist auf Antrag mit Bescheid der Landesregierung zu entscheiden (Eignungsfeststellung). Die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ist festzustellen, sofern ein Bedarf an einer solchen Leistung besteht und eine ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt ist.
(4) Der Bedarf gemäß Abs. 3 ist als gegeben anzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach einer solchen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung besteht und die Nachfrage nicht durch bereits bestehende Leistungen befriedigt werden kann.
(5) Geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Im Rahmen der Aufsicht ist zu prüfen, ob die für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen noch gegeben sind. Werden Mängel festgestellt, so hat die Aufsichtsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist diesen die Beseitigung mit Bescheid aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Kinder und Jugendlichen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist zudem die weitere Leistungserbringung bis zur Beseitigung dieses Mangels zu untersagen. Die Eignung ist zu widerrufen, wenn die Beseitigung der Mängel nicht oder nicht fristgerecht erfolgt ist oder die Ausübung der Aufsicht wiederholt nicht ermöglicht wurde.
(6) Ändern sich die Voraussetzungen, die zur Feststellung der Eignung geführt haben, sind diese von der Landesregierung neuerlich zu prüfen; erforderlichenfalls ist die Eignungsfeststellung abzuändern. Liegen die Voraussetzungen, die zur Feststellung der Eignung geführt haben, nicht mehr vor, ist die Eignungsfeststellung zu widerrufen. Wesentliche Änderungen in Bezug auf die Eignungsvoraussetzungen sind der Landesregierung von der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung rechtzeitig im Vorhinein schriftlich anzuzeigen.
(7) Die Eignungsfeststellung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erlischt, wenn die Leistung länger als sechs Monate nicht mehr erbracht wurde oder der Rechtsträger nicht mehr existiert. Die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung der Leistungserbringung ist der Landesregierung drei Monate vorher anzuzeigen.
(8) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen der Eignungsfeststellung, der Aufsicht und der Leistungserbringung mitzuwirken, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente und Daten vorzulegen sowie die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern und Jugendlichen und die Besichtigung von Räumlichkeiten zuzulassen.“
„Die persönliche Eignung ist jedenfalls auszuschließen, wenn eine Person wegen einer vorsätzlichen Straftat, die eine Gefährdung des Kindeswohls vermuten lässt, rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde und diese noch nicht getilgt ist. Als strafrechtliche Verurteilung, die eine Gefährdung des Kindeswohls vermuten lässt, gilt jedenfalls eine Verurteilung wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches (§§ 201 bis 220a StGB).“
Im § 11 Abs. 6 wird die Wortfolge „deren Rechtsträger“ durch das Wort „diese“ ersetzt.
Im § 13 entfällt im Abs. 1 die Wortfolge „, sofern nicht die Offenlegung im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen liegt“ und im Abs. 3 entfällt die Wortfolge „des Betreibers“.
§ 13 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht nicht
„(wie insbesondere deren Recht auf Beratung ohne Kenntnis der Eltern oder anderer mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen)“
Im § 15 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 wird jeweils vor dem Strichpunkt die Wortfolge „, Video- und Bildmaterial, in dessen Herstellung die betroffene Person eingewilligt hat“ eingefügt.
Im § 15 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 wird jeweils nach der Wortfolge „bereichsspezifisches Personenkennzeichen,“ die Wortfolge „bereichsspezifisches Personenkennzeichen - Sozialversicherung,“ eingefügt.
Im § 15 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „personenbezogene Daten von Kindern und Jugendlichen“ die Wortfolge „, jungen Erwachsenen (§ 48)“ und nach der Wortfolge „berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen“ die Wortfolge „oder jungen Erwachsenen (§ 48)“ eingefügt.
Im § 15 Abs. 5 wird nach der Wortfolge „Mitwirkung an der Adoption (Abs. 2)“ die Wortfolge „Auskünfte gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968 und § 6 Tilgungsgesetz 1972 sowie“ und nach der Wortfolge „Landespolizeidirektion Wien“ die Wortfolge „oder Auskünfte aus der zentralen Gewaltschutzdatei gemäß § 58c Sicherheitspolizeigesetz bei der Sicherheitsbehörde“ eingefügt.
Im § 15 Abs. 6b wird die Wortfolge „der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)“ durch den Ausdruck „Datenschutz-Grundverordnung“ ersetzt.
Im § 15 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Gerichte und Staatsanwaltschaften“ die Wortfolge „bzw. Sicherheitsbehörden (§ 13 Abs. 4 Z 3)“, nach der Wortfolge „tätig sind oder werden sollen“ die Wortfolge „oder solchen im Sinn des § 13 Abs. 4 Z 4“ sowie nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:
„Zum Zweck der Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe dürfen personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 4 an die Finanzverwaltung übermittelt werden.“
„Sofern eine Kommunikation nicht anders hergestellt bzw. aufrechterhalten werden kann, ist unter Bedachtnahme auf die Datensicherheit die Verwendung von Kommunikationsmitteln, die die Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen bzw. deren Familien verwenden, zulässig.“
„(9) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind hinsichtlich der in Abs. 1 bis 5 jeweils festgelegten Zwecke und Daten zur Abfrage folgender Register und Datenbanken mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung befugt:
Im § 16 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „schriftliche Dokumentation“ die Wortfolge „, tunlichst in elektronischer Form,“ eingefügt.
Im § 16 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 9 Abs. 9“ durch den Ausdruck „§ 9 Abs. 8“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„§ 15 Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß.“
„Gleiches gilt für den Fall, dass eine private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung (§ 9) nicht mehr existent ist.“
(1) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(2) Ein Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 der Datenschutz-Grundverordnung besteht nicht, soweit sich dieses auf Sachverhalte stützt, die vom Kinder- und Jugendhilfeträger selbst festgestellt wurden. Dem steht das Recht der Vervollständigung nicht entgegen. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(3) Im Hinblick auf die Grundsätze der Kinder- und Jugendhilfe (§ 1) besteht kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die betroffenen Personen in geeigneter Weise zu informieren.
(4) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Informationspflicht gemäß Art. 14 Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen und die Informationspflicht gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung nur eingeschränkt zu gewährleisten. Über die Kontaktdaten der bzw. des allenfalls bestellten Datenschutzbeauftragten, das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde und das im § 14 geregelte Auskunftsrecht ist zeitnah und in angemessener Weise zu informieren.
(5) Mit dem Auskunftsrecht (§ 14) ist kein Recht auf Hinausgabe von Kopien von Datensätzen oder Dokumenten verbunden.
(1) Personenbezogene Daten (§§ 15 und 16) sind wie folgt aufzubewahren:
(2) Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer gemäß Abs. 1 sind die Daten innerhalb einer Frist von drei Jahren zu löschen. Die Bestimmungen archivgesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.
(3) Sofern im Einzelfall die Interessen der betreuten Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen oder überwiegende Interessen der Eltern, sonstiger mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen oder anderer Personen oder überwiegende öffentliche Interessen es erfordern, kann eine Aufbewahrung über die Fristen des Abs. 1 hinaus erfolgen.
(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten sowie die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, die gemäß §§ 15 und 16 verarbeiteten Daten zu wissenschaftlichen, historischen oder statistischen Forschungszwecken zu verarbeiten.
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger und seine Organisationseinheiten sowie die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen können einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung Zugang zu Daten (§ 15) bzw. Dokumentationen (§ 16) zum Zweck der nicht personenbezogenen Auswertung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder statistische Zwecke oder vergleichbare Untersuchungen, die im wichtigen öffentlichen Interesse liegen, gewähren. Sofern die Einsicht nicht auf archivgesetzlicher Basis erfolgt, bedarf diese der Zustimmung des Kinder- und Jugendhilfeträgers.
(3) Der Personenbezug ist unverzüglich zu verschlüsseln, wenn in einzelnen Phasen der wissenschaftlichen oder statistischen Arbeit mit pseudonymisierten Daten das Auslangen gefunden werden kann. Der Personenbezug der Daten ist gänzlich zu beseitigen, sobald er für die wissenschaftliche oder statistische Arbeit nicht mehr notwendig ist.
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf ausschließlich zu dem gemäß Abs. 2 genannten Zweck und zur Anonymisierung oder Pseudonymisierung erfolgen und kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden, die zur Sicherstellung der Rechte von Personen oder öffentlicher Interessen an der Begrenzung der Weitergabe von Daten erforderlich sind. Eine Offenlegung personenbezogener Daten an Dritte ist unzulässig.
(5) Die Ergebnisse der Forschungsarbeit bzw. die zu diesem Zweck verarbeiteten Daten sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten sowie den privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen unentgeltlich zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung zu stellen.“
(1) Soziale Dienste sind unterstützende Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, die darauf ausgerichtet sind, persönliche, familiäre oder entwicklungsbedingte Risiken von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen frühzeitig zu erkennen und diesen rechtzeitig entgegen zu wirken (Prävention). Sie richten sich auch an werdende Eltern, Eltern und Familien. Auf Grundlage einer Planung (§ 12) hat der Kinder- und Jugendhilfeträger vorzusorgen, dass soziale Dienste zur Verfügung stehen.
(2) Soziale Dienste können neben dem Kinder- und Jugendhilfeträger und seinen Organisationseinheiten (§ 6) auch von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut eingerichtet und betrieben werden. Soweit es sich um Dienste im Sinn des § 9 Abs. 2 handelt, ist dafür eine Eignungsfeststellung der Landesregierung erforderlich. Dabei ist § 9 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Einrichtung und die Durchführung sozialer Dienste kann nach Maßgabe des § 9 beauftragt werden.
(4) Auf die Inanspruchnahme von sozialen Diensten besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Dienste für Familien stellen diesen Hilfen bei der Pflege, Erziehung und gesunden Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zur Verfügung, um den Familienalltag und die Erziehungsaufgaben zu bewältigen. Dabei ist besonders auf die Förderung der gewaltlosen Erziehung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen Bedacht zu nehmen.
(2) Als Familiendienste kommen insbesondere in Betracht:
(3) Als Familiendienste können im Rahmen der Bezirksverwaltungsbehörden nach Bedarf auch besondere Beratungsstellen für Erziehungs- und Entwicklungsfragen, heilpädagogische und ähnliche Fragenbereiche (zB Erziehungsberatungsstellen, psychologische Dienste) eingerichtet und betrieben werden. Dabei kann die Landesregierung anregend und beratend mitwirken und Fachkräfte zur Verfügung stellen.
(1) Dienste für Kinder und Jugendliche stellen diesen Hilfen zur Bewältigung von Herausforderungen im Zusammenhang mit ihrer Persönlichkeitsentwicklung im familiären oder sozialen Umfeld zur Verfügung.
(2) Als Dienste für Kinder und Jugendliche kommen insbesondere in Betracht:
(3) Werden mit der Erbringung von Leistungen nach Abs. 2 keine privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (wie insbesondere Unterstützungspersonen aus dem familiären oder sozialen Umfeld) beauftragt, so sind die inhaltlichen, rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen schriftlich zu vereinbaren.
(4) Dienste für junge Erwachsene haben Hilfestellungen zur Festigung der Persönlichkeitsentwicklung und eigenverantwortlichen Lebensführung zum Ziel.
(5) Als Dienste für junge Erwachsene kommen insbesondere in Betracht:
(6) Die Dienste gemäß Abs. 5 können im Einzelfall über das 21. Lebensjahr hinaus zur Verfügung gestellt werden, wenn dies notwendig ist, um den Übergang in die Selbständigkeit zu unterstützen.“
Im § 24 Abs. 2 wird die Wortfolge „als stationäre als auch als teilstationäre Dienste“ durch die Wortfolge „in stationärer als auch in teilstationärer Form“ ersetzt.
§ 24 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, sofern ein Bedarf an einer solchen sozialpädagogischen Einrichtung besteht und deren ordnungsgemäßer Betrieb sichergestellt ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob
Im § 24 Abs. 5 entfällt nach der Wortfolge „gemäß Abs. 4“ der Ausdruck „Z 2“. Weiters wird nach der Wortfolge „durch bereits bestehende“ das Wort „Einrichtungen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
Im § 24 Abs. 6 wird die Wortfolge „Abs. 4 Z 1 bis 6“ durch die Wortfolge „Abs. 4 Z 1 bis 5“ ersetzt. Weiters wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:
„Diese Zustimmung zur vorläufigen Inbetriebnahme kann bei Bedarf um ein weiteres Jahr verlängert werden.“
Im § 24 Abs. 7 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „sowie die Übertragung an einen anderen Rechtsträger“ und es wird die Wortfolge „Betreiber der Einrichtung“ durch das Wort „Rechtsträger“ ersetzt.
Im § 24 Abs. 8 wird im ersten Satz vor dem Wort „Einrichtung“ das Wort „sozialpädagogische“ eingefügt.
§ 24 Abs. 9 erster Satz lautet:
„Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland in stationäre sozialpädagogische Einrichtungen (Abs. 2) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Landesregierung, wenn die Anzahl der Kinder und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland in den in Oberösterreich gelegenen stationären sozialpädagogischen Einrichtungen des jeweiligen Rechtsträgers zum Zeitpunkt der Aufnahme 15 Prozent der Gesamtzahl aller betreuten Kinder und Jugendlichen übersteigt.“
Im § 25 Abs. 1 wird die Wortfolge „mindestens jedoch einmal innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren“ durch die Wortfolge „zumindest aber jedes zweite Jahr“ ersetzt und der letzte Satz entfällt.
Im § 25 Abs. 2 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Betreiber der Einrichtung“ durch die Wortfolge „Rechtsträger der sozialpädagogischen Einrichtung“ ersetzt.
Dem § 28 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bei nahen Angehörigen (§ 4 Z 6) kann von diesen Verpflichtungen abgesehen werden, soweit nicht das Wohl des Pflegekindes anderes erfordert.“
„(4) Über die Gewährung und Einstellung des Pflegekindergelds und der Bekleidungsbeihilfe und über die Gewährung von Sonderbedarf gemäß Abs. 3 entscheidet jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die nach Abs. 1 anspruchsberechtigten Personen ihren Hauptwohnsitz haben, mit Bescheid. Dieser Bescheid gilt weiter, wenn diese ihren Hauptwohnsitz in den Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde verlegen. Sofern Pflegeverhältnisse über private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (§§ 9 und 24) organisiert werden, können diese den Pflegepersonen eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des Pflegekindergelds und der Bekleidungsbeihilfe auszahlen, ohne dass ein Bescheid zu erlassen wäre.“
„(4a) Haben die nach Abs. 1 anspruchsberechtigten Personen in einem anderen Bundesland ihren Hauptwohnsitz, ist für die Bescheiderlassung, wenn im anderen Bundesland keine Zuständigkeit besteht, die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die das Pflegeverhältnis begründet hat. Haben Pflegepersonen, die ein Pflegekind aus einem anderen Bundesland betreuen, Anspruch auf entsprechende Leistungen nach den Regelungen des anderen Bundeslandes, ist kein Bescheid nach dieser Bestimmung zu erlassen. Für Pflegepersonen, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen und ihren Hauptwohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Aufenthalt außerhalb des Landes Oberösterreich haben, können im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die dort für solche Zwecke geltenden gesetzlichen Unterstützungsleistungen Zu- oder Abschläge zum Pflegekindergeld gewährt bzw. in Abzug gebracht werden.“
„(6) Nach Abs. 1 anspruchsberechtigte Personen haben maßgebende Umstände für die Gewährung des Pflegekindergelds der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) Nach Abs. 1 anspruchsberechtigte Personen soll die Möglichkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung geboten werden.“
Im § 36 Abs. 5 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Adoptiveltern“ die Wortfolge „oder dem Adoptivelternteil“ eingefügt.
Im § 40 Abs. 1 wird der Ausdruck „Oö. Kinderbetreuungsgesetz“ durch den Ausdruck „Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz“ ersetzt.
Im § 40 Abs. 4 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Kontaktaufnahme mit den Kindern und Jugendlichen und“ die Wortfolge „das Betreten und“ eingefügt.
§ 40 Abs. 5 lautet:
„(5) Personen oder Einrichtungen, denen im Sinn des Abs. 1 eine Mitteilungspflicht an den Kinder- und Jugendhilfeträger über den Verdacht einer Kindeswohlgefährdung obliegt, haben, soweit dies zur Gefährdungsabklärung notwendig ist, an dieser mitzuwirken. Insbesondere sind diese im Rahmen der Gefährdungsabklärung verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die betroffenen Kinder und Jugendlichen zu erteilen sowie die notwendigen Dokumente vorzulegen.“
„(2) Unterstützung der Erziehung kann insbesondere durch soziale Dienste gemäß §§ 19 ff. gewährt werden, zB durch:
„(3) Werden mit der Erbringung von Leistungen nach Abs. 2 keine privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (wie insbesondere Unterstützungspersonen aus dem familiären oder sozialen Umfeld) beauftragt, so sind die inhaltlichen, rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen schriftlich zu vereinbaren.“
Im § 45 Abs. 1 wird das Wort „Umfelds“ durch das Wort „Wohnumfelds“ ersetzt.
Im § 48 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „bereits Erziehungshilfen gewährt“ das Wort „werden“ durch das Wort „wurden“ ersetzt und nach dem Wort „Ziele“ die Wortfolge „zur Verselbständigung“ eingefügt.
Im § 48 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres für die Durchführung der Erziehungshilfe“.
Dem § 49 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das gilt nicht, sofern die Obsorge vom Gericht dem Kinder- und Jugendhilfeträger eines anderen Bundeslandes übertragen wurde.“
„Die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 geht nicht über, sofern der Wohnsitzwechsel zum Zweck der Begründung eines Wohnverhältnisses im Rahmen einer Erziehungshilfe und nur vorübergehend erfolgt ist.“
„Wenn sich Kinder und Jugendliche im Rahmen einer von einem Kinder- und Jugendhilfeträger eines anderen Bundeslandes gewährten Erziehungshilfe in Oberösterreich aufhalten, tritt - mit Ausnahme in den Fällen des § 8 Abs. 1 - kein Zuständigkeitswechsel ein, es sei denn, wichtige Gründe sprechen dafür.“
„Aufenthaltszeiten, die nach § 7 Abs. 4 zu keinem Zuständigkeitswechsel führen oder die während einer Verletzung der Mitteilungspflichten nach § 7 Abs. 2, § 49 Abs. 2 oder § 49 Abs. 3 letzter Satz bzw. während die Bezirksverwaltungsbehörde im Herkunftsbezirk trotz Wohnsitzwechsel noch mit der Abklärung des Hilfebedarfs oder im Rahmen von Hilfegewährungen befasst ist, anfallen, gelten als Zeiten im Sinn des § 41 Abs. 3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998.“
„(1) Die Kosten der vollen Erziehung sind von den unterhaltspflichtigen Eltern der betroffenen Kinder und Jugendlichen nach bürgerlichem Recht zu ersetzen. Die Festlegung des Kostenersatzes erfolgt auf Grund einer Vereinbarung oder auf Grund eines gerichtlichen Verfahrens (§§ 42 und 43 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013). Kostenersatzpflichtige haben bei der Festlegung und Überprüfung des Kostenersatzes mitzuwirken und maßgebliche Änderungen zu persönlichen Umständen, die Auswirkungen auf die Kostenersatzleistung haben, unverzüglich dem Kinder- und Jugendhilfeträger mitzuteilen. Die Leistungsfähigkeit und die Lebensverhältnisse des vor Gewährung der vollen Erziehung überwiegend betreuenden Elternteils sind dabei besonders zu berücksichtigen. Dadurch kann auch die Höhe des zivilrechtlich bemessenen Unterhalts unterschritten werden, wenn den betroffenen Kindern, Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen dadurch kein erheblicher Nachteil entsteht.“
„Die zur Durchführung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung hat dem Dritten die Gewährung der vollen Erziehung schriftlich anzuzeigen.“
(1) Die Organe der Bundespolizei haben den Bezirksverwaltungsbehörden oder der Landesregierung über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse nach diesem Gesetz im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
(2) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sowie Schulen haben die Kinder- und Jugendhilfe bei der Sicherung des Kindeswohls zu unterstützen.“
„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen,
„(2) Rechtsansprüche hinsichtlich der Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich der Sozialhilfeverbände und der Städte mit eigenem Statut sind unmittelbar von bzw. gegenüber diesen geltend zu machen.“
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden:
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG verwiesen wird, sind diese, wenn nicht eine bestimmte Fassung angeführt ist, in folgender Fassung anzuwenden: Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, BGBl. I Nr. 80/2004.
(3) Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016.“
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Artikel I Z 50 (§ 48 Abs. 1) und Z 51 (§ 48 Abs. 2) treten mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten § 48 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Oö. KJHG 2014, LGBl. Nr. 30/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 116/2020, wieder in Kraft. Leistungen, die vor Ablauf des 31. Dezember 2028 vereinbart sind, sind für den vereinbarten Zeitraum auch über den 31. Dezember 2028 hinaus weiter zu gewähren.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer