Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. Mai 1963, mit der die Marke des behördlichen Waldhammers festgesetzt wird.
StF: LGBl Nr 43/1963
Auf Grund des § 79 Abs. 8 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962, wird verordnet:
Die Verordnung gilt als Verordnung aufgrund von § 172 Abs 7
Forstgesetz 1975.
alte Dokumentnummer
§ 1
§ 1
Für die behördliche Holzauszeige ist ein Waldhammer zu verwenden, der eine Marke in untenstehend angeführter Wappenform mit aufgesetztem Dreieck bei einer Höhe von 35 mm und einer Breite von 25 mm aufweist, mit dem Rindenstücke in Form dieser Marke aus dem ausgezeigten Baum herausgestanzt werden können.
§ 2
§ 2
Die Nachahmung des behördlichen Waldhammers oder sein unbefugter Besitz ist gemäß § 79 Abs. 8 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes verboten.