Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Thalheim bei Wels | Omnilex
LGBLA_OB_20250331_32•Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Thalheim bei Wels
Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Thalheim bei Wels
LGBLA_OB_20250331_32Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Thalheim bei WelsGazette31.03.2025
des Verfassungsgerichtshofs betreffend die teilweise Aufhebung des Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde Thalheim bei Wels
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird verlautbart:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 17. März 2025 zugestellten Erkenntnis vom 25. Februar 2025, GZ V 82/2024-12, gemäß Art. 139 B-VG zu Recht erkannt:
„Der Flächenwidmungsteil Nr. 5, Änderung Nr. 5.03, beschlossen vom Gemeinderat der Marktgemeinde Thalheim bei Wels am 27. Juni 2013, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Juli 2013 und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 25. Juli 2013 bis zum 9. August 2013, wird, soweit er sich auf das Grundstück Nr. 96/5, KG Ottsdorf, bezieht, aufgehoben.“