LGBLA_OB_20250723_62•Oö. Aufzugsverordnungs-Novelle 2025
LGBLA_OB_20250723_62Oö. Aufzugsverordnungs-Novelle 2025Gazette23.07.2025
Auf Grund des § 16 Abs. 1a des Oö. Aufzugsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 69/1998, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 111/2022, wird verordnet:
Die Oö. Aufzugsverordnung 2010, LGBl. Nr. 23/2010, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2019, wird wie folgt geändert:
(1) Personenaufzüge, die nicht nach den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 in Verkehr gebracht wurden, sind von der Aufzugseigentümerin oder vom Aufzugseigentümer einer sicherheitstechnischen Prüfung durch eine Prüfstelle für Aufzüge gemäß § 18 Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 entsprechend dem Zeitplan nach Abs. 4 unterziehen zu lassen.
(2) Die Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung und die zu ergreifenden Maßnahmen haben nach den Anforderungen des § 20 Abs. 1, § 21 und § 22 Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 zu erfolgen. Bei Anwendung der ÖNORM B 2454-1:2025 ist davon auszugehen, dass die sicherheitstechnische Prüfung in organisatorischer, methodischer und sachlicher Hinsicht vollständig durchgeführt ist und die im Prüfbericht aufgelisteten Abhilfemaßnahmen zur Verringerung des festgestellten Risikos ausreichend sind. Mit der sicherheitstechnischen Prüfung eines Aufzugs ist eine einzige Prüfstelle für Aufzüge zu betrauen.
(3) Sind bei der Durchführung von geeigneten Abhilfemaßnahmen Sicherheitsbauteile betroffen, sind solche Sicherheitsbauteile einzubauen, die der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 oder - bei Sicherheitsbauteilen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union - der Aufzüge-Richtlinie 2014/33/EU entsprechen und daher jedenfalls mit der CE-Kennzeichnung versehen sind. In Ausnahmefällen, nämlich wenn wegen technischer Inkompatibilität der Einbau oder die sichere Verwendung von Sicherheitsbauteilen gemäß dem ersten Satz nicht möglich ist, können mit Zustimmung der Prüfstelle für Aufzüge als Ersatz für bestehende Sicherheitsbauteile auch Sicherheitsbauteile eingebaut werden, die der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015 oder - bei Sicherheitsbauteilen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union - der Aufzüge-Richtlinie 2014/33/EU nicht entsprechen.
(4) Personenaufzüge, die entsprechend den nachfolgenden Daten in Spalte 1 installiert oder geändert wurden, sind spätestens bis zu den in Spalte 2 angegebenen Fristen der sicherheitstechnischen Prüfung zu unterziehen:
Spalte 1
Baujahr des Personenaufzugs
Spalte 2
Frist zur Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfung
bis 1976
innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung
1977 bis 1995
innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung
1996 bis 1999
innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung
Personenaufzüge, die gemäß
-ÖNORM B 2454:1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14, oder
-ÖNORM B 2454:1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder
-ÖNORM B 2454-2:2005, Tabelle 1 und Tabelle 2, Positionen 1 bis 9, 14 oder 16, oder
-ÖNORM B 2454-2:2010, Tabelle 1 und Tabelle 2, Positionen 1 bis 9, 14 oder 16
geändert wurden.
innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung
(5) Abhängig von der Risikostufe der Gefährdungssituation sind die geeigneten Nachrüstungsmaßnahmen innerhalb der Fristen gemäß Anhang A der ÖNORM B 2454-1:2025 durchzuführen.“
Im § 7 Z 3 werden der Punkt nach Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 und 5 angefügt:
§ 12 lautet:
(1) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesverordnungen verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(2) Soweit in dieser Verordnung auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(3) Soweit in dieser Verordnung auf ÖNORMEN verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(4) Die in dieser Verordnung angeführten ÖNORMEN können beim Austrian Standards Institute in 1020 Wien, Heinestraße 38, bezogen werden.
(5) Die im Abs. 3 genannten ÖNORMEN werden zusätzlich in der sich aus dieser Verordnung ergebenden Fassung gemäß § 14 Abs. 6 Oö. Verlautbarungsgesetz 2015 kundgemacht. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik, während der Amtsstunden öffentlich einsehbar.“
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2025 in Kraft.
(2) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. L 241 vom 17.9.2015, S 1 ff., unterzogen.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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