Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Windischgarsten Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden | Omnilex
LGBLA_OB_20250925_74•Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Windischgarsten Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Windischgarsten Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
LGBLA_OB_20250925_74Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Windischgarsten Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werdenGazette25.09.2025
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Windischgarsten Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
Am Sonntag, 28. September 2025, von 11:00 bis 18:00 Uhr, am Samstag, 29. November 2025, von 18:00 bis 20:00 Uhr, und am Sonntag, 30. November 2025, von 11:00 bis 18:00 Uhr, dürfen im Ortszentrum von Windischgarsten Verkaufstätigkeiten ausgeübt werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 28. September 2025 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2025 außer Kraft.