Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Linz Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden | Omnilex
LGBLA_OB_20251002_75•Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Linz Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Linz Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
LGBLA_OB_20251002_75Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Linz Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werdenGazette02.10.2025
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Linz Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
In der Landeshauptstadt Linz dürfen die Verkaufsstellen am Freitag, 10. Oktober 2025, entlang der Klosterstraße bis 22:00 Uhr offengehalten werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 10. Oktober 2025 in Kraft und mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.