Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz angepasst werden
Auf Grund der §§ 4 und 41 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 22/1966, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 79/2024, wird verordnet:
Artikel IErhöhung des Ruhe- und Versorgungsbezugs
(1) Die in § 807 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024, für das Kalenderjahr 2025 festgelegte Vorgehensweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß nach Maßgabe des Abs. 2 anzuwenden.
(2) Auf Grund des § 41 Abs. 2a Oö. L-PG ist jener Teil des Gesamtpensionseinkommens nach § 807 Abs. 2, 3 und 6 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024, bei Bezieherinnen und Beziehern von Ruhe- und Versorgungsbezügen nach diesem Landesgesetz, der über 4.848 Euro bis zu 7.272 Euro beträgt, um 2,3 % zu erhöhen und das Gesamtpensionseinkommen, wenn es über 7.272 Euro beträgt, ist um 278,76 Euro zu erhöhen.
Artikel IIInkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Mag. Stelzer
Landeshauptmann