LGBLA_OB_20250313_23•Oö. Sozialberufegesetz-Novelle 2025
LGBLA_OB_20250313_23Oö. Sozialberufegesetz-Novelle 2025Gazette13.03.2025
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Das Oö. Sozialberufegesetz (Oö. SBG), LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2021, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Ausbildung in der Heimhilfe erfolgt ausschließlich in Ausbildungsgängen und besteht inklusive dem Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung - GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025 - aus zumindest 200 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 200 Stunden Praxis.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst, soweit diese Inhalte nicht vom Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Abs. 1 erfasst sind, jedenfalls folgende Bereiche, wobei die jeweils angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
Im § 13 Abs. 3 wird nach dem Wortlaut „BGBl. II Nr. 281/2006,“ der Wortlaut „in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025,“ eingefügt.
Im § 17 Abs. 1 wird die Zahl „19“ durch die Zahl „18“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 1 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „18“ ersetzt.
Im § 23 Abs. 1 wird die Zahl „19“ durch die Zahl „18“ ersetzt.
Im § 26 Abs. 1 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „18“ ersetzt.
§ 28 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Ausbildung in der Fach-Sozialbetreuung „BB“ ist entweder im Rahmen eines Ausbildungsgangs oder durch Absolvierung der einzelnen Module in ermächtigten Bildungseinrichtungen zu erwerben. Sie besteht aus zumindest 1.082 Unterrichtseinheiten Theorie sowie 1.152 Stunden Praxis und wird durch das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung - GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2025, ergänzt. Die Ausbildung ist auf zumindest zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen.“
Im § 29 Abs. 1 wird die Zahl „19“ durch die Zahl „18“ ersetzt.
Im § 32 Abs. 1 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „18“ ersetzt.
Im § 35 Abs. 1 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „18“ ersetzt.
Im § 42 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste - MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, i.d.F. BGBl. I Nr. 57/2008,“ durch die Wortfolge „Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 100/2024,“ ersetzt.
Im § 44a Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste - MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,“ durch die Wortfolge „Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024), BGBl. I Nr. 100/2024,“ ersetzt.
Im § 50b Abs. 1 wird die Zahl „152“ durch die Zahl „162“ ersetzt.
§ 50b Abs. 2 lautet:
„(2) Die theoretische Grundausbildung umfasst insbesondere folgende Module, die in Lernfeldern zusammenzufassen sind, wobei jeweils die angegebene Anzahl der Unterrichtseinheiten nicht unterschritten werden darf:
„Sie hat auch eine Praktikumsvorbereitung, eine Praktikumsbegleitung und eine Praktikumsreflexion zu umfassen.“
„(5a) Die ermächtigte Bildungseinrichtung hat die geplante Durchführung einer bewilligten Ausbildung an einem weiteren Standort der Behörde anzuzeigen. Dabei sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 erforderlich sind und von den der Behörde bereits vorliegenden Unterlagen abweichen. Spricht sich die Behörde binnen zwölf Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen nicht gegen die Ausbildung am weiteren Standort aus, gilt diese als bewilligt. Der Rechtsträger kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einer ablehnenden Stellungnahme schriftlich die Erlassung eines Bescheids beantragen. Eine Genehmigung einer bewilligten Ausbildung an einem weiteren Standort unter Bedingungen oder Auflagen oder zeitlich befristet hat jedenfalls mit Bescheid zu erfolgen. Die Behörde hat in diesen Fällen binnen zwölf Wochen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen ein Bescheiderlassungsverfahren einzuleiten und den Rechtsträger darüber zu informieren.“
Im § 53 Abs. 1 Z 1 entfallen die lit. a, b, c, h und i.
Dem § 59 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt für Ausbildungen, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei auf Grund der Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 1/2025, erfolgreich abgeschlossen oder anerkannt wurden.“
„(1) Ausbildungen im Bereich der Sozialbetreuungsberufe, die an Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2024, erfolgen, werden auf Antrag des Trägers der Privatschule als gleichwertig anerkannt, wenn die Ausbildung den Vorgaben der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 77/2005, in der Fassung der Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 1/2025, entsprechen.“
„(3) Schulen im Sinn des § 14 Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2024, ist auf Antrag des Trägers der Privatschule mit Bescheid die Anrechnung von im Inland absolvierten Prüfungen, Praktika oder Modulen sowie die Anerkennung von Teilen anderer im Inland absolvierter Ausbildungen im Sinn der §§ 58 und 59 zu übertragen, sofern
„(4) Ausbildungsgänge oder Lehrgänge für die Ausbildung zur Heimhilfe, Fach-Sozialbetreuung Behindertenbegleitung und Alltagsbegleitung, die vor dem Inkrafttreten der Oö. Sozialberufegesetz-Novelle 2025 begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind, können nach den Bestimmungen des Oö. Sozialberufegesetzes, LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2021, fortgesetzt und abgeschlossen werden, soweit aus organisatorischen Gründen eine Umstellung der Ausbildungsgänge oder Lehrgänge nicht möglich ist. In diesen Fällen ist nach erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildungen ein Vermerk am Zeugnis anzuführen, wonach die Ausbildung gemäß dem Oö. Sozialberufegesetz, LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2021, abgeschlossen wurde. Die Absolventinnen und Absolventen dieser Ausbildungen sind nachweislich über im Vergleich zur neuen Rechtslage fehlende Ausbildungsinhalte und allenfalls in diesem Zusammenhang erforderliche Fortbildungen und Schulungen zu informieren. Absolvierte Fortbildungen und Schulungen sind auf die verpflichtete Fortbildung gemäß § 14 Abs. 3, § 29 Abs. 3, § 32 Abs. 3 und § 50c Abs. 3 anzurechnen.“
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens laufende Verfahren gemäß § 52 zur Bewilligung eines weiteren Standorts sind nach der Rechtslage auf Grund des Oö. Sozialberufegesetzes, LGBl. Nr. 63/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2021, weiterzuführen und abzuschließen.
(3) Anpassungen des Lehrplans oder der Schul- bzw. Ausbildungsordnung hinsichtlich des Zugangsalters zu Ausbildungen, die ausschließlich in Anpassung an dieses Landesgesetz erfolgen, sind nicht der Behörde gemäß § 52 Abs. 5 anzuzeigen oder gemäß § 60 Abs. 1 zur erneuten Anerkennung oder gemäß § 60 Abs. 3 zur erneuten Übertragung vorzulegen.
Der Erste Präsidentdes Oö. Landtags:
Der Landeshauptmann:
Max Hiegelsberger
Mag. Stelzer
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