Verordnung
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2025, wird verordnet:
§ 1
(1) Die „Langbathseen und ihre Umgebung“ in der Gemeinde Ebensee am Traunsee, politischer Bezirk Gmunden, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In den Anlagen 1/1 und 1/2 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 3.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung einzelner gestatteter Nutzungen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
§ 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Seen-Naturschutzgebieteverordnung, LGBl. Nr. 9/1965, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 104/2021, hinsichtlich der Langbathseen außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
Anlagen