LGBLA_OB_20251211_92•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2019 geändert wird
LGBLA_OB_20251211_92Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2019 geändert wirdGazette11.12.2025
Auf Grund des § 33 Abs. 1 Z 3 des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 91/2021, wird verordnet:
Die Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2019, LGBl. Nr. 117/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 78/2021, wird wie folgt geändert:
„Fördererhöhungen sind gemäß Abs. 2 und 3 möglich.“
„(3) Bei Errichtung von unter dem Erdgeschoßniveau liegenden überdachten Stellplätzen wird je Eigentumswohnung für einen errichteten Stellplatz ein Zuschuss in Höhe von 500 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 2.500 Euro bzw. wenn das gesamte Bauprojekt eine Bebauungsdichte von mindestens 265 % (Nutzfläche ohne Freifläche im Verhältnis zur be- und überbauten Fläche) erreicht, ein Zuschuss in Höhe von 1.000 Euro zu einem Darlehen in Höhe von 5.000 Euro gewährt.“
„(9) Abweichend von Abs. 1 kann ein Hypothekardarlehen mit einer Laufzeit von 35 Jahren vereinbart werden, wobei der Fördernehmer während der ersten 10 Jahre eine Fixzinsbelastung von 1,50 % per anno zu tragen hat. Der jeweils maßgebliche Fixzinssatz (kaufmännisch gerundet auf zwei Dezimalstellen) wird halbjährlich auf Basis des 10Yr-EUR-Swapsatzes (11-Uhr-Fixing) zuzüglich eines Aufschlags von maximal 95 Basispunkten gebildet. Maßgebend ist der Tageswert zwei Bankwerktage vor Beginn des Halbjahres der Zusicherung. Das Land Oberösterreich gewährt statt der Zuschüsse gemäß § 2 für die ersten 10 Jahre einen Zuschuss, der sich aus der Differenz des so gebildeten Fixzinssatzes und der Fixzinsbelastung von 1,50 % ergibt. Für die restlichen 25 Jahre Darlehenslaufzeit erfolgt eine variable Verzinsung auf Basis des 3-Monats-Euribors zuzüglich eines Aufschlags von maximal 112 Basispunkten.“
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Zeitpunkt beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen. Für Ansuchen, die vor diesem Zeitpunkt beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, gilt die Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung, LGBl. Nr. 117/2018, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 78/2021.
(2) Abweichend von Abs. 1 können Förderungen auf der Grundlage des Art. I auch für Ansuchen bewilligt werden, die im Jahr 2025 bewilligt wurden, jedoch noch keine Hypothekardarlehen im Sinn der Oö. Eigentumswohnungs-Verordnung 2019 aufgenommen wurden.
(3) Art. I Z 3 (§ 3 Abs. 9) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft, gilt jedoch weiterhin für Ansuchen, die bis zu diesem Zeitpunkt beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen.
Für die Oö. Landesregierung:
Dr. Haimbuchner
Landeshauptmann-Stellvertreter
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