Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Wels Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden | Omnilex
LGBLA_OB_20251103_76•Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Wels Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Wels Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
LGBLA_OB_20251103_76Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Wels Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werdenGazette03.11.2025
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Wels Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
Am 16. November 2025, 23. November 2025, 30. November 2025, 7. Dezember 2025, 14. Dezember 2025 und 21. Dezember 2025 dürfen Waren von 14:00 bis 18:00 Uhr in Wels verkauft werden, soweit die Verkaufsstellen innerhalb der durch die nachstehend genannten Straßen gebildeten Zone gelegen sind: Kaiser-Josef-Platz, Pfarrgasse, Stadtplatz, Hafergasse, Traungasse, Pollheimerstraße, Dr.-Salzmann-Straße. Verkaufsstellen mit einem Eingang an einer Straße, die eine Zonengrenze bildet, gelten als innerhalb der Zone gelegen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 16. November 2025 in Kraft und mit Ablauf des 21. Dezember 2025 außer Kraft.