Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Oö. Finanzgebarungs- und Spekulationsverbotsgesetzes (Oö. FGSVG), LGBl. Nr. 52/2014, wird verordnet:
§ 1
Über § 6 Abs. 1 Oö. FGSVG hinaus sind Veranlagungen direkt bei der Republik Österreich, vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur, in Form von Bundesschatzscheinen zulässig.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.