Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Gmunden Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden | Omnilex
LGBLA_OB_20260129_10•Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Gmunden Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Gmunden Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
LGBLA_OB_20260129_10Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Gmunden Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werdenGazette29.01.2026
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Gmunden Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden
Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
An den nachstehend angeführten Tagen dürfen die Verkaufsstellen in der Innenstadt von Gmunden jeweils bis 22:00 Uhr offengehalten werden:
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 25. Juni 2026 in Kraft und mit Ablauf des 6. August 2026 außer Kraft.