Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung (Umreihung) von Landesstraßenabschnitten in den Gemeindegebieten von Schalchen und Mattighofen | Omnilex
LGBLA_OB_20260226_19•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung (Umreihung) von Landesstraßenabschnitten in den Gemeindegebieten von Schalchen und Mattighofen
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung (Umreihung) von Landesstraßenabschnitten in den Gemeindegebieten von Schalchen und Mattighofen
LGBLA_OB_20260226_19Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung der Einreihung (Umreihung) von Landesstraßenabschnitten in den Gemeindegebieten von Schalchen und MattighofenGazette26.02.2026
Auf Grund des § 11 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2024, wird verordnet:
§ 1
(1) Die Einreihung folgender Straßenabschnitte (blau gefärbt im beiliegenden Verordnungsplan, Anlagen 1 bis 4, Maßstab 1 : 2.000) als Landesstraße wird aufgehoben:
(2) Die Aufhebung der Einreihung jeweils als Landesstraße wird mit Inkrafttreten der Verordnungen der Gemeinderäte der Gemeinden Mattighofen und Schalchen über die Einreihung der in Abs. 1 bezeichneten Straßenabschnitte als Gemeindestraßen, frühestens jedoch mit der Verkehrsfreigabe der gesamten Umfahrung Mattighofen-Munderfing, wirksam.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.