10000140•Salzburger Stadtrecht 1966
10000140Salzburger Stadtrecht 1966Law01.04.2025
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RL (EU) 2022/2041 vom 19. Oktober 2022, ABl Nr L 275 vom 25.10.2022 [CELEX-Nr 32022L2041]
Beachte
Erfassungsstichtag: 13.1.1992
Salzburger Stadtrecht 1966
StF: LGBl Nr 47/1966 (WV)
Im RIS seit
27.03.2025
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) Die §§ 25 Abs. 2 bis 5, 27, 42 Abs. 2 und 44 in der Fassung des Art I treten erst mit Beginn der auf den im Abs. 1 genannten Zeitpunkt folgenden Amtsperiode in Kraft.
(3) Die §§ 4 Abs. 1 Z 6, 31a, 50a, 53 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art I treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(4) Die §§ 53b Abs. 1 und 53g Abs. 1 in der Fassung des Art I sind erstmals nach Durchführung einer Wahl des Bürgermeisters unmittelbar durch die Wahlberechtigten anwendbar. Bis dahin bleiben diese Bestimmungen in der bisher geltenden Fassung anwendbar. Der Bürgermeister ist außerdem erstmals erst nach Durchführung einer Wahl des Bürgermeisters unmittelbar durch die Wahlberechtigten berechtigt, eine Bürgerbefragung nach § 53d Abs. 2 in der Fassung des Art I anzuordnen.
(5) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft treten.
(6) Auf letztinstanzliche Bescheide, die vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, findet § 77 in der bisher geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
(7) Für die bis 1999 laufende Amtsperiode gilt, daß eine Neuwahl des Bürgermeisters nur durch den Gemeinderat erfolgt.
(8) Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Abs. 3 genannten Bestimmungen bereits in der zweiten Instanz anhängig sind, sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
(9) Dieses Gesetz gilt als jenes, das im Art II des Landesverfassungsgesetzes vom 23. Juni 1994, LGBl Nr 84, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1945 geändert wird, und im Art II Abs. 2 der Gemeindewahlordnungs-Novelle 1994, LGBl Nr 85, angesprochen ist.
alte Dokumentnummer
(1) Art I tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) Auf einmalige Entschädigungen jener Mitglieder des Gemeinderates mit Ausnahme der Mitglieder des Stadtratskollegiums und auf die Bezugsfortzahlungen jener Mitglieder des Stadtratskollegiums, die ihre Funktion am 30. Juni 1998 ausüben und bis zum Ende der laufenden Amtsperiode des Gemeinderates bzw der Mitglieder des Stadtratskollegiums aus dieser Funktion ausscheiden, findet § 11 bzw 26 des Salzburger Stadtrechtes 1966 in der bisher geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Grundlage für die einmalige Entschädigung und die Bezugsfortzahlung sind die monatlichen Entschädigungen bzw Amtsgebühren und Sonderzahlungen, auf die die betreffende Person nach den bisher geltenden Bestimmungen Anspruch hätte.
(3) Auf die Ruhebezüge der Mitglieder des Stadtratskollegiums und die Versorgungsbezüge nach diesen sowie allenfalls zu leistende Pensionsbeiträge finden unter Zugrundelegung des § 26 des Salzburger Stadtrechtes 1966 in der bisher geltenden Fassung die für Mitglieder der Landesregierung im 5. Abschnitt des Salzburger Bezügegesetzes 1992 getroffenen Regelungen sinngemäß Anwendung. Das nach § 29 Abs. 1 zukommende
Optionsrecht kann von Mitgliedern des Stadtratskollegiums ausgeübt werden, die am 1. Jänner 1998 im Amt sind.
(4) Aufgrund des § 2 des Salzburger Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetzes, LGBl Nr 40/1984, erteilte Zustimmungen gelten als Zustimmungen im Sinn des § 27a des Salzburger Stadtrechtes 1966 in der Fassung des Art I. Eine allfällige weitere Berufsausübung durch ein Mitglied des Stadtratskollegiums, das diese Funktion zu dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt ausübt, ist innerhalb von einem Monat nach diesem Zeitpunkt dem Gemeinderat anzuzeigen.
alte Dokumentnummer
Art I dieses Gesetzes tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft.
Artikel IV dieses Gesetzes tritt mit 1. März 2002 in Kraft.
Artikel I tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft. Auf Anträge auf Durchführung einer Bürgerbefragung (eines Bürgerbegehrens), die in diesem Zeitpunkt bereits unterfertigt sind, finden die bisherigen Bestimmungen weiter Anwendung; dies gilt auch für später unterfertigte Anträge auf Durchführung derselben Bürgerbefragung (desselben Bürgerbegehrens).
(1) Die Stadt Salzburg ist die Hauptstadt des Landes Salzburg.
(2) Sie ist Gemeinde und zugleich politischer Bezirk. Sie hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
(3) Die Stadt Salzburg ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
(4) Als Träger von privaten Rechten und Pflichten führt die Stadt Salzburg die Bezeichnung “Stadtgemeinde Salzburg”.
(5) § 73, Abs. 2 zweiter Satz der Salzburger Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 63, findet sinngemäß Anwendung.
(6) Für Gemeindeverbände, an denen die Stadtgemeinde Salzburg beteiligt ist, gilt das Salzburger Gemeindeverbändegesetz.
Das Gemeindegebiet umfaßt die Katastralgemeinden Stadt Salzburg, Itzling, Gnigl, Morzg, Leopoldskron, Maxglan sowie Teile der Katastralgemeinden Bergheim, Hallwang, Heuberg, Gaisberg, Aigen, Wals, Siezenheim und Liefering. Die nähere Umschreibung des Gemeindegebietes ist in dem einen Bestandteil dieses Landesverfassungsgesetzes bildenden Anhang enthalten.
Änderungen: LGBl. Nr. 79/1969
alte Dokumentnummer
(1) Die Farben der Stadt sind weiß-rot.
(2) Das Stadtwappen zeigt in Rot eine gezinnte Stadtmauer, in deren Mittelteil sich ein Stadttor mit offenen Torflügeln befindet, während deren Seitenteile perspektivisch zurücktreten. Hinter der Stadtmauer erheben sich drei Türme mit goldenen Dächern, von denen der mittlere breiter und höher als die beiden seitlichen ist. Das Mauerwerk ist silbern.
(3) Das Stadtsiegel trägt das Stadtwappen mit der Umschrift “Landeshauptstadt Salzburg”.
alte Dokumentnummer
Als hervorragende Zielsetzung des Handelns der Stadt Salzburg gilt der Schutz ihres Weltkulturerbes, insbesondere der Schutz der historisch bedeutsamen Altstadt sowie der das Stadtbild prägenden Stadtlandschaften. Ihm kommt im Handeln der Stadt ein vorrangiges öffentliches Interesse zu.
(1) Die Organe der Stadt sind:
(1a) Durch Landesgesetz können weitere Organe der Stadt eingerichtet werden.
(2) Hilfsorgan der Stadt ist der Magistrat. Die Einrichtung besonderer Hilfsorgane zur Besorgung von Aufgaben auf den einzelnen Gebieten der Verwaltung bestimmt sich nach landesgesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Bürgermeister wird in seiner Amtsführung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes durch zwei Bürgermeister-Stellvertreter und zwei Stadträte unterstützt und vertreten.
(4) Organwalter von Organen der Stadt gemäß Abs 1 und 1a sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und in diesem oder in anderen Gesetzen nicht Abweichendes geregelt ist.
Im RIS seit
22.07.2025
(1) Der Gemeinderat besteht aus 40 Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes der nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften Wahlberechtigten gewählt.
(3) Die Durchführung der Wahl wird in der Wahlordnung geregelt, die auch die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und über die Wählbarkeit enthält.
alte Dokumentnummer
(1) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates, die unverzüglich nach rechtskräftig gewordener Neuwahl stattzufinden hat, wird vom bisherigen Bürgermeister oder seinem berufenen Vertreter einberufen. Die Einberufung hat mit dem Beisatz zu erfolgen, daß jene Mitglieder, welche ohne Entschuldigungsgrund der Sitzung nicht beiwohnen, ihr Mandat verlieren.
(2) Die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung hat die Ablegung des Gelöbnisses (Angelobung) der neugewählten Mitglieder des Gemeinderates zu enthalten; sie soll auch die Wahl des Bürgermeisters, wenn dieser vom Gemeinderat gewählt wird, und der weiteren Mitglieder des Stadtsenates enthalten.
(3) Das Gelöbnis, das die Mitglieder abzulegen haben, lautet: “Ich gelobe, die Gesetze des Bundes und des Landes Salzburg gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die mir obliegenden Informations- und Geheimhaltungspflichten zu wahren und das Wohl der Stadt Salzburg nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.” Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Das gleiche Gelöbnis hat ein Ersatzmitglied zu Beginn der ersten Sitzung des Gemeinderates, zu der es einberufen wird, abzulegen.
(4) Der von den Wahlberechtigten unmittelbar gewählte Bürgermeister eröffnet die Sitzung und hat sein Gelöbnis (§ 23) als erster abzulegen. Wenn der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist, legt das jeweils an Jahren älteste der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates (Altersvorsitzender) als erster sein Gelöbnis vor dem versammelten Gemeinderat ab; in diesem Fall führt der Altersvorsitzende den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung und allenfalls weiteren Sitzungen des Gemeinderates bis zum Amtsantritt des neuen Bürgermeisters. Die übrigen Mitglieder des Gemeinderates leisten hierauf ihr Gelöbnis in die Hand des Vorsitzenden.
Im RIS seit
22.07.2025
(1) Die Wahl des Gemeinderates findet für die Dauer von fünf Jahren statt.
(2) Während dieser Zeit kann der Gemeinderat seine Selbstauflösung und zugleich die Durchführung einer Neuwahl für einen Tag längstens innerhalb von zehn Wochen beschließen. Zu einem solchen Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich; der Antrag auf Selbstauflösung muß vorher auf der Tagesordnung gestanden haben.
(3) In allen diesen Fällen bleibt der bisherige Gemeinderat noch bis zum Zusammentritt des neugewählten im Amt.
alte Dokumentnummer
(1) Ein einzelnes Mitglied des Gemeinderates scheidet, abgesehen vom Fall des Ablebens oder des freiwilligen Verzichtes, aus dem Amte, wenn
(2) Der Verlust des Mandates in einem der Fälle des Abs. 1 Z 1 bis 5 wird durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf einen vom Gemeinderat beschlossenen Antrag ausgesprochen (Art. 141 Abs. 1 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes). Der freiwillige Verzicht ist schriftlich zu Handen des Vorsitzenden der nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften eingerichteten Gemeindewahlbehörde zu erklären.
(3) An die Stelle eines endgültig ausscheidenden Mitgliedes tritt das nach den Bestimmungen der Wahlordnung berufene Ersatzmitglied.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden auch auf die Ersatzmitglieder Anwendung.
Änderungen: LGBl. Nr. 17/1974
alte Dokumentnummer
(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.
(2) Im besonderen haben die Mitglieder des Gemeinderates die Verpflichtung, bei den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, denen sie angehören, anwesend zu sein. Sind sie verhindert, so haben sie die Gründe dem zuständigen Vorsitzenden bekanntzugeben. Bei einer voraussichtlich mindestens zwei Monate dauernden Verhinderung ist eine Beurlaubung erforderlich, die der Bürgermeister erteilt; in diesem Falle tritt für die Urlaubsdauer ein Ersatzmitglied in den Gemeinderat ein.
(3) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 76/2025).
Im RIS seit
22.07.2025
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, im Gemeinderat und in den Ausschüssen, denen sie als Mitglieder angehören, zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen sowie auch die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung zu beantragen. Sie sind weiter berechtigt, auch an nichtöffentlichen Sitzungen des Stadtsenates oder von Ausschüssen, welchen sie nicht als Mitglieder angehören, als Zuhörer teilzunehmen.
(2) In allen Angelegenheiten der Gemeinde sind sie befugt, Anfragen an den Bürgermeister und im Rahmen ihrer Ressortführung die Bürgermeister-Stellvertreter und Stadträte zu richten, deren Beantwortung nur aus triftigen Gründen abgelehnt werden darf. Sie sind jedoch in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auch befugt, von diesen Einsichtnahme in einzelne Verwaltungsakte zu begehren. Einem solchen Begehren ist nachzukommen, wenn nicht wichtige Gründe hiegegen sprechen; eine Ablehnung ist zu begründen. Akten über Verwaltungsangelegenheiten, die im einzelnen Fall Abgaben, Entgelte, Tarife u. dgl. zum Gegenstand haben, die städtischen Bediensteten betreffende Akten sowie Unterlagen über Personen in städtischen Anstalten sind von der Einsichtnahme ausgenommen. Soweit die Einsichtnahme gewährt wird, können vom Gemeinderatsmitglied im Magistrat auch Ablichtungen über die eingesehenen Akten zum Zweck seiner Vorbereitung auf einen bestimmten Tagesordnungspunkt der nächsten Sitzung des Gemeinderates angefertigt werden.
(3) Bei Ausübung ihres Mandates sind sie an keinen Auftrag gebunden.
(4) Anträge im Gemeinderat, die bis zum Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates nicht abschließend erledigt worden sind, gelten mit Ablauf der Amtsperiode als nicht gestellt.
alte Dokumentnummer
Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten für ihre Tätigkeit Bezüge, die im Salzburger Bezügegesetz 1998 geregelt sind.
alte Dokumentnummer
Der im Zusammenhang mit der Funktionsausübung stehende Schriftverkehr zwischen dem Bürgermeister bzw dem Magistrat einerseits und den Fraktionen bzw den einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates andererseits, insbesondere die Übermittlung von Einberufungen (§ 12) und Protokollen (§ 18), hat mit Zustimmung der betroffenen Mitglieder des Gemeinderates und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel mittels automationsunterstützter Datenübertragung oder in anderer technisch möglicher Weise zu erfolgen. Bei der Übermittlung mittels automationsunterstützter Datenübertragung an eine von einem Mitglied des Gemeinderates bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten Schriftstücke mit dem Verschicken an das Mitglied als zugestellt. Jedes Mitglied des Gemeinderates kann einen bei der jeweiligen Fraktion verwendeten Bediensteten der Stadt benennen, dem die Schriftstücke nach den vorstehenden Bestimmungen ebenfalls zu übermitteln sind.
Im RIS seit
26.02.2020
(1) Der Gemeinderat wird durch den Bürgermeister einberufen. Die Einberufung ist allen Mitgliedern gemäß § 11a mindestens eine Woche vor Beginn der Gemeinderatssitzung, in außergewöhnlichen Fällen aber mindestens 48 Stunden vorher zu übermitteln. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern mindestens 48 Stunden vor Beginn der Gemeinderatssitzung zu übermitteln (§ 11a) und entsprechend zu verlautbaren.
(2) Die Tagesordnung für die Sitzung des Gemeinderates wird vom Bürgermeister festgesetzt; er hat vorher die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte zur beabsichtigten Tagesordnung anzuhören. Wird hiegegen von einem Mitglied des Gemeinderates Einspruch erhoben, so entscheidet ohne vorherige Wechselrede der Gemeinderat.
(3) Mindestens alle zwei Monate hat eine Sitzung des Gemeinderates stattzufinden. Außerdem ist der Gemeinderat binnen acht Tagen auf einen Tag innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag auf Einberufung unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes, der zum Wirkungskreis des Gemeinderates gehört, stellt.
Änderungen: LGBl. Nr. 17/1974
Im RIS seit
26.02.2020
(1) Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister.
(2) Er leitet die Verhandlungen und sorgt für deren würdigen Verlauf.
alte Dokumentnummer
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind grundsätzlich öffentlich. Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Bei Störungen kann der Vorsitzende, nach vorausgegangener, fruchtloser Ermahnung zur Ordnung, störende Zuhörer durch die hiefür zuständigen Organe aus dem Saal entfernen lassen. Abordnungen dürfen zu den Sitzungen nicht zugelassen werden.
(1a) Öffentliche Sitzungen des Gemeinderates werden zeitgleich im Internet übertragen und über einen Datenspeicher auch für spätere Aufrufe bereitgehalten.
(2) Aus besonderen Gründen kann die Einberufung des Gemeinderates auch zu nichtöffentlichen Sitzungen erfolgen oder vom Gemeinderat die Verhandlung einzelner Gegenstände in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
(2a) Bei der Behandlung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(3) Wenn an Sitzungen des Gemeinderates gehörlose Personen teilnehmen, die eine Übersetzung in Gebärdensprache wünschen, ist durch Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers für eine solche Übersetzung zu sorgen. Gehörlose Personen, die an einer öffentlichen Sitzung zur Gänze oder zu bestimmten Tagesordnungspunkten teilnehmen wollen und die Übersetzung in Gebärdensprache wünschen, haben dies spätestens am dritten Tag vor der Sitzung der Gemeinderatskanzlei bekannt zu geben.
Im RIS seit
26.02.2020
(1) Der Gemeinderat ist, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig.
(2) Zu einem gültigen Beschluß ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit ist seine Stimme entscheidend.
(2a) Zu einem gültigen Beschluss betreffend den Schutz der für das Stadtbild prägenden Stadtlandschaften ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder und die Zustimmung einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Rückwirkende Beschlüsse des Gemeinderates sind nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.
(4) Für die in diesem Landesverfassungsgesetz vorgesehenen Wahlen gelten die im folgenden enthaltenen besonderen Bestimmungen. Auch für andere Wahlen durch den Gemeinderat finden die Bestimmungen des Abs. 2 zweiter und dritter Satz keine Anwendung. Alle Wahlen sind mit Stimmzettel vorzunehmen, sofern nicht anderes beschlossen wird.
(1) Ein Mitglied des Gemeinderates hat, soweit es nicht zeitweise zur Auskunfterteilung zugezogen wird, für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten den Sitzungssaal zu verlassen:
(1a) Angehörige im Sinne des Abs 1 Z 1 sind:
Die Bestimmung der Z 3 über die Befangenheit bei Verschwägerung gilt für eingetragene Partnerinnen und Partner sinngemäß. Die durch eine Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe, die Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.
(2) Ist der Gemeinderat infolge Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, so ist für den betreffenden Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung unter Heranziehung der Ersatzmitglieder an Stelle der Befangenen einzuberufen.
(3) Die Rückwirkung einer Maßnahme, die die Mitglieder des Gemeinderates überhaupt oder Interessen- oder Berufsgruppen oder die Bewohner einzelner Stadtteile betrifft, auf die Interessen des einzelnen Gemeinderatsmitgliedes bildet für sich allein keinen Befangenheitsgrund. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird hiedurch nicht berührt.
Im RIS seit
26.02.2020
(1) Der Magistratsdirektor nimmt an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil.
(2) Der Vorsitzende kann andere Bedienstete der Stadt für bestimmte Tagesordnungspunkte der Sitzung des Gemeinderates beiziehen, sonstige sachkundige Personen jedoch nur mit Zustimmung des Gemeinderates. Der Vorsitzende hat solche Personen beizuziehen, wenn es der Gemeinderat beschließt.
alte Dokumentnummer
(1) Über die Sitzungen des Gemeinderates ist ein Beschlussprotokoll zu verfassen, das vom Vorsitzenden und dem als Schriftführer bestellten Bediensteten zu unterschreiben und bei der nächsten Sitzung dem Gemeinderat zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzulegen ist. Aus dem Protokoll muss ersichtlich sein, welche Mitglieder für und welche gegen einen Antrag gestimmt haben. Um die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls sicherzustellen und den Beratungsverlauf zu dokumentieren, können Sitzungen des Gemeinderates über Anordnung des Vorsitzenden durch Bild- und Tonaufnahmen festgehalten werden.
(2) Der Vorsitzende kann Transkriptionen der Bild- und Tonaufnahmen anfertigen lassen. Für diese Transkriptionen gelten die Bestimmungen für Protokolle sinngemäß.
(3) Die Einsicht in das Protokoll sowie der Zugang zu den Bild- und Tonaufnahmen über öffentliche Sitzungen ist auf Verlangen jeder zum Gemeinderat wahlberechtigten Person zu gestatten. Darüber hinaus können das Protokoll über öffentliche Sitzungen sowie die dazu bestehenden Bild- und Tonaufnahmen einschließlich der Beilagen im Internet unter der Homepage der Stadt zur allgemeinen Abfrage bereitgehalten werden.
(4) Die Einsicht in das Protokoll über nichtöffentliche Sitzungen steht nur den Mitgliedern des Gemeinderates und dem Magistratsdirektor sowie den mit der Bearbeitung des Falles beauftragten Bediensteten des Magistrates zu.
Im RIS seit
26.02.2020
(1) Verordnungen und gesetzlich vorgesehene Kundmachungen der Organe der Stadt sowie die Geschäftsordnung des Gemeinderates und des Magistrates und alle Geschäftsordnungen (Satzungen) der Unternehmungen (§ 63) sind vom Bürgermeister im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt Salzburg unter der Internetadresse www.stadt-salzburg.at zu verlautbaren. Die Dokumente, die eine zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten, müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein. Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(2) Verordnungen und Kundmachungen, deren Umfang oder Art die Verlautbarung im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt Salzburg nicht zulässt, sind im Magistrat während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist nach Abs 1 kundzumachen.
(3) In außerordentlichen oder dringenden Fällen kann eine Kundmachung (Abs 1) auch auf eine andere geeignete Art (zB durch die Tagespresse oder den Rundfunk) erfolgen. Die Verlautbarung tritt in diesem Fall gleichzeitig mit ihrer Kundmachung in Kraft.
(4) Die Verlautbarungen im elektronisch geführten Amtsblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Die Verlautbarungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass sie im Internet von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können. Darüber hinaus hat der Bürgermeister dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen angemessenes Entgelt im Magistrat während der Amtsstunden Ausdrucke oder Kopien der Verlautbarungen und Kundmachungen erhalten kann.
(5) Die verbindende Kraft der nach Abs 1 und 2 kundzumachenden Vorschriften und Beschlüsse beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Amtsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird.
(6) Der Magistratsdirektor ist zur Vornahme und zur Kundmachung folgender formeller Änderungen von Verlautbarungen gemäß Abs 1 ermächtigt:
(7) Die Kundmachung von Verordnungen des Bürgermeisters als Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen des Landes-Verlautbarungsgesetzes. Abs 1 bis 6 gelten nicht.
Im RIS seit
10.06.2022
(1) Der Gemeinderat hat eine Geschäftsordnung für den Gemeinderat und seine Ausschüsse sowie für den Stadtsenat zu erlassen.
(2) Die Geschäftsordnung hat jedenfalls die näheren Vorschriften über die Einberufung und den Geschäftsgang der Sitzungen dieser Organe sowie allfällige Ermächtigungen gemäß § 40 Abs. 2 zu enthalten.
(3) Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:
(4) Zur Beschlußfassung über die Geschäftsordnung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Anträge, die die Abänderung der Geschäftsordnung betreffen, müssen bei sonstiger Ungültigkeit des Beschlusses bei der Einberufung der Sitzung als Gegenstand der Tagesordnung angegeben sein.
Im RIS seit
27.03.2025
(1) Zur Bewältigung ihrer kommunalpolitischen Aufgaben einschließlich Öffentlichkeitsarbeit und Schulung ihrer Mitglieder erhalten die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen eine jährliche finanzielle Unterstützung von der Stadt. Die Unterstützung (Fraktionsförderung) besteht aus einem Sockelbetrag für jede Fraktion und einem Steigerungsbetrag je Mitglied der Fraktion.
(2) Auf Antrag der Fraktion gebührt ein von ihr zahlen- oder prozentmäßig zu bestimmender Teilbetrag der Fraktionsförderung an Stelle der Fraktion einer im Gemeinderat vertretenen politischen Partei (Parteienförderung). Die näheren Bestimmungen zur Antragstellung sind vom Gemeinderat durch Verordnung zu regeln.
(3) Die Höhe der gesamten jährlichen Fraktions- und Parteienförderung wird durch den Gemeinderat für die Dauer seiner Amtsperiode in der konstituierenden Sitzung bestimmt. Gleichzeitig ist die Höhe des Sockelbetrags festzulegen, wobei zwischen Fraktionen, deren Mitglieder einen Klub bilden, und anderen Fraktionen unterschieden werden kann. Der Steigerungsbetrag ergibt sich durch Teilung der Differenz zwischen dem für die Fraktionsförderung vorgesehenen Gesamtbetrag und der Summe der den Fraktionen zustehenden Sockelbeträge durch die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates.
(4) Die Fraktions- und Parteienförderung gebührt für Zeiträume von weniger als einem Jahr in aliquotem Ausmaß, beginnend für den der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates folgenden Monat und letztmalig für den Monat, in den die konstituierende Sitzung des neu gewählten Gemeinderates fällt. Die Fälligkeit der Fraktions- und Parteienförderung ist vom Gemeinderat selbstständig zu regeln. Die Fraktions- und Parteienförderung ist von Amts wegen zu berechnen und an die von der Fraktion bzw von der politischen Partei namhaft gemachte Person auszuzahlen.
(5) Die widmungsgemäße Verwendung der Fraktions- und Parteienförderung unterliegt der Prüfung durch den Stadtrechnungshof. Zu diesem Zweck haben die Fraktionen die Belege für die Verwendung der Fraktions- und Parteienförderung im vergangenen Kalenderjahr bis zu einem vom Gemeinderat bestimmten Zeitpunkt dem Stadtrechnungshof vorzulegen. Eigenbelege ohne Empfangsbestätigung sind nur bis zu einem vom Gemeinderat bestimmten Gesamtbetrag für Bagatellausgaben zulässig, wenn die Nichtbeibringung einer Empfangsbestätigung begründet ist. Der Stadtrechnungshof hat dem Gemeinderat über die Ergebnisse der Prüfung zu berichten. Der Bericht ist vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(6) Wurden nach den Feststellungen des Stadtrechnungshofes
Zu LGBl Nr 103/2020: (§ 85)
(1) § 20a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 103/2020 tritt mit dem Beginn der auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft.
Im RIS seit
17.06.2025
(1) Spenden (§ 2 Z 5 Parteiengesetz 2012, BGBl I Nr 56) an eine im Gemeinderat vertretene Fraktion sind von dieser unter Angabe der Namen und Anschriften der Spender sowie der gespendeten Beträge in eine Liste (Spendenliste) aufzunehmen, wenn der Gesamtbetrag der Spenden einer Person in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) mindestens 500 € beträgt. Die Spendenliste ist dem Stadtrechnungshof bis zu dem vom Gemeinderat bestimmten Zeitpunkt zu übermitteln. Der Stadtrechnungshof hat die Spendenlisten über die Homepage der Stadt Salzburg im Internet zu veröffentlichen.
(2) Dem Stadtrechnungshof obliegt die Überprüfung der Spendenlisten auf Vollständigkeit. Der Stadtrechnungshof hat dem Gemeinderat nach Anhörung der Fraktion davon Mitteilung zu machen, dass er festgestellt hat, dass Spenden entgegen Abs 1 nicht in eine Spendenliste aufgenommen worden sind. Die Mitteilung ist vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(3) Auf Grund der Mitteilung nach Abs 2 vermindert sich die der Fraktion nach § 20a zu leistende Förderung um das Doppelte des Betrages der entgegen Abs 1 nicht in die Spendenliste aufgenommenen Spenden. Im Wiederholungsfall während einer Funktionsperiode des Gemeinderates vermindert sich die Fraktionsförderung nach § 20a um das Dreifache der jeweiligen Beträge. Über Verlangen der Fraktion hat der Gemeinderat über die Verminderung der Fraktionsförderung mit Bescheid zu entscheiden.
Im RIS seit
27.03.2025
(1) Der Bürgermeister wird nach der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 (GWO 1998, § 94 Abs 1 iVm § 2 Abs 2) von der Gesamtheit der Wahlberechtigten in der Stadt Salzburg unmittelbar gewählt, soweit darin nicht die Wahl durch den Gemeinderat vorgesehen ist. Die Wahl des Bürgermeisters erfolgt für die Dauer der Amtsperiode des Gemeinderates.
(2) Wenn der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist, hat die Wahl nach der Konstituierung des Gemeinderates stattzufinden. In diesen und in sonstigen Fällen kann die Wahl nur vorgenommen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates anwesend ist.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; leere Stimmzettel sind ungültig und werden nicht gezählt.Ist dieses Ergebnis in zwei aufeinanderfolgenden Abstimmungen nicht erreicht worden, so findet eine dritte Abstimmung statt, welche sich auf die zwei Personen zu beschränken hat, die in der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Ist es infolge Stimmengleichheit fraglich, wer in die dritte Abstimmung einzubeziehen ist, so entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. In der dritten Abstimmung ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; jede Stimme, die auf eine nicht in die dritte Abstimmung einbezogene Person entfällt, ist ungültig. Bei Stimmengleichheit gilt als gewählt, auf wen das vom Vorsitzenden zu ziehende Los fällt.
(4) Nimmt der Gewählte innerhalb drei Tagen die Wahl nicht ausdrücklich an, so ist binnen einer Woche eine neue Wahl nach denselben Bestimmungen vorzunehmen.
Im RIS seit
05.02.2014
(1) Die Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter und der Stadträte hat, wenn der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist, nach dessen Wahl stattzufinden und kann nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates vorgenommen werden. Die Stellen der Bürgermeister-Stellvertreter und der Stadträte sind nach dem Grundsatz der Verhältniswahl unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Ermittlung der Mandate in der für die Wahl des Gemeinderates geltenden Wahlordnung (§ 5 Abs 4), in der sich daraus ergebenden Reihenfolge auf die einzelnen Parteien auf Grund der Anzahl der in der vorangegangenen Wahl des Gemeinderates den einzelnen Parteien zugefallenen Mandate aufzuteilen, wobei die Stelle des Bürgermeisters seiner Partei zuzurechnen ist. Wenn sich hiebei für mehrere Parteien gleiche Zahlen ergeben, fällt die Besetzung der betreffenden Stelle jener Partei zu, deren Parteisumme, geteilt durch die Wahlzahl, den größeren Rest ergibt; ergibt sich kein oder ein gleicher Rest, so entscheidet das Los.
(2) Kein Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat darf mit dem Bürgermeister oder einem anderen Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat verehelicht oder im ersten oder zweiten Grade verwandt oder verschwägert sein.
(3) Die Wahl der den einzelnen Parteien nach den vorstehenden Bestimmungen zukommenden Bürgermeister-Stellvertreter und Stadträte hat für jede zu besetzende Stelle in einem gesonderten Wahlgang durch die der betreffenden Partei angehörigen Mitglieder des Gemeinderates (Fraktion) aus ihrer Mitte zu erfolgen (Fraktionswahl). Die Wahl kann gültig nur vorgenommen werden, wenn hiebei mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates und der betreffenden Fraktion anwesend sind. Die Wahl wird durch den Bürgermeister geleitet. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Fraktion erhält. Ist ein solches Ergebnis in zwei aufeinanderfolgenden Abstimmungen nicht erreicht worden, so findet eine dritte Abstimmung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 21 Abs 3 zweiter bis letzter Satz statt. Kommt eine gültige Wahl nicht zustande, so bleibt die der betreffenden Partei zukommende Stelle so lange unbesetzt, bis diese beim Bürgermeister einen neuen Wahlgang verlangt. Eine Besetzung der freien Stelle durch ein einer anderen Partei angehöriges Mitglied des Gemeinderates oder ein Nachrücken eines in der Reihenfolge nachfolgenden Bürgermeister-Stellvertreters oder Stadtrates der gleichen Partei ist unzulässig.
(4) Die Bestimmung des § 21 Abs 4 gilt sinngemäß auch für die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte.
(5) Zum Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter und Stadtrat können nur Personen gewählt werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
Im RIS seit
29.10.2012
(1) Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte dürfen während der Dauer ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, daß es der Gemeinderat genehmigt. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wird, gelten nicht als Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht.
(2) Die von Abs. 1 erfaßten Personen haben die weitere Ausübung ihres Berufes mit Erwerbsabsicht innerhalb von einem Monat nach Amtsantritt dem Gemeinderat anzuzeigen. Während ihrer Amtstätigkeit dürfen die von Abs. 1 erfaßten Personen eine Berufsausübung mit Erwerbsabsicht nur mit Genehmigung des Gemeinderates aufnehmen.
(3) Auf Ersuchen kann der Gemeinderat die Ausübung des angezeigten Berufes im Hinblick auf die Gewährleistung einer objektiven und unbeeinflußten Amtsführung ausnahmsweise genehmigen. Hierüber ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Der Bürgermeister oder, wenn er selbst davon betroffen ist, sein Stellvertreter hat den Beschluß dem betreffenden Mitglied des Stadtratskollegiums mitzuteilen.
(4) Wurde die Genehmigung nicht erteilt, ist das betreffende Mitglied des Stadtratskollegiums gleichzeitig aufzufordern, innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Beschlusses nachzuweisen, daß diesem entsprochen wurde. Der Bürgermeister oder wenn er selbst vom Beschluß betroffen ist, sein Stellvertreter hat dem Gemeinderat nach Ablauf dieser Frist in der Angelegenheit zu berichten.
alte Dokumentnummer
(1) Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte haben vor Antritt ihres Amtes vor dem versammelten Gemeinderat in die Hand des Landeshauptmannes ein Gelöbnis abzulegen.
(2) Die Angelobung erfolgt nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 unter Einschaltung der Worte “auch in meiner Eigenschaft als Bürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter, Stadtrat)” in die Gelöbnisformel.
(3) Mit der Angelobung gilt das Amt als angetreten.
alte Dokumentnummer
(1) Die Amtsperiode des Bürgermeisters, der Bürgermeister-Stellvertreter und der Stadträte beginnt mit ihrer Angelobung und dauert in den Fällen des § 7 bis zum Amtsantritt des neu gewählten Bürgermeisters.
(2) Wird die Stelle eines Bürgermeister-Stellvertreters oder eines Stadtrates vorzeitig frei, so ist für den Rest der Amtsperiode binnen vierzehn Tagen eine Nachwahl nach den Bestimmungen des § 21 bzw. § 22 vorzunehmen.
(3) Eine Wiederwahl ist zulässig.
alte Dokumentnummer
(1) Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte können von ihrem Amt abberufen werden; ihr Mandat als Mitglied des Gemeinderates wird hiedurch nicht berührt.
(2) Auf die Abberufung sind, soweit im folgenden für den Bürgermeister nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die für die Wahl der genannten Organe gelten.
(3) Ein Beschluß des Gemeinderates, mit dem dem Bürgermeister das Mißtrauen ausgesprochen wird, darf nur aufgrund eines schriftlichen Antrages von wenigstens einem Viertel der Mitglieder bei Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder gefaßt werden. Zwischen der Einbringung des Antrages und der Beschlußfassung hat ein Zeitraum von wenigstens einer Woche zu liegen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates.
(4) Über die Abberufung des Bürgermeisters ist binnen zwei Monaten nach Beschlußfassung eine Bürgerabstimmung im Sinne des § 53a durchzuführen. Wird die Abberufung durch die Bürgerabstimmung bestätigt, erlischt das Amt des Bürgermeisters mit Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis der Bürgerabstimmung gemäß § 53c Abs 2 kundgemacht wird. Die Kundmachung ist durch den nach § 47 berufenen Vertreter des Bürgermeisters zu veranlassen. Findet die Abberufung durch die Bürgerabstimmung nicht die erforderliche Mehrheit (§ 53c Abs 1), gilt der Gemeinderat mit Ablauf des Tages als aufgelöst, an dem das Ergebnis der Bürgerabstimmung gemäß § 53c Abs 2 kundgemacht wird. Das Amt des Bürgermeisters bleibt davon unberührt. Dem Bürgermeister obliegt bis zum Beginn der Amtsperiode der neu gewählten Gemeindeorgane die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung mit Ausnahme jener der Allgemeinen Berufungskommission. Der Bürgermeister hat innerhalb einer Woche nach Auflösung des Gemeinderates die Neuwahl des Gemeinderates auszuschreiben (§ 3 Abs 4 GWO 1998). § 79 Abs 2 und 4 gilt sinngemäß.
(5) Erlischt das Amt des Bürgermeisters zufolge der Bürgerabstimmung gemäß Abs 3 in den ersten vier Jahren seiner Amtsperiode, hat die Wahl des neuen Bürgermeisters durch die Gesamtheit der Wahlberechtigten in der Gemeinde zu erfolgen. Der nach § 47 berufene Vertreter des Bürgermeisters hat die Neuwahl des Bürgermeisters innerhalb einer Woche nach Amtsverlust auszuschreiben (§ 3 Abs 3 lit b GWO 1998). Erlischt das Amt des Bürgermeisters zufolge der Bürgerabstimmung gemäß Abs 4 aber im fünften Jahr der Amtsperiode, hat die Wahl eines neuen Bürgermeisters durch den Gemeinderat unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Amtsverlust zu erfolgen. § 21 Abs 2 bis 4 gilt sinngemäß.
Die Abs 2 bis 5 in der Fassung LGBl Nr 16/1997 treten erst mit
Beginn der auf den 1.7.1997 folgenden Amtsperiode in Kraft.
Im RIS seit
05.02.2014
alte Dokumentnummer
(1) Der Stadtsenat besteht aus zwölf Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder wird auf die einzelnen Parteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aufgeteilt, wobei der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte ihrer Partei anzurechnen sind, wenn sie dem Stadtsenat gemäß Abs. 3 angehören. Die auf diese Weise nicht vertretenen Parteien haben das Recht, aus ihrer Mitte je ein Mitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht namhaft zu machen.
(2) Die Ausschüsse, die vom Gemeinderat als ständig eingesetzt werden, bestehen aus je zehn Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder wird jeweils auf die einzelnen Parteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aufgeteilt. Die auf diese Weise nicht vertretenen Parteien haben das Recht, aus ihrer Mitte ein Mitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht namhaft zu machen.
(3) Die Berufung der den einzelnen Parteien nach den vorstehenden Bestimmungen zukommenden Mitglieder des Stadtsenates und der Ausschüsse folgt nach den Vorschlägen der der betreffenden Partei angehörigen Mitglieder des Gemeinderates (Fraktionsvorschlägen) durch den Gemeinderat. Erstattet eine Partei für die ihr zukommenden Stadtsenatssitze keinen oder einen auf ein Mitglied einer anderen Partei lautenden Vorschlag, erfolgt die Berufung auf solche Sitze durch den Gemeinderat ohne Bindung auf den Grundsatz der Verhältniswahl. Für die Mitglieder des Stadtsenates und der Ausschüsse sind nach denselben Grundsätzen Ersatzmitglieder zu berufen. Die Ersatzmitglieder haben im Fall der Verhinderung von Mitgliedern an deren Stelle zu treten. Ein verhindertes Senats- bzw Ausschußmitglied kann statt durch ein Ersatzmitglied auch durch ein anderes Mitglied derselben Fraktion nach schriftlicher Meldung beim Vorsitzenden vertreten werden.
(4) Vorsitzender des Stadtsenates ist der Bürgermeister, wenn er dem Stadtsenat gemäß Abs. 3 angehört. Andernfalls wählt der Stadtsenat unter der Leitung des an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitgliedes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Ebenso wählt jeder Ausschuß seinen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Anstelle der Bezeichnung “Vorsitzender” kann vom Amtsinhaber auch die Bezeichnung “Obmann” bzw “Obfrau” gewählt werden.
(5) Lehnt ein in den Stadtsenat oder in einen Ausschuß berufenes Mitglied des Gemeinderates die Berufung oder ein Mitglied eines Ausschusses die Wahl zum Vorsitzenden oder Vorsitzenden-Stellvertreter (§ 20 Abs. 3 lit. g) ab, so ist unter Beachtung derselben Grundsätze binnen einer Woche ein anderes Mitglied des Gemeinderates zu berufen oder zu wählen.
(6) Zur Gebarungskontrolle (§ 52 Abs. 1) hat der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Kontrollausschuß als ständigen Ausschuß zu bestellen, für den folgende besondere Bestimmungen gelten:
§ 27 in der Fassung LGBl Nr 16/1997 tritt erst mit Beginn der auf
den 1.7.1997 folgenden Amtsperiode in Kraft.
Im RIS seit
27.03.2025
(1) Die Mitglieder des Stadtsenates bedürfen während der Dauer dieser Amtstätigkeit nach den Bestimmungen des § 5 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes zur Ausübung einer leitenden Stellung in bestimmten Unternehmungen der Genehmigung des Gemeinderates. Dies gilt auch für die von § 22a Abs. 1 erfaßten Organe, wenn sie eine solche Stellung ehrenamtlich ausüben.
(2) Die von Abs. 1 erfaßten Personen haben die zustimmungsbedürftige Ausübung einer solchen Stellung innerhalb von einem Monat nach ihrer Wahl oder, wenn eine solche Stellung nach der Wahl übernommen wird, nach Übernahme der Stellung dem Gemeinderat anzuzeigen. Der Anzeige ist die Erklärung des Stadtsenates, daß die Betätigung der betreffenden Person in der Leitung des Unternehmens im Interesse der Stadt liegt, anzuschließen oder nachzureichen.
(3) Über die Zustimmung zur angezeigten Betätigung hat der Gemeinderat innerhalb von drei Monaten nach Anzeige zu entscheiden. Der Bürgermeister oder, wenn er selbst davon betroffen ist, sein Stellvertreter hat den Beschluß des Gemeinderates dem betreffenden Mitglied des Stadtsenates mitzuteilen.
(4) Wurde die Zustimmung nicht erteilt, ist das betreffende Mitglied des Stadtsenates gleichzeitig aufzufordern, innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Beschlusses nachzuweisen, daß diesem entsprochen wurde. Der Bürgermeister oder, wenn er selbst vom Beschluß betroffen ist, sein Stellvertreter hat dem Gemeinderat nach Ablauf dieser Frist über die Angelegenheit zu berichten.
Im RIS seit
23.07.2014
(1) Der Stadtsenat und die ständigen Ausschüsse werden für die Dauer der Amtsperiode des Gemeinderates gewählt.
(2) Die ständigen Ausschüsse mit Ausnahme des Kontrollausschusses können vom Gemeinderat bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder vorzeitig aufgelöst werden.
(3) Wird die Stelle eines gewählten Mitgliedes eines Ausschusses vorzeitig frei, so ist binnen 14 Tagen eine Nachwahl nach den Bestimmungen des § 27 vorzunehmen.
alte Dokumentnummer
(1) Der Stadtsenat wird vom Bürgermeister, jeder ständige Ausschuß von seinem Vorsitzenden einberufen.
(2) Im Stadtsenat führt der Bürgermeister, in jedem ständigen Ausschuß der Vorsitzende den Vorsitz.
(3) Der Bürgermeister ist berechtigt, an allen Sitzungen der ständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Die Sitzungen des Stadtsenates und der Ausschüsse sind öffentlich; § 14 Abs. 1 zweiter und dritter Satz findet Anwendung. Die Öffentlichkeit ist aber von den Verhandlungen über Gegenstände auszuschließen, wenn besondere Gründe vorliegen, die die Vertraulichkeit der Geschäftsbehandlung erfordern. Dies gilt insbesondere für individuelle Abgaben- und Personalangelegenheiten.
(5) Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 10 Abs 4, 14 Abs 1a sowie 15 bis 20 auch für den Stadtsenat und die Ausschüsse sinngemäß Anwendung. In den Fällen des § 16 Abs. 2 geht die Beschlußfassung auf den Gemeinderat über.
Im RIS seit
10.03.2015
(1) Für besondere Zwecke können vom Gemeinderat auch nichtständige Ausschüsse gebildet werden.
(2) Ihre Bestellung und Amtsführung richtet sich, sofern der Gemeinderat nicht anders beschließt, nach den Bestimmungen über die ständigen Ausschüsse.
alte Dokumentnummer
(1) Die Allgemeine Berufungskommission besteht aus dem Magistratsdirektor als dem Vorsitzenden und zwei weiteren rechtskundigen Verwaltungsbeamten der Stadt als Beisitzer.
(2) Die Bestellung und Enthebung der Beisitzer obliegt dem Stadtsenat. Die Enthebung hat zu erfolgen, wenn ein Beisitzer seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die damit verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat. Die Funktion als Beisitzer endet auch mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand.
(3) Im Fall der Verhinderung sind der Magistratsdirektor von einem von ihm zu bestimmenden rechtskundigen Verwaltungsbeamten der Stadt und die Beisitzer von Ersatzmitgliedern zu vertreten, auf die die Bestimmungen der Abs 1 und 2 Anwendung finden.
(4) Die Allgemeine Berufungskommission ist zu ihren Sitzungen vom Vorsitzenden einzuberufen. Sie ist bei vollzähliger Anwesenheit ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlußfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Allgemeinen Berufungskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
(6) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Allgemeinen Berufungskommission zu unterrichten.
zu LGBl Nr 106/2013:
war vorher § 31a
Im RIS seit
05.02.2014
(1) Vorstand des Magistrates ist der Bürgermeister.
(2) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Magistrates dem Magistratsdirektor. Bei der Leitung des inneren Dienstes hat er insbesondere auch die Einheitlichkeit in der Besorgung der Geschäfte der Stadt zu überwachen. Bei allen Fragen der Stadtverwaltung von weittragender rechtlicher oder finanzieller oder von grundsätzlicher Bedeutung ist ihm vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Prägesiegel der Stadt steht in der Verwahrung des Magistratsdirektors.
(3) Der Magistratsdirektor muss ein rechtskundiger Bediensteter des Magistrates (Art 117 Abs 7 B-VG) sein. Seine Bestellung und Abberufung erfolgt auf Vorschlag des Stadtsenates durch Beschluss des Gemeinderates. Mit Personen, die keine Bediensteten der Stadt sind, ist bei der Bestellung ein Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg zu begründen.
(4) Bei Verhinderung des Magistratsdirektors bestimmt der Bürgermeister aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten der Stadt den Vertreter.
(5) Dem Magistratsdirektor steht zu seinen Bezügen eine monatliche Zulage in der Höhe von 20 v.H. des jeweiligen monatlichen Gehaltes zu.
zu LGBl Nr 35/2003:
Die Novelle betrifft die "Abschnittüberschrift".
Im RIS seit
11.02.2022
(1) Der Magistrat gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Nach Bedarf können die Abteilungen auch in Ämter und Amtsstellen untergliedert werden.
(2) Zur Besorgung der Gebarungskontrolle ist ein Stadtrechnungshof (§§ 52 und 52a) als Abteilung gemäß Abs 1 einzurichten, der aus dem Stadtrechnungshofdirektor, dem Direktor-Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl weiterer Bediensteter besteht.
(3) Der Stadtrechnungshofdirektor wird auf Vorschlag des Stadtsenates vom Gemeinderat bestellt und ist dienstrechtlich unmittelbar dem Magistratsdirektor unterstellt. Er darf keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat gewesen sein.
(4) Die Vorschriften über die Besorgung der Geschäfte des Magistrats und des Stadtrechnungshofes sind jeweils in einer Geschäftsordnung zu regeln. Hiebei ist auch zu bestimmen, daß die Vorbereitung von Rechtsmittelentscheidungen einer anderen organisatorischen Einheit des Magistrates obliegt als jener, die die Entscheidung in erster Instanz vorbereitet hat.
(5) In der Geschäftsordnung ist auch zu regeln, inwieweit sich der Bürgermeister oder auch die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit bei den zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis durch den Magistratsdirektor, die Abteilungsvorstände oder ausnahmsweise auch einzelne den Abteilungen zugeteilte Bedienstete der Stadt vertreten lassen können.
(6) Die im Abs 4 genannten Geschäftsordnungen sind vom Gemeinderat zu erlassen.
Im RIS seit
27.03.2025
(1) Der Gemeinderat hat für die erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen (§ 62) eine von den Bestimmungen des § 33 abweichende Gliederung vorzusehen, wenn dies für die Führung der Geschäfte zweckdienlich ist. Wenn der Gemeinderat die Errichtung von Unternehmungen beschließt, die der Versorgung mit Energie (Elektrizität, Gas, Fernwärme) und Wasser und dem Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel dienen, hat er diese Unternehmungen unter der Bezeichnung “Salzburger Stadtwerke” in einer organisatorischen Einheit zusammenzufassen.
(2) Für die erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen sind eigene Geschäftsordnungen (Satzungen) zu erlassen (§ 63).
(3) Die Bestimmungen des § 33 Abs. 5 gelten sinngemäß.
alte Dokumentnummer
(1) Die Bediensteten der Stadt sind entweder von der Stadt hoheitlich bestellt oder stehen in einem Vertragsverhältnis zur Stadt.
(2) Im ersten Fall ist die Stadt Träger der Diensthoheit, im zweiten Falle Dienstgeber.
(3) Der Gemeinderat hat nach den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung jährlich einen Stellenplan zu beschließen. Der Stellenplan hat die Planstellen sowohl für die hoheitlich ernannten als auch für die in einem Vertragsverhältnis zur Stadt stehenden Bediensteten unter sinngemäßer Anwendung der für das Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbediensteten geltenden Vorschriften nach Zahl, Verwendung und Besoldung, bei zeitlich begrenztem Bedarf unter Bestimmung der Dauer, festzusetzen. Der Stellenplan bildet einen Bestandteil des Voranschlages. Er ist für die Verwaltung bindend; ihm widersprechende Maßnahmen sind unzulässig.
(4) Die hoheitlich ernannten Bediensteten und die Bediensteten in einem Vertragsverhältnis zur Stadt, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, müssen nach den für die Landesbediensteten der vergleichbaren Planstelle geltenden Vorschriften befähigt sein.
Im RIS seit
27.03.2025
(1) Die Entscheidung über alle Personalmaßnahmen im Einzelfall, durch die die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung berührt wird, mit Ausnahme der im Disziplinarverfahren ergehenden Entscheidungen und Verfügungen, kommt, soweit im Folgenden oder sonst gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, dem Bürgermeister zu.
(2) Der Stadtsenat ist zur Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten berufen:
(3) Dem Gemeinderat obliegt die Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung
(4) Die Bestellung des Magistratsdirektors, des Stadtrechnunghofdirektors sowie des Direktor-Stellvertreters und der Abteilungsvorstände erfolgt jeweils befristet auf fünf Jahre. Wenn der Stadtsenat nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungsdauer entscheidet,
(5) Endet der Zeitraum einer befristeten Bestellung ohne Verlängerung und bleibt der betreffende Beamte im Dienststand bzw bleibt bei Vertragsbediensteten das Dienstverhältnis aufrecht, ist bei der Zuweisung neuer Aufgaben (§ 39 MagBeG) nach folgenden Gesichtspunkten vorzugehen:
(6) Der Magistratsdirektor, der Stadtrechnungshofdirektor, der Direktor-Stellvertreter, die Bediensteten, die für den Stadtrechnungshof Prüftätigkeiten ausüben, und die Abteilungsvorstände können von ihrer Funktion abberufen werden, wenn sie diese Funktion insbesondere aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben. Auf die allfällige Betrauung mit neuen Aufgaben findet § 39 MagBeG Anwendung.
Im RIS seit
27.03.2025
(1) Der Wirkungsbereich der Stadt ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
(2) Auf Antrag der Stadt kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit dieser nicht Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfaßt, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Auf die Dauer der Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist die Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt eine Angelegenheit der staatlichen Verwaltung. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 38 Abs 6.
Im RIS seit
05.02.2014
(1) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den in § 1 Abs 3 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gelten jedenfalls jene, die in den Gesetzen ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (der Stadt) bezeichnet sind.
(2) Der Stadt sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
(3) Soweit es sich hiebei um Angelegenheiten handelt, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, gehören sie dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften an.
(4) Die nach diesem Landesverfassungsgesetz oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Rechte der Stadt oder einer Gemeinde als Partei, zur Antragstellung, zur Abgabe einer Stellungnahme oder auf Anhörung sind ebenfalls im eigenen Wirkungsbereich der Stadt wahrzunehmen.
(5) Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und vorbehaltlich der Bestimmungen des § 77 unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Stadt zu besorgen. Dem Land kommt gegenüber der Stadt bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht (§ 74 ff.) zu.
(6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Stadt das Recht, durch den Gemeinderat ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr oder zur Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären.
(7) Ortspolizeiliche Verordnungen (Abs 6) dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
(8) Aufgaben, die der Stadt Salzburg oder bestimmten ihrer Organe auf Grund dieses Gesetzes zukommen, sind, soweit sie nicht ausdrücklich Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde betreffen (§§ 39 und 45), im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
Änderungen: LGBl Nr 16/1970
LGBl Nr 35/1980
Im RIS seit
07.01.2013
(1) Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Stadt nach Maßgabe der Bundesgesetze oder der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen der zuständigen staatlichen Behörden zu besorgen hat. Hiezu gehören auch die Aufgaben der Bezirksverwaltung.
(2) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der Landesregierung gebunden und nach den Bestimmungen des § 45 Abs. 2 verantwortlich. In den Angelegenheiten der Bundesvollziehung ist der Bürgermeister nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften an die Weisungen der zuständigen Organe gebunden und verantwortlich.
(3) Die Mitwirkung des Bürgermeisters als Bezirksverwaltungsbehörde an Kooperationen von Bezirksverwaltungsbehörden kann auf der Grundlage eines einfachen Landesgesetzes vorgesehen werden.
Im RIS seit
22.07.2025
(1) Der Gemeinderat ist das allgemeine Vertretungsorgan der Stadt. Er faßt in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen der Stadt zugewiesen sind, die erforderlichen Beschlüsse und überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen der Gemeindeverwaltung im eigenen Wirkungsbereich.
(2) Der Gemeinderat kann in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, bei denen dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, den Stadtsenat oder ständige Ausschüsse zur Beschlußfassung oder den Bürgermeister zur Entscheidung an seiner Stelle ermächtigen. Er hat hiebei die hiefür in Betracht kommenden Angelegenheiten nach ihren sachlichen und rechtlichen Merkmalen genau zu bezeichnen und, soweit sich die Ermächtigung auf Angelegenheiten bezieht, deren Geldwert feststellbar ist, die Wertgrenzen, innerhalb deren die Ermächtigung ausgeübt werden darf, festzulegen. Die für den Einzelfall festgesetzte Wertgrenze darf hiebei 1 % der Summe der Einzahlungen der operativen Gebarung der Stadt nicht überschreiten. Der Gemeinderat kann die Beschlußfassung in allen diesen Angelegenheiten jederzeit an sich ziehen.
(3) Von einer Ermächtigung nach Abs. 2 sind jedenfalls ausgenommen:
Im RIS seit
26.02.2020
(1) Der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt die Führung der Geschäfte der Stadt und vertritt diese nach außen. Er ist unmittelbarer Vorgesetzter aller Bediensteten der Stadt.
(2) Dem Bürgermeister obliegt im eigenen Wirkungsbereich der Stadt die Besorgung der behördlichen Aufgaben in erster Instanz, soweit nicht gesetzlich anders bestimmt ist.
(3) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung seiner dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
alte Dokumentnummer
(1) Rechtsgeschäfte und Erklärungen, aus denen die Stadt verpflichtet werden soll oder durch die die Stadt ihr zustehende Recht aufgibt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ausgenommen von diesem Erfordernis sind Geschäfte der laufenden Verwaltung, deren Geldwert den Betrag von 10.000 € nicht überschreitet.
(2) Urkunden über Rechtsakte, mit denen grundbücherliche Rechte aufgegeben, beschränkt oder belastet werden, müssen vom Bürgermeister, dem Magistratsdirektor und einem vom Gemeinderat zu bestimmenden Mitglied des Gemeinderates unterfertigt und mit dem Stempelabdruck des Siegels der Stadt versehen sein.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten auch für andere Urkunden über Rechtsakte, aus denen der Stadt Verbindlichkeiten erwachsen, sofern der Wert der Verbindlichkeiten im Einzelfalle eine in der Geschäftsordnung des Magistrates (§ 33) festzusetzende Wertgrenze überschreitet; diese Wertgrenze darf nicht höher als 1 ‰ der Summe der Einzahlungen der operativen Gebarung der Stadt bestimmt werden.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 finden auf Schriftstücke der Unternehmungen, in denen sich die Stadt einer im Handelsregister eingetragenen Firma bedient, keine Anwendung.
(5) Aus jeder Ausfertigung muß zu ersehen sein, auf Grund welcher Ermächtigung das Rechtsgeschäft abgeschlossen oder die Erklärung ausgestellt wird.
Im RIS seit
26.02.2020
(1) Die Durchführung aller Beschlüsse in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches obliegt dem Bürgermeister. Er hat, soweit nicht in den folgenden Absätzen besondere Bestimmungen enthalten sind, die Beschlüsse unverzüglich durchzuführen.
(2) Hat der Bürgermeister gegen die Zweckmäßigkeit oder Gesetzmäßigkeit eines Beschlusses des Stadtsenates oder eines Ausschusses Bedenken, so hat er die Durchführung des Beschlusses auszusetzen und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung der Angelegenheit durch dasselbe Kollegialorgan zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluß nicht behoben, so hat er die Angelegenheit, sofern es sich nicht um die Beschlußfassung über eine Angelegenheit handelt, die dem Stadtsenat zukommt, dem Gemeinderat unverzüglich zur Beschlußfassung vorzulegen.
(3) Richten sich die Bedenken des Bürgermeisters im Sinne des Abs. 2 gegen einen Beschluß des Gemeinderates, so hat er ebenfalls die Durchführung auszusetzen und unter Bekanntgabe der Bedenken in der nächsten Sitzung des Gemeinderates eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung zu veranlassen.
(4) Falls der Gemeinderat oder in den Fällen des Abs. 2 letzter Satz der Stadtsenat die Bedenken des Bürgermeisters nicht teilt und auf seinem Beschluß beharrt, hat der Bürgermeister, falls sich seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses richten, binnen zwei Wochen den Beharrungsbeschluß der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Entscheidet die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen, vom Zeitpunkt des Einlangens des Beschlusses an gerechnet, so ist der Beschluß unbeschadet der weiteren Anwendbarkeit des § 75 vom Bürgermeister unverzüglich durchzuführen.
alte Dokumentnummer
(1) Der Bürgermeister hat zu seiner Unterstützung und unbeschadet seiner Verantwortung bestimmte Gruppen von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches den Bürgermeister-Stellvertretern und den Stadträten zur Besorgung in seinem Namen zu übertragen. Die Beauftragung bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.
(2) Die nach Abs. 1 beauftragten Bürgermeister-Stellvertreter und Stadträte sind bei der Besorgung der übertragenen Angelegenheiten an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Hat jedoch ein Bürgermeister-Stellvertreter oder ein Stadtrat gegen die Befolgung einer Weisung Bedenken, so kann er die Angelegenheit dem Stadtsenat zur Beschlußfassung vorlegen. Die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte sind bei der Besorgung der übertragenen Angelegenheiten dem Gemeinderat verantwortlich, soweit ihr Verhalten nicht durch eine Weisung des Bürgermeisters gebunden ist.
§ 44 in der Fassung LGBl Nr 16/1997 tritt erst mit Beginn der
auf den 1.7.1997 folgenden Amtsperiode in Kraft.
alte Dokumentnummer
(1) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches den Bürgermeister-Stellvertretern oder den Stadträten zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadträte an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach Abs. 2 verantwortlich.
(2) Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung im übertragenen Wirkungsbereich können der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter oder die Stadträte, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn sie auf dem Gebiete der Landesvollziehung tätig waren, von der Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.
(3) Die Verantwortlichkeit der vorgenannten Organe für ihre Tätigkeit im übertragenen Wirkungsbereich auf dem Gebiete der Bundesvollziehung richtet sich nach bundesgesetzlichen Vorschriften.
alte Dokumentnummer
Kann in dringenden Fällen ein Beschluß des zuständigen Kollegialorgans nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Stadt abgewartet werden, kann der Bürgermeister unter eigener Verantwortung die notwendigen Verfügungen selbst treffen und die hiefür unvermeidlichen Ausgaben verfügen. Hiebei ist vorher dem Magistratsdirektor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bürgermeister hat unverzüglich dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten. Wird die nachträgliche Zustimmung nicht erteilt, so sind die Maßnahmen, soweit dies möglich ist, rückgängig zu machen.
alte Dokumentnummer
Für den Fall der Verhinderung des Bürgermeisters bestimmt der Stadtsenat allgemein, welcher der Bürgermeister-Stellvertreter den Bürgermeister zu vertreten hat. Andernfalls ist zur Vertretung der Bürgermeister-Stellvertreter berufen, der gemäß § 22 Abs. 1 in der Reihenfolge der Bestellung der nächste ist. Ist auch dieser verhindert, erfolgt die Vertretung durch den anderen Bürgermeister-Stellvertreter und in weiterer Folge durch den jeweils nach § 22 Abs. 1 in der Reihenfolge nächsten Stadtrat. Das gleiche gilt im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Bürgermeisters bis zum Amtsantritt des neugewählten Bürgermeisters.
alte Dokumentnummer
Der Stadtsenat ist der ständige Ausschuß des Gemeinderates für alle Rechts- und Finanzangelegenheiten und hat überdies die Aufgaben zu besorgen, die ihm nach gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates (§ 40) zukommen.
alte Dokumentnummer
(1) Die Ausschüsse des Gemeinderates sind berufen, in den Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches die Beschlußfassung durch den Gemeinderat vorzubereiten und auch an dessen Stelle selbst Beschlüsse zu fassen, soweit sie hiezu vom Gemeinderat ermächtigt sind (§ 40).
(2) Die Ausschüsse sind bei ihrer Beschlußfassung an die für die Besorgung der ihnen übertragenen Angelegenheiten vom Gemeinderat gefaßten allgemeinen Beschlüsse gebunden.
(3) In den Angelegenheiten, in denen einem Ausschuß die Beschlußfassung an Stelle des Gemeinderates übertragen ist, ist der Vorsitzende des Ausschusses verpflichtet, den Beschluß unverzüglich dem Bürgermeister zur Durchführung bekanntzugeben und ihm gleichzeitig die zugehörigen Aktenstücke zu übermitteln.
alte Dokumentnummer
(1) Dem Kontrollausschuss kommen im einzelnen folgende Aufgaben zu:
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder des Kontrollausschusses befugt, Anfragen an den Bürgermeister und im Rahmen ihrer Ressortführung an die Bürgermeister-Stellvertreter und Stadträte zu richten, deren Beantwortung nicht abgelehnt werden darf. Zum Zweck der Anfragebeantwortung haben die Befragten an der jeweiligen Sitzung des Kontrollausschusses teilzunehmen.
(3) Der Kontrollausschuß kann im Zuge seiner Beratungen zusätzliche Auskünfte u. dgl. und die Vornahme zusätzlicher Erhebungen durch den Stadtrechnungshof begehren. Bei der Behandlung von Prüfberichten oder Gutachten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann der Kontrollausschuß beschließen, daß der Bericht bzw. das Gutachten noch vor den Beratungen im Gemeinderat auch vom jeweils in Betracht kommenden Ausschuß oder vom Stadtsenat vorzuberaten ist.
(4) Bei der öffentlichen Behandlung von Berichten und Gutachten ist darauf zu achten, dass schutzwürdige personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht verletzt werden. Dies gilt auch für Veröffentlichungen.
Im RIS seit
27.03.2025
Der Allgemeinen Berufungskommission (§ 31) obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide des Bürgermeisters in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen. Sie ist in diesem Zuständigkeitsrahmen auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften.
zu LGBl Nr 106/2013:
war vorher § 50a
Im RIS seit
05.02.2014
Die Geschäfte der Stadt werden nach den Weisungen des Bürgermeisters durch den Magistrat besorgt.
alte Dokumentnummer
(1) Der Stadtrechnungshof besteht aus dem Stadtrechnungshofdirektor, dem Direktor-Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl weiterer Bediensteter, die dem Stadtrechnungshof nach Maßgabe des Dienstposten- und Stellenplanes beizustellen sind.
(2) Im Fall der Verhinderung des Stadtrechnungshofsdirektors kommen seine Rechte und Pflichten dem Direktor-Stellvertreter zu. Der Direktor-Stellvertreter ist vom Stadtsenat (§ 36 Abs 2 lit h) aus dem Kreis der Bediensteten, die für den Stadtrechnungshof eine Prüftätigkeit ausüben, zu bestellen. Erfolgt keine Bestellung oder ist auch diese Person verhindert, vertritt den Stadtrechnungshofdirektor der ranghöchste Bedienstete des Stadtrechnungshofes, der eine Prüftätigkeit ausübt, bei gleichem Rang entscheidet das Lebensalter. Dies gilt auch, wenn das Amt des Stadtrechnungshofsdirektors oder des Direktor-Stellvertreters vakant ist.
(3) Der Stadtrechnungshofsdirektor ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bei der Besorgung seiner Kontrollaufgaben an keinerlei Weisungen gebunden. Bedienstete, die für den Stadtrechnungshof eine Prüftätigkeit ausüben, sind in diesen Angelegenheiten nur an die Weisungen des Stadtrechnungshofsdirektors gebunden.
(4) Vor der Weiterleitung des Voranschlagentwurfs an den Gemeinderat (§ 66 Abs 1) hat der Bürgermeister Vorschläge des Stadtrechnungshofdirektors hinsichtlich jener Teilbereiche des Voranschlags und des Stellenplans einzuholen, die den Stadtrechnungshof betreffen. Diese Vorschläge sind gemeinsam mit dem Voranschlagsentwurf dem Gemeinderat zu übermitteln. Die Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Stadtrechnungshofes sind im Voranschlag vollständig auf einem eigenen Ansatz zu erfassen.
(5) Mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles kann der Stadtrechnungshof geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Die Sachverständigen sind, wenn dies nicht schon für die Erstattung von Gutachten der geforderten Art im allgemeinen geschehen ist, vom Bürgermeister zu beeiden. Sie sind zur Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet, die ihnen auf Grund dieser Tätigkeit zugänglich werden.
(6) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Stadtrechnungshofes zu unterrichten.
(7) Der Stadtrechnungshofdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Gemeinderates und des Kontrollausschusses teilzunehmen. An den Sitzungen des Stadtsenates und der übrigen Ausschüsse des Gemeinderates ist der Stadtrechnungshofdirektor nur insoweit berechtigt teilzunehmen, als Geschäftsstücke behandelt werden, die den Stadtrechnungshof betreffen.
Im RIS seit
27.03.2025
(1) Dem Stadtrechnungshof obliegt die Prüfung der Gebarung
(2) Die Prüfungen durch den Stadtrechnungshof sind über Auftrag des Gemeinderates, einer im Gemeinderat vertretenen Fraktion nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Gemeinderates, des Kontrollausschusses, des Bürgermeisters oder von Amts wegen durchzuführen. Weiters ist der Magistratsdirektor als Leiter des inneren Dienstes befugt, den Stadtrechnungshof zum Zweck der Aufklärung von dienstlichen Vorgängen aus konkretem Anlass um entsprechende Überprüfungen zu ersuchen.
(3) Der Rechnungsabschluss (§ 69) und die Jahresrechnungen der Unternehmungen, Anstalten und Betriebe gemäß den §§ 62 und 64 sind jedenfalls von Amts wegen zu prüfen.
(4) Dem Stadtrechnungshof obliegt die Prüfung von im Projektstadium befindlichen Bauführungen aller Art, aus der der Stadt Verbindlichkeiten erwachsen und deren Beschlussfassung dem Gemeinderat zukommt (Projektkontrollen). Die Prüfung hat vor Beschlussfassung der Projekte im Gemeinderat zu erfolgen. Die Beratung des Prüfberichts hat im Gemeinderat im Rahmen der Beratungen über die Bauführung zu erfolgen. Der Gemeinderat hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art der Prüfung, das Verfahren der Prüfung und die Prüfobjekte zu treffen. In dieser Verordnung sind auch die Voraussetzungen festzulegen, unter denen der Gemeinderat die Beschlussfassung über Projekte auch ohne vorangehende Prüfung durch den Stadtrechnungshof vornehmen kann.
Im RIS seit
27.03.2025
(1) Die Prüfungen haben sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.
(2) Eine unmittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung oder die Führung der der Kontrolle unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen (§ 52a Abs 1) steht dem Stadtrechnungshof nicht zu. Die Kontrolle hat so zu erfolgen, dass die Amtstätigkeit bzw der Betrieb der betreffenden Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfährt und keine personenbezogenen Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt werden.
(3) Der Stadtrechnungshof hat mit allen seiner Kontrolle unterliegenden Stellen unmittelbar Kontakt zu halten und das Verfahren bei seinen Prüfungen selbst zu bestimmen.
(4) Die Prüfungen sind dem Stadtrechnungshof in jeder Weise zu ermöglichen, sowie alle gewünschten Auskünfte unverzüglich zu erteilen und jedem Verlangen unverzüglich zu entsprechen, das zum Zweck der Durchführung einer Prüfung im einzelnen Fall gestellt wird.
(5) Der Stadtrechnungshof hat über das Prüfungsergebnis dem Organ, das den Prüfungsauftrag erteilt hat, und dem Magistratsdirektor, bei Prüfungsaufträgen des Bürgermeisters oder einer Fraktion (§ 52a Abs 2) auch dem Kontrollausschuss, zu berichten. Der Prüfbericht ist den Organen unmittelbar zuzuleiten.
(6) Gleichzeitig mit der Übermittlung des Prüfberichtes an die Organe ist der Prüfbericht über die Homepage der Stadt Salzburg im Internet zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz schutzwürdiger personenbezogener Daten und auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu treffen.
(7) Die geprüfte Stelle ist verpflichtet, binnen Jahresfrist ab Kenntnisnahme des Berichtes durch das zuständige Organ dem Stadtrechnungshof über den Vollzug der Empfehlungen zu berichten (Vollzugsbericht). Der Stadtrechnungshof hat dem Kontrollausschuss halbjährlich einen Bericht über die eingetroffenen Vollzugsmeldungen zu erstatten.
(8) Spätestens drei Monate nach Ablauf eines Kalenderjahres ist dem Gemeinderat ein zusammenfassender Jahresbericht über die Tätigkeit des Stadtrechnungshofes vorzulegen.
Im RIS seit
27.03.2025
Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters hat in jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen und in denen der Instanzenzug nicht gesetzlich ausgeschlossen ist, die Allgemeine Berufungskommission zu entscheiden. In jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, ist keine Berufung zulässig.
Im RIS seit
05.02.2014
(1) Beschlüsse des Gemeinderates können, wenn es dieser beschließt, zum Gegenstand einer Bürgerabstimmung gemacht werden. Für einen solchen Beschluß gelten die gleichen Beschlußerfordernisse wie für jenen, über welchen die Abstimmung erfolgt. Beschlüsse des Gemeinderates über eine wesentliche Änderung des beschlossenen Schutzes der für das Stadtbild prägenden Stadtlandschaften, insbesondere über die Herausnahme von Flächen aus dem davon erfassten Bereich ohne einen weitestgehend gleichwertigen Flächenersatz, sind jedenfalls einer Bürgerabstimmung zu unterziehen. Beschlüsse über Abgaben, Entgelte und Tarife, Wahlen der Organe der Stadt, Personalangelegenheiten, Bescheide und Verordnungen dürfen nicht Gegenstand einer Bürgerabstimmung sein.
(2) Bis zum Vorliegen des endgültigen Ergebnisses der Bürgerabstimmung wird der der Bürgerabstimmung unterzogene Beschluß des Gemeinderates nicht wirksam.
(3) Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Abstimmung stattfindenden Gemeindewahl wahlberechtigt wären.
Änderungen: LGBl. Nr. 17/1974
LGBl. Nr. 42/1974
(1) Die Bürgerabstimmung ist vom Bürgermeister im Amtsblatt der Landeshauptstadt auszuschreiben. Die Ausschreibung hat den Tag der Abstimmung und den Stichtag zu enthalten. Abstimmungstag kann nur ein Sonntag oder sonstiger öffentlicher Ruhetag sein; er hat innerhalb von drei Monaten ab dem Stichtag zu liegen. Stichtag ist der Tag, an dem der Gemeinderat die Durchführung einer Bürgerabstimmung beschlossen hat. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist die Ausschreibung auch im Internet bereitzustellen.
(2) Die Abstimmung erfolgt mit amtlichem Stimmzettel, der als “Amtlicher Stimmzettel für die Bürgerabstimmung” unter Beisetzung des Datums der Abstimmung zu bezeichnen ist. Auf dem amtlichen Stimmzettel ist der gefaßte Beschluß in vollem Wortlaut abzudrucken. Außerdem hat der amtliche Stimmzettel links unten das Wort “ja” und daneben einen Kreis, rechts unten in gleicher Druckschrift das Wort “nein” und daneben einen gleich großen Kreis zu enthalten.
(3) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Länge des Beschlußantrages zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches hievon zu betragen.
(4) Für die Durchführung der Bürgerabstimmung sind, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist, die für die Wahl des Gemeinderates jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Ein Einspruchsverfahren hat nicht stattzufinden.
Abs 1 in der Fassung LGBl Nr 16/1997 ist erstmals nach Durchführung
einer Wahl des Bürgermeisters unmittelbar durch die Wahlberechtigten
anwendbar. Bis dahin bleiben diese Bestimmungen in der bisher
geltenden Fassung anwendbar.
(1) Lautet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf “Nein”, darf der der Abstimmung unterzogene Beschluß nicht mehr vollzogen werden.
(2) Das Ergebnis der Bürgerabstimmung ist von der Hauptwahlbehörde im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg kundzumachen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auf die Dauer von drei Monaten auch im Internet bereitzustellen.
(1) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde können zum Gegenstand einer Bürgerbefragung gemacht werden. Abgaben, Entgelte und Tarife, Wahlen der Gemeindeorgane, Personalangelegenheiten und Bescheide dürfen nicht Gegenstand einer Bürgerbefragung sein.
(1a) Bürgerbefragungen und Bürgerbegehren können für das gesamte Stadtgebiet, oder wenn der Bürgermeister dies anordnet oder der Gemeinderat dies beschließt und sich der Gegenstand ausschließlich auf einzelne oder mehrere Stadteile bezieht, auch nur für diese durchgeführt werden.
(2) Eine Bürgerbefragung ist auf Beschluß des Gemeinderates, auf Anordnung des Bürgermeisters oder auf einen von mindestens 2.000 hiezu berechtigten Personen unterstützten Antrag durchzuführen. Hat im letzteren Fall die Befragung eine bestimmte Beschlußfassung des Gemeinderates zum Gegenstand (Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses des Gemeinderates), gilt sie als Bürgerbegehren. Diesfalls ist der Antrag als Bürgerbegehren zu bezeichnen. Er hat den Wortlaut des gewünschten Beschlusses des Gemeinderates oder zumindest eine genaue inhaltliche Darstellung desselben zu enthalten.
(3) Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Abstimmung stattfindenden Gemeindewahl wahlberechtigt wären.
Der Bürgermeister ist erstmals erst nach Durchführung einer Wahl
des Bürgermeisters unmittelbar durch die Wahlberechtigten berechtigt,
eine Bürgerbefragung nach Abs 2 in der Fassung LGBl Nr 16/1997
anzuordnen.
Im RIS seit
27.03.2025
(1) Der Antrag auf Durchführung einer Bürgerbefragung (eines Bürgerbegehrens) kann von einer Person gestellt werden, die am Tag der Einbringung des Antrages zur Wahl des Gemeinderates berechtigt ist. Der Antrag kann bis zur Entscheidung der Hauptwahlbehörde (Abs 5) zurückgezogen werden.
(2) Die benötigten Unterstützungserklärungen können nur von Personen abgegeben werden, die am Tag ihrer Abgabe zur Wahl des Gemeinderates berechtigt sind. Die in Listen zusammenzufassenden Unterstützungserklärungen haben den unterstützten Antrag zweifelsfrei zu bezeichnen und den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum und die Hauptwohnsitzadresse (Straße, Hausnummer) jeder den Antrag unterstützenden Person zu enthalten und sind von dieser unter Beisetzung des Datums zu unterfertigen. Die Listen dürfen einen Austausch von Teilen nicht zulassen und müssen fortlaufende Nummern für jede Unterstützungserklärung aufweisen. Der Gemeinderat kann durch Verordnung ein Musterformular für die Listen festlegen.
(3) Eine auf die inhaltliche Zulässigkeit beschränkte Vorprüfung des Antrages durch die Hauptwahlbehörde kann bei Vorliegen von 200 gültigen Unterstützungserklärungen beim Bürgermeister beantragt werden.
(3a) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 53d Abs 2 ist der Antrag auf Durchführung einer Bürgerbefragung beim Bürgermeister einzubringen. Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich der nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften bestehenden Hauptwahlbehörde zuzuleiten, die den Antrag auf seine Zulässigkeit zu prüfen hat.
(3b) Wird die erforderliche Anzahl gültiger Unterstützungserklärungen gemäß Abs 3 oder § 53d Abs 2 deshalb nicht erreicht, weil der Antrag von Personen unterstützt worden ist, die dazu nicht berechtigt waren, hat die Hauptwahlbehörde dem Antragsteller eine Nachfrist von zwei Wochen zur Ergänzung zu setzen.
(4) Unterstützungserklärungen können bis zum Zeitpunkt, zu dem der Antrag beim Bürgermeister eingebracht wird, zurückgezogen werden. Die Zurückziehung kann durch Streichung auf der Liste der Unterstützungserklärungen unter Beifügung des Datums und der Unterfertigung der ihre Unterstützungserklärung zurückziehenden Person oder durch ein beim Bürgermeister einzubringendes Schreiben erfolgen. Unterstützungserklärungen, die zum selben Zeitpunkt bereits länger als sechs Monate zurückliegen, gelten als nicht beigesetzt.
(5) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Hauptwahlbehörde mit Bescheid abzusprechen.
Im RIS seit
27.03.2025
Vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides der Hauptwahlbehörde, mit dem der Antrag auf Durchführung einer Bürgerbefragung (eines Bürgerbegehrens) für zulässig erklärt wird, darf der Gemeinderat nur bei Gefahr im Verzug einen Beschluß fassen, der die Durchführung der angeregten Maßnahmen unmöglich macht oder wesentlich erschwert. Für einen solchen Beschluß gelten die gleichen Beschlußerfordernisse wie für die Geschäftsordnung des Gemeinderates.
(1) Die Bürgerbefragung (das Bürgerbegehren) ist im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg auszuschreiben. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist die Ausschreibung auch im Internet bereitzustellen. Die Ausschreibung obliegt, wenn der Bürgerbefragung ein Beschluss des Gemeinderates gemäß § 53d Abs. 2 zugrunde liegt oder der Bürgermeister sie angeordnet hat, dem Bürgermeister, ansonsten der Hauptwahlbehörde. Die Ausschreibung der Hauptwahlbehörde hat unverzüglich nach der Entscheidung, dass eine Bürgerbefragung (ein Bürgerbegehren) durchzuführen ist, zu erfolgen.
(2) Die Ausschreibung hat den Abstimmungstag und den Stichtag zu enthalten. Abstimmungstag kann nur ein Sonntag oder sonstiger öffentlicher Ruhetag sein; er hat innerhalb von drei Monaten ab dem Stichtag zu liegen. Stichtag ist jener Tag, an dem die Entscheidung über die Durchführung der Bürgerbefragung (des Bürgerbegehrens) getroffen wurde (Beschluss des Gemeinderates, Anordnung des Bürgermeisters, Erlassung des Bescheides der Hauptwahlbehörde).
(3) Die Abstimmung hat mit amtlichen Stimmzetteln zu erfolgen. Der amtliche Stimmzettel ist als ‚Amtlicher Stimmzettel für die Bürgerbefragung’ oder, wenn es sich um ein Bürgerbegehren handelt, als ‚Amtlicher Stimmzettel für das Bürgerbegehren’ unter Beifügung des Abstimmungstages zu bezeichnen. Die Frage (das Begehren), die (das) zur Abstimmung gestellt wird, ist eindeutig zu fassen und so zu stellen, dass sie (es) entweder mit Ja oder Nein beantwortet oder, wenn über zwei oder mehrere Alternativen entschieden werden soll, die gewählte Alternative bestimmt bezeichnet werden kann und der Wille des Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist. Für die Größe des Amtlichen Stimmzettels gelten die Bestimmungen des § 53b Abs. 3 sinngemäß.
(4) Für die Durchführung der Bürgerbefragung (des Bürgerbegehrens) sind, soweit in diesem Gesetz nicht Anderes bestimmt ist, die für die Wahl des Gemeinderates geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Ein Auflageverfahren sowie ein Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren haben nicht stattzufinden. Liegt der Bürgerbefragung ein Antrag zugrunde, ist der Antragsteller berechtigt, in jede Wahlbehörde zwei Vertrauenspersonen zu entsenden, die er spätestens am 10. Tag vor dem Abstimmungstag der Hauptwahlbehörde namhaft zu machen hat.
Abs 1 in der Fassung LGBl Nr 16/1997 ist erstmals nach Durchführung
einer Wahl des Bürgermeisters unmittelbar durch die Wahlberechtigten
anwendbar. Bis dahin bleiben diese Bestimmungen in der bisher
geltenden Fassung anwendbar.
Im RIS seit
27.03.2025
Das Ergebnis der Bürgerbefragung ist von der Hauptwahlbehörde im Amtsblatt der Landeshauptstadt kundzumachen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auf die Dauer von drei Monaten auch im Internet bereitzustellen. Wird bei einem Bürgerbegehren die Frage, ob ein bestimmter Beschluß des Gemeinderates gefaßt werden soll, mehrheitlich bejaht, so bildet dies einen Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung des Gemeinderates in öffentlicher Sitzung. Eine allfällige Übertragung von Angelegenheiten bestimmter Art zur Besorgung für den Gemeinderat nach § 40 Abs. 2 an den Stadtsenat, einen Ausschuß des Gemeinderates oder den Bürgermeister gilt in diesem Fall nicht.
Wird eine Bürgerbefragung (ein Bürgerbegehren) nach diesem Gesetz gleichzeitig mit einer Volksbefragung nach dem Salzburger Volksbefragungsgesetz durchgeführt, gilt das III. Hauptstück der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wahlen nach der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 die Bürgerbefragung (das Bürgerbegehren) nach diesem Gesetz und an die Stelle der Landtagswahl die Volksbefragung nach dem Salzburger Volksbefragungsgesetz tritt.
(1) Der Bürgermeister oder der Gemeinderat können durch eine Stadtumfrage die Meinung zu Fragen der Gemeindevollziehung von Personen, die in der Stadt Salzburg einen Wohnsitz gemeldet haben, erheben. Die Umfrage kann auf Personen mit Adressen in bestimmten Stadtteilen oder auf bestimmte Altersgruppen beschränkt werden. Zu diesem Zweck dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn und soweit die betroffene Person der Verarbeitung nicht widersprochen hat:
(2) Eine Stadtumfrage ist auch auf Grundlage eines von mindestens 2.000 teilnahmeberechtigten Personen unterstützten Antrags durchzuführen. § 53e Abs 2 ist hinsichtlich der Beurteilung, ob die erforderliche Anzahl an Unterstützungserklärungen vorliegt, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle in der Stadt Salzburg gemeldeten Personen den Antrag unterstützen können.
Im RIS seit
27.03.2025
Der Gemeinderat kann die Einrichtung von Bürgerräten zu bestimmten Themen der Gemeindevollziehung beschließen. In Bürgerräten diskutieren im Zufallsverfahren ausgewählte Personen, die in der Stadt Salzburg gemeldet sind (Mitglieder), die vom Gemeinderat beschlossene Fragestellung und erstellen dazu einen Bericht, der in einer Sitzung des Gemeinderates präsentiert wird (Bürgerratsbericht). Zur Auswahl der Mitglieder des Bürgerrates kann der Gemeinderat die im § 53j Abs 1 genannten Daten verarbeiten. Eine Verpflichtung zur Mitwirkung im Bürgerrat besteht nicht. Nähere Bestimmungen zur Einberufung und Geschäftsordnung der Bürgerräte sowie zur Erstellung des Bürgerratsberichtes kann der Gemeinderat durch Verordnung erlassen.
Im RIS seit
27.03.2025
Soweit die Stadt nach den finanzrechtlichen Bestimmungen zur Erhebung von Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlußrechtes ermächtigt oder verpflichtet ist, obliegt die Beschlußfassung hierüber und über die damit im Zusammenhang stehenden allgemeinen Vorschriften dem Gemeinderat.
alte Dokumentnummer
(1) Die Durchführung der Beschlüsse über die Erhebung von Abgaben kommt dem Bürgermeister zu.
(2) In dieser Beziehung ist der Bürgermeister dem Gemeinderat verantwortlich.
(1) Die Stadt hat das Gemeindevermögen sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten; diese Gesichtspunkte gelten auch dann als gewahrt, wenn die Stadt bei Verfügungen über ihr Vermögen nicht den größtmöglichen Gegenwert erzielt, jedoch für die Bürger einen Mehrwert im Sinn öffentlicher Interessen schaffen kann.
(2) Eine Verpflichtung der Gemeinde zum Abschluss ausschließlich oder überwiegend begünstigender Rechtsgeschäfte (zB Schenkungen, Förderungsverträge) besteht nicht. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Abschluss solcher Verträge richtet sich nach den allgemein für den Abschluss von Rechtsgeschäften geltenden Bestimmungen.
Im RIS seit
26.02.2020
(1) Vermögenswerte sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben erforderlich sind oder in absehbarer Zeit erforderlich werden.
(2) Die Stadt darf nur Vermögenswerte veräußern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht. Der Erlös aus der Veräußerung ist zur Erhaltung der übrigen Vermögenswerte, zur Rücklagenbildung oder zur außerordentlichen Tilgung von Schulden zu verwenden.
alte Dokumentnummer
(1) Die Stadt darf Darlehen nur aufnehmen, wenn dies zur Bedeckung von solchen Auszahlungen der investiven Gebarung, die zu einer Erhöhung der Aktiva der Stadt führen, oder zur Umschuldung bestehender Darlehen notwendig ist und wenn die Verzinsungs- und Tilgungsverpflichtungen mit ihrer dauernden Leistungsfähigkeit im Einklang stehen.
(2) Für jedes Darlehen ist ein Tilgungsplan aufzustellen, in dem eine Tilgung in der Mindesthöhe der Rückzahlungsbedingungen des Darlehensvertrages vorgesehen ist.
Im RIS seit
26.02.2020
(1) Die Stadt darf Darlehen nur gewähren, wenn ein besonderes öffentliches Interesse gegeben ist und seitens des Schuldners der Nachweis erbracht wird, daß für eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung Vorsorge getroffen ist. Von diesen Voraussetzungen kann aus sozialen Gründen bei der Gewährung von Darlehen, die zur Begleichung von in mietrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Kautionen bestimmt sind, abgewichen werden.
(2) Das gleiche gilt für Bürgschaftsleistungen.
Im RIS seit
11.02.2022
(1) Für die Beteiligung der Stadt an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen gilt § 62 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Die Vertretung der Stadt in solchen Unternehmungen obliegt, soweit vom Stadtsenat nicht anderes bestimmt wird, dem Bürgermeister. Die Haltung des oder der Vertreter der Stadt in der General- oder Hauptversammlung u. dgl. der Unternehmungen bei der Bestellung und Abberufung von Organen, der Änderung der Satzungen u. dgl. oder bei sonstigen Beschlüssen, die die Ziele der Unternehmungen festlegen oder ändern oder die Bezüge, Entschädigung udgl der Mitglieder der Unternehmensorgane betreffen, ist durch den Stadtsenat festzulegen.
alte Dokumentnummer
(1) Der Bürgermeister hat eine ständig auf dem laufenden zu haltende Übersicht über das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Stadt, über die aufgenommenen Darlehen, über die gewährten Darlehen und Bürgschaftsleistungen, über die Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen, über alle sonstigen Aktiven und Passiven sowie über die mit dem Vermögen verbundenen Gerechtsame und Lasten zu führen.
(2) Über das Vermögen rechtlich unselbständiger Stiftungen sowie über das Vermögen rechtlich selbständiger Stiftungen und Fonds sind getrennte Übersichten zu führen.
alte Dokumentnummer
(1) Die Stadt darf erwerbswirtschaftliche Unternehmungen nur errichten und betreiben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und wenn die Unternehmungen nach Art und Umfang unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Bedarf und zur Leistungsfähigkeit der Stadt stehen.
(2) Die Eigenschaft als Unternehmung wird vom Gemeinderat zuerkannt. Er kann hiebei bestimmen, daß die Unternehmungen als Sondervermögen der Stadt zu führen sind; Rechtspersönlichkeit kommt ihnen nicht zu. Die Unternehmungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
(3) Die Unternehmungen stehen unter fachlicher Leitung und führen selbständig ihre laufenden Betriebs- und Verwaltungsgeschäfte.
(4) Die Aufsicht über die Unternehmungen obliegt dem Bürgermeister.
alte Dokumentnummer
Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsführung der Unternehmungen sind in Geschäftsordnungen (Satzungen) zu treffen (§§ 34, 40). Die Geschäftsordnungen haben insbesondere auch zu bestimmen, innerhalb welcher Wertgrenzen (§ 40 Abs. 2) die Beschlußfassung über Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Betriebsvermögen, Abschreibung von Forderungen und Verzicht auf Ansprüche, Aufnahme von Darlehen und Leistungen von Bürgschaften, Führung von Prozessen, Abschluß und Auflösung von Verträgen sowie Abschluß von Sondertarifübereinkommen einem besonderen Ausschuß (§§ 40, 49) übertragen wird. Weiters ist in den Geschäftsordnungen zu bestimmen, inwieweit zum Zwecke der kaufmännischen Führung der Unternehmungen Bedienstete der Stadt als Leiter der Unternehmungen im Rahmen des Voranschlages zu Maßnahmen der genannten Art ermächtigt sind, wobei die Ermächtigung jedenfalls in einem solchen Ausmaß zu erteilen ist, daß die laufenden Betriebs- und Verwaltungsgeschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden können.
alte Dokumentnummer
(1) Einrichtungen, die sich ihrer Natur nach dazu eignen, denen jedoch nicht die Eigenschaft als Unternehmung zuerkannt wurde (§ 62 Abs. 2), können durch Beschluß des Gemeinderates als städtische Anstalten oder Betriebe geführt werden. Das Nähere über die Organisation und die Führung dieser Einrichtungen hat der Gemeinderat in der Geschäftsordnung des Magistrates (§ 33) zu bestimmen.
(2) Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit müssen über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, mindestens zur Hälfte kostendeckend geführt werden und weitgehende Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzen. Die Leiter solcher Betriebe sind vom Gemeinderat zum Abschluss von Rechtsgeschäften des laufenden Betriebsaufwandes bis zu einem bestimmten, dabei festzulegenden Betrag zu ermächtigen. Bei Abschluss solcher Rechtsgeschäfte sind die Betriebsleiter an keinerlei Weisungen gebunden. Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der weisungsfreien Geschäftsführung des Betriebsleiters zu unterrichten. Er hat den Betriebsleiter abzuberufen, wenn dieser die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
Im RIS seit
11.10.2011
(1) Grundlage für die Führung des Ergebnis- und Finanzierungshaushaltes ist der Voranschlag. Der Voranschlag ist für jedes Kalenderjahr als Finanzjahr unter Berücksichtigung des mittelfristigen Finanzplanes (§ 65a) zu erstellen.
(2) Im Voranschlag sind die Mittelverwendung und Mittelaufbringung des kommenden Finanzjahres nach den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) darzustellen.
(3) Bei der Erstellung des Voranschlages ist ein ausgeglichener Haushalt anzustreben. Der Haushalt ist ausgeglichen, wenn die Summe der Einzahlungen im Finanzierungsvoranschlag jener der Auszahlungen entspricht. Der Haushaltsausgleich ist auch bei einem negativen Saldo gegeben, wenn die Differenz zwischen Einzahlungen und Auszahlungen aus dem prognostizierten Bestand der liquiden Mittel (§ 20 VRV 2015) zu Beginn des Voranschlagszeitraums bedeckt werden kann.
Im RIS seit
26.02.2020
Der Gemeinderat hat einen mittelfristigen Finanzplan für einen Zeitraum von fünf Finanzjahren zu beschließen, wobei das laufende Finanzjahr jeweils das erste Jahr der Planungsperiode darstellt. Die Bestimmungen des § 65 Abs 3 über den ausgeglichenen Haushalt gelten sinngemäß auch für den mittelfristigen Finanzplan.
Im RIS seit
26.02.2020
(1) Der Bürgermeister hat spätestens sechs Wochen vor Beginn jedes Finanzjahres dem Gemeinderat den Entwurf eines Voranschlags vorzulegen, der auf Grund der Gebarungsergebnisse der letzten Jahre zu erstellen ist.
(2) Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist der Entwurf des Voranschlags durch eine Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist können alle Personen, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt haben, schriftliche Anregungen beim Magistrat einbringen, die bei der Beratung in Erwägung zu ziehen sind.
(3) Der Voranschlag ist vom Gemeinderat zu beschließen.
(4) Im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Voranschlag hat der Gemeinderat auch zu bestimmen, inwiefern die im Voranschlag enthaltenen einzelnen Ansätze gegenseitig deckungsfähig sind.
Im RIS seit
26.02.2020
Ist zu Beginn des Finanzjahres der Voranschlag vom Gemeinderat noch nicht beschlossen, ist der Bürgermeister bis zu dieser Beschlussfassung ermächtigt
Im RIS seit
26.02.2020