der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. SDLG-Übertragungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 40 Abs. 4 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2025, sowie auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. SDLG-Übertragungsverordnung, LGBl. Nr. 65/2013, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2024, wird wie folgt geändert:
Die Tabelle am Ende des § 1 wird wie folgt geändert:
Unter der Rubrik „Bezirk Gmunden“ wird nach der Zeile betreffend die Gemeinde Gschwandt folgende Zeile eingefügt:
„Laakirchen
Gmunden
August 2025“
Unter der Rubrik „Bezirk Linz-Land“ wird vor der Zeile betreffend die Gemeinde Asten folgende Zeile eingefügt:
„Ansfelden
Linz-Land
August 2025“
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2025 in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.