10000221•Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973
10000221Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973Law01.02.1973
Beachte
Erfassungsstichtag: 1.11.1992
Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973 - FLG. 1973
StF: LGBl Nr 1/1973 (WV)
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(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes im Lande Salzburg sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen sowie ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder
zu beheben, die verursacht werden durch:
(3) Bei der Durchführung von Zusammenlegungsverfahren sind, soweit dies mit den Zielen und Aufgaben gemäß Abs. 1 vereinbar ist, auch andere öffentliche Interessen, insbesondere die der Raumordnung und des Naturschutzes, zu berücksichtigen.
(4) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur wie z. B. Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine. Zu den land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen und Austraghäusern.
(1) Das Gebiet eines Zusammenlegungsverfahrens ist unter Bedachtnahme auf die örtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge so festzulegen, daß die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung möglichst vollkommen erreicht werden können.
(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke (einbezogene Grundstücke). Diese gliedern sich in:
Änderungen: LGBl. Nr. 29/1979
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(1) Das Verfahren ist mit Verordnung der Agrarbehörde einzuleiten.
(2) In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet (§ 2 Abs. 1) durch Angabe seiner Grenzen oder von sämtlichen einbezogenen Grundstücken festzulegen.
(3) Vor Erlassung der Verordnung hat die Agrarbehörde die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung und das Verfahren mündlich darzulegen. Die Eigentümer von Grundstücken und die Gemeinden des in Betracht kommenden Gebietes können hiebei oder längstens binnen einem Monat Anregungen und Einwendungen zur Abgrenzung des Zusammenlegungsgebietes einbringen.
Änderungen: LGBl. Nr. 37/1977
(1) Während des Verfahrens können mit Bescheid Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbezogen werden, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Zusammenlegung, insbesondere zur Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung, zur Errichtung gemeinsamer Anlagen oder zur Durchführung gemeinsamer Maßnahmen erforderlich ist. Eine Einbeziehung kann auch erfolgen, wenn dies im Zusammenhang mit der Neuvermessung des Zusammenlegungsgebietes oder von Teilen hievon zur Herstellung einer einheitlichen Vermessungsordnung zweckmäßig ist.
(2) Ebenso können aus dem Zusammenlegungsgebiet Grundstücke ausgeschieden werden, soweit es zur Erreichung der Verfahrensziele zweckmäßig ist.
Änderungen: LGBl. Nr. 37/1977
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(1) Kommen im Laufe des Verfahrens Umstände hervor, die eine dem Gesetz entsprechende Zusammenlegung beeinträchtigen, kann die Agrarbehörde mit Verordnung das Verfahren ganz oder für Teilgebiete einstellen.
(2) In diesem Falle hat die Agrarbehörde vorher mit Bescheid einen zweckentsprechenden Abschluß der bereits begonnenen Maßnahmen zu verfügen und die Kosten nach Maßgabe der erzielten Vorteile auf die Parteien umzulegen.
(1) In der Einleitungsverordnung (§ 3 Abs. 1) kann bestimmt werden, daß folgende Maßnahmen im Zusammenlegungsgebiet für die Dauer des Verfahrens, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder dgl., der Genehmigung der Agrarbehörde bedürfen:
(2) Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn das geplante Vorhaben eine Beeinträchtigung des Zusammenlegungserfolges nicht befürchten läßt und hiedurch keine Landschaftsbestandteile zerstört oder beseitigt werden, die im Rahmen der Neuordnung für ein ökologisch und gestalterisch wirksames Gesamtsystem im Sinne des § 15a Abs. 2 letzter Satz wesentlich sind. Mit der Genehmigung können Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden, die zur Vermeidung von solchen nachteiligen Auswirkungen erforderlich sind.
(3) Ohne die gemäß Abs. 1 erforderliche Genehmigung getroffene Maßnahmen können im Verfahren unberücksichtigt bleiben. Hindern sie die Zusammenlegung, hat die Agrarbehörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verfügen. Das gleiche gilt, wenn durch eine nicht ordnungsgemäß genehmigte Maßnahme Landschaftsbestandteile im Sinne des Abs. 2 zerstört oder beseitigt wurden, doch kann die Agrarbehörde auch die Anlage solcher Landschaftsbestandteile an anderer geeigneter Stelle anordnen oder die Kosten hiefür dem Verursacher vorschreiben.
(4) Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens jedes Grundstück zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse gestatten, auch zu befahren und dort die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen, wie Zeichen und Markierungen anzubringen, unter tunlichster Beachtung der Interessen des Naturschutzes Bäume und Sträucher zu stutzen oder andere Pflanzen zu beseitigen; auf die Entschädigung findet § 3 Abs. 3 letzter Satz Anwendung.
(5) Die Agrarbehörde hat die Eigentümer aller einbezogenen Grundstücke über die Rechtslage sowie über die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuklären. Die Aufklärung kann mit der Information gemäß § 3 Abs. 4 verbunden werden; sie ist spätestens mit der mündlichen Verhandlung über den erhobenen Besitzstand (§ 12 Abs. 1) zu erteilen.
Änderungen LGBl. Nr. 29/1979
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Parteien sind im Zusammenlegungsverfahren:
Änderungen: LGBl. Nr. 29/1979
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(1) Die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und wird mit Verordnung der Agrarbehörde begründet.
(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Agrarbehörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht der Behörde die ihr zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben und Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben. Sie hat insbesondere Arbeits-, Sach- und Geldleistungen zu erbringen und zusammen mit ihren sonstigen Aufwendungen auf ihre Mitglieder umzulegen. Für die Umlegung und die Leistung von Vorschüssen gilt § 18 Abs. 1, 5 und 6.
(3) Die Zusammenlegungsgemeinschaft ist mit Verordnung der Agrarbehörde aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt hat. Die Aufgaben der Zusammenlegungsgemeinschaft sind insbesondere dann als erfüllt anzusehen, wenn das Verfahren abgeschlossen (§ 31) und Vorsorge für die Erhaltung gemeinsamer Anlagen getroffen ist.
Änderungen: LGBl. Nr. 29/1979
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(1) Die Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind:
(2) Die Vollversammlung besteht aus den Eigentümern der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden. Auf jede Liegenschaft entfällt unabhängig von der Zahl ihrer Miteigentümer eine Stimme. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen, an denen ein Mitglied mitgewirkt hat, das nach der Einberufung der Vollversammlung nicht mehr Eigentümer eines der Zusammenlegung unterzogenen Grundstückes ist, bleibt hievon unberührt.
(3) Der Ausschuß besteht aus den von der Vollversammlung gewählten Vertretern aus dem Kreis der Eigentümer der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke. Die Zahl der Ausschußmitglieder und der Ersatzmitglieder ist von der Agrarbehörde in der gemäß § 8 Abs. 1 zweiter Satz zu erlassenden Verordnung unter Bedachtnahme auf die Strukturverhältnisse des Zusammenlegungsgebietes festzulegen. Bei Verhinderung oder Ausscheiden eines Ausschußmitgliedes hat an dessen Stelle das an nächster Stelle (in dem betreffenden Wahlkörper) gewählte Ersatzmitglied zu treten. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Zur Wahl der Ausschußmitglieder und der Ersatzmitglieder wird die Vollversammlung durch die Agrarbehörde einberufen und geleitet. Die Wahl kann gültig stattfinden, wenn sämtliche Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft ordnungsgemäß einberufen wurden. Wahlvorschläge können in der Vollversammlung von jedem Mitglied eingebracht werden. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.
(5) Die Agrarbehörde kann die Bildung von Wahlkörpern nach der Größe der Betriebe oder nach der Ortslage vorsehen, wobei für jeden Wahlkörper die Zahl der Ausschußmitglieder und der Ersatzmitglieder festzulegen ist. In diesem Fall kann jedes Mitglied Wahlvorschläge nur für die Ausschußmitglieder und Ersatzmitglieder, die auf den in Betracht kommenden Wahlkörper entfallen, einbringen und seine Stimme nur in diesem Wahlkörper abgeben.
(6) Als Ausschußmitglied (Ersatzmitglied) ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (in dem betreffenden Wahlkörper) auf sich vereint.
(7) Der Ausschuß wählt unter Leitung der Agrarbehörde aus seiner Mitte in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden und den Vorsitzenden-Stellvertreter. Eine Neuwahl dieser Organe ist durchzuführen, wenn es die Mehrheit der Ausschußmitglieder verlangt.
(8) Der Vorsitzende, der Vorsitzende-Stellvertreter und die weiteren Ausschußmitglieder haben die übernommene Funktion gewissenhaft, unparteiisch, uneigennützig und ehrenamtlich auszuüben.
(9) Eine Neuwahl des Ausschusses ist gemäß Abs. 4 bis 6 durchzuführen,
(10) Der Vorsitzende leitet die Ausschusssitzungen; er vollzieht die rechtswirksamen Beschlüsse des Ausschusses und vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen. Urkunden, die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegen oder Rechte einräumen, sind vom Vorsitzenden und von einem weiteren Ausschußmitglied zu unterfertigen.
(11) Dem Ausschuß obliegen:
(12) Der Ausschuß wird durch den Vorsitzenden schriftlich einberufen. Der Ausschuß ist insbesondere einzuberufen, wenn es die Agrarbehörde oder die Mehrheit der Ausschußmitglieder verlangt. Die Ladung hat rechtzeitig zu erfolgen und die Tagesordnung zu enthalten. Eine Ausfertigung der Ladung ist der Agrarbehörde zu übermitteln.
(13) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse, ausgenommen über Anbringen an die Agrarbehörde selbst, sind der Agrarbehörde vom Vorsitzenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(14) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Ausschusses sind in einer von ihm zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln, die der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Geschäftsordnung den gesetzlichen Bestimmungen über die Zusammenlegungsgemeinschaft entspricht.
Änderungen: LGBl. Nr. 29/1979
(1) Die Zusammenlegungsgemeinschaft unterliegt der Aufsicht der Agrarbehörde. Diese kann zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Beschlüsse des Ausschusses über Angelegenheiten, die im Auftrag und unter Aufsicht der Behörde durchgeführt werden, insbesondere über die Erbringung von Leistungen und die Heranziehung der Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft hiezu, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde; diese gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen zweier Monate nach Mitteilung des Beschlusses (§ 9 Abs. 13) versagt wird. Beschlüsse, die den Aufgabenbereich der Zusammenlegungsgemeinschaft überschreiten, sind von der Agrarbehörde für unwirksam zu erklären.
(2) Wenn die Zusammenlegungsgemeinschaft ihre Aufgaben vernachlässigt oder ihren Wirkungsbereich überschreitet, hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Zusammenlegungsgemeinschaft zu veranlassen; hiebei kann sie auch den Vorsitzenden, den Vorsitzenden-Stellvertreter oder den Ausschuß seines Amtes entheben sowie bis zur durchgeführten Neuwahl einen geeigneten Sachverwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen des Vorsitzenden oder des Ausschusses betrauen.
Änderungen: LGBl. Nr. 29/1979
Über Streitigkeiten, die zwischen der Zusammenlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder unter den Mitgliedern aus der Zugehörigkeit zur Zusammenlegungsgemeinschaft entstehen, hat die Agrarbehörde zu entscheiden.
Änderungen: LGBl. Nr. 37/1977
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(1) Die Agrarbehörde hat das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den einbezogenen Grundstücken auf Grund der Eintragungen im Grundbuch und das Ausmaß und die Lage der einzelnen oder zusammenhängenden Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grenz- oder im Grundsteuerkataster sowie unter Berücksichtigung der außerbücherlichen Rechtsverhältnisse zu erheben und in einer mündlichen Verhandlung mit den Parteien zu überprüfen. Bei dieser Verhandlung haben die bücherlichen Eigentümer einbezogener Grundstücke der Agrarbehörde auch die außerbücherlichen Rechtsverhältnisse in bezug auf diese Grundstücke bekanntzugeben.
(2) Die Agrarbehörde kann durch einen vierwöchigen, öffentlichen Anschlag oder durch eine andere geeignete Kundmachungsform in der von der Zusammenlegung betroffenen Gemeinde und deren Nachbargemeinden bekannt machen, dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ab Beginn des Anschlags oder ab Beginn der anderen geeigneten Kundmachungsform Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, aber die von der Zusammenlegung betroffene Grundstücke belasten, anzumelden sind. Wenn die Bekanntmachung im Internet erfolgt, ist sicherzustellen, dass Beginn und Ende der Veröffentlichung im Internet dauerhaft nachvollziehbar sind.
(2a) Auf die gemäß Abs 2 anzumeldenden Rechte, die nicht innerhalb der Frist von sechs Wochen angemeldet werden, ist im weiteren Verfahren nur dann Bedacht zu nehmen, wenn § 21 Abs 8 dem nicht entgegensteht. Auf diesen Umstand ist im öffentlichen Anschlag oder in der anderen geeigneten Kundmachungsform hinzuweisen.
(3) Über das Ergebnis der gemäß Abs. 1 und 2 vorgenommenen Besitzstandsaufnahme ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis) zu erlassen. In diesem sind, nach Eigentümern geordnet, die der Zusammenlegung unterzogenen und sonstigen Grundstücke getrennt unter Anführung der Katastralgemeinden, der Grundbuchseinlagezahlen, der Grundstücksnummern und des Ausmaßes der einzelnen oder zusammenhängenden Grundstücke auszuweisen; außerdem sind die damit verbundenen und außer Streit stehenden sowie die behaupteten, vom Belasteten jedoch bestrittenen Grunddienstbarkeiten und Reallasten anzuführen, soweit über deren Bestand nicht im Besitzstandsausweis entschieden wird.
(4) Der Besitzstandsausweis kann gemeinsam mit dem Bewertungsplan (§ 15) oder dem Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen (§ 17) erlassen werden. Ein nicht gemeinsam mit dem Bewertungsplan erlassener Besitzstandsausweis hat eine planliche Darstellung der erfaßten Grundstücke zu enthalten.
Im RIS seit
12.02.2024
(1) Der Wert der einzelnen oder zusammenhängenden Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen oder für gemeinsame Anlagen oder für Grenzänderungen in Anspruch genommen werden, ist unter Mitwirkung der Zusammenlegungsgemeinschaft auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Erklärungen der Parteien oder im Wege der amtlichen Ermittlung durch die Agrarbehörde zu schätzen. Die Bewertung kann unterbleiben, wenn alle Parteien erklären, daß die Grundstücke gleichwertig sind.
(2) Die Bewertung hat nach gleichartigen Wertermittlungsgrundlagen unabhängig von der Zuordnung der Grundstücke zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers zu erfolgen. Weisen Teile eines Grundstückes unterschiedliche Beschaffenheit auf, ist jeder Teil gesondert zu bewerten. Bei der Bewertung sind auch die auf den Grundstücken ruhenden und durch die Zusammenlegung nicht entbehrlich werdenden Lasten wie Wege- und Leitungsrechte, die aus der Lage in einem besonders geschützten oder durch Hochwasser oder Lawinen besonders gefährdeten Gebiet folgenden Nutzungsbeschränkungen und weiter die mit dem Grundstück verbundenen Mitgliedschaften zu Realgemeinschaften wie Wassergenossenschaften mit zu berücksichtigen. Behauptete, vom Belasteten jedoch bestrittene Grunddienstbarkeiten, die im Besitzstandsausweis angeführt, in der Natur aber nicht erkennbar sind, werden im Bewertungsplan nicht berücksichtigt.
(3) Der amtlichen Bewertung können rechtskräftige Schätzungen anderer Behörden, die im wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen wie im folgenden festgelegt zustandegekommen sind (z. B. Bodenschätzung des Finanzamtes) zugrunde gelegt werden. Abweichungen hievon sind zulässig, soweit es den allenfalls nachträglich geänderten tatsächlichen Verhältnissen besser entspricht.
Änderungen: LGBl. Nr. 29/1979
(1) Landwirtschaftliche Grundstücke sind nach dem Nutzen zu bewerten, den sie bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatischen Verhältnisse und den Wasserhaushalt, jedoch ohne Rücksicht auf die innere und äußere Verkehrslage, nachhaltig gewähren können (Ertragsfähigkeit). Für die Bewertung von Flächen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit keine eigene Ertragsfähigkeit aufweisen (z. B. Wege, Hofstellen), ist die Ertragsfähigkeit der unmittelbar angrenzenden Grundstücke maßgeblich, solange nicht eine Bewertung nach den §§ 14 oder 14a vorzunehmen ist.
(2) Die amtliche Bewertung hat zu erfolgen:
(3) Bei der amtlichen Bewertung sind folgende Verhältnisse und Gegenstände nicht zu berücksichtigen:
(4) Sofern zwischen den Parteien nicht anderes vereinbart wird, sind die im Abs. 3 genannten Verhältnisse und Gegenstände auf Antrag gesondert festzustellen, zu bewerten und in Geld auszugleichen, außer es handelt sich um noch versetzbare, unveredelte, unfruchtbare oder überalterte Obstbäume, Beerensträucher u. dgl., um Uferbestockungen, Grenzbäume oder Grenzgebüsche, um landwirtschaftliche Zäune oder um nicht mehr benötigtes landwirtschaftliches Zubehör. Entfernt der alte Eigentümer Gegenstände nicht binnen der hiefür gemäß § 30 Abs. 2 letzter Satz bestimmten Frist, gehen sie auf den neuen Eigentümer entschädigungslos über. Ein Anspruch auf Geldausgleich besteht jedoch auch für solche Gegenstände, wenn sie auf Grund einer Überleitungsanordnung oder nach Durchführung eines abgesonderten Verfahrens (§ 30 Abs. 2 zweiter Satz) nicht beseitigt werden dürfen; solche Geldausgleiche sind der Zusammenlegungsgemeinschaft vom Land zu ersetzen, wenn die Gegenstände für den neuen Eigentümer keinen Vorteil bedeuten.
(5) Anträge nach Abs. 4 sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen zwei Monaten nach der Übernahme der Grundabfindungen bei der Agrarbehörde zu stellen. Für die Geldausgleiche hat die Zusammenlegungsgemeinschaft aufzukommen. Parteien, denen dadurch Vorteile erwachsen, sind nach Maßgabe dieser Vorteile zum Rückersatz der ausgelegten Beträge verpflichtet. Soweit es sich nicht um Grundzubehör handelt, das zu erhalten ist, kann anstelle eines Geldausgleiches ausgesprochen werden, daß es binnen angemessen zu bestimmender Frist zu beseitigen ist, wenn dies für den alten Eigentümer wirtschaftlich zumutbar ist; werden die Gegenstände bis dahin nicht beseitigt, gehen sie auf den neuen Eigentümer entschädigungslos über. Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat als gemeinsame Maßnahme für die Beseitigung der Gegenstände, ausgenommen Holzbestände gemäß Abs. 3 lit. c, zu sorgen, welche der alte Eigentümer nicht entfernt hat und deren Übernahme dem neuen Eigentümer nicht zugemutet werden kann.
Änderungen: LGBl. Nr. 29/1979
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(1) Bei forstwirtschaftlichen Grundstücken ist neben der Bewertung von Grund und Boden nach der Ertragsfähigkeit gesondert auch der Wert der Waldbestände zu schätzen, soweit die Grundstücke oder Teile hievon
(2) Die Waldbestände sind gemäß § 13a Abs. 5 in Geld abzulösen. In begründeten Fällen kann die Agrarbehörde unter Beachtung der forstrechtlichen Bestimmungen an Stelle der Geldablösung eine Schlägerung anordnen.
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(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Teile davon mit besonderem Wert sind abweichend von den §§ 13a und 14 nach dem Verkehrswert zu bewerten, soweit sie oder Teile hievon
(2) Unter Abs. 1 fallen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Teile davon, die infolge ihrer Verwendung für Spezialkulturen oder ihrer Widmung für andere Zwecke als der Erzeugung von Pflanzen einen besonderen Wert haben. Hiezu gehören insbesondere:
(3) Verkehrswert ist der Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Lage und Beschaffenheit der Grundstücke ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie auf die Zusammenlegung ortsüblich zu erzielen wäre.
(4) Die Abs. 1 und 3 finden auch auf die Bewertung nicht land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke Anwendung.
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(1) Über die Ergebnisse der Bewertung ist ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen.
(2) Dieser besteht aus:
(3) Treten Wertverminderungen durch Elementarereignisse nach der Bewertung, jedoch vor der Übergabe der Abfindungen an den neuen Eigentümer ein, ist von Amts wegen für die betroffenen Grundstücke eine Neubewertung durchzuführen, wenn dies zur Erreichung der Ziele der Zusammenlegung zweckmäßig ist. Das Ergebnis der Neubewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Neubewertungsplan) zusammenzufassen; hiefür gelten die Bestimmungen des Abs 2 sinngemäß.
(4) Der Bewertungsplan kann gemeinsam mit dem Besitzstandsausweis (§ 12) oder dem Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen (§ 17) erlassen werden. Bewertungen gemäß den §§ 14 Abs 1 und 14a Abs 1 können noch gemeinsam mit dem Zusammenlegungsplan erfolgen.
Änderungen: LGBl. Nr. 37/1977
Im RIS seit
03.03.2014
(1) Zur bestmöglichen Berücksichtigung der Interessen des Landschafts- und Naturschutzes bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes, insbesondere auch zur Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes, hat die Agrarbehörde unter Einbeziehung der mit den Angelegenheiten des Naturschutzes betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung für das Zusammenlegungsgebiet oder Teile davon einen landschaftspflegerischen Begleitplan zu erstellen. Der Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft und die Gemeinden, in deren Gebiet das Zusammenlegungsgebiet liegt, sind zu einem diesbezüglichen Entwurf zu hören.
(2) In den landschaftspflegerischen Begleitplan sind alle aus Gründen des Landschafts- und Naturschutzes bedeutsamen Bestandteile der Landschaft aufzunehmen. Besonders zu kennzeichnen sind:
(3) Die gemäß Abs. 2 lit. a besonders gekennzeichneten und nicht unter Naturschutz stehenden Landschaftsbestandteile sind den nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1993 hiefür zuständigen Behörden mitzuteilen.
(4) Bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes (§ 20), insbesondere bei der Planung der neuen Flureinteilung und der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen (§ 17 Abs. 1) sowie allfälliger Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 19), ist auf den landschaftspflegerischen Begleitplan Rücksicht zu nehmen, soweit dies mit den Zielen und Aufgaben des Zusammenlegungsverfahrens vereinbar ist. Insbesondere sind dabei die neuen Besitzgrenzen und die gemeinsamen Anlagen soweit als möglich an die in den landschaftspflegerischen Begleitplan aufgenommenen Landschaftsbestandteile anzupassen. Meliorationen haben unter möglichster Schonung der Natur zu erfolgen.
(5) Können Landschaftsbestandteile, deren Erhaltung für ein ökologisch und gestalterisch wirksames Gesamtsystem im Sinne des Abs. 2 letzter Satz wesentlich ist, nicht ohne Gefährdung des Zusammenlegungserfolges erhalten werden, ist danach zu trachten, daß an geeigneter Stelle gleiche oder den Interessen des Landschafts- oder Naturschutzes besser entsprechende Biotope oder sonstige Landschaftsbestandteile geschaffen werden. Für diesen Zweck sind insbesondere Übereinkommen zwischen dem Land und den Parteien anzustreben, desgleichen für die Schaffung neuer solcher Landschaftsbestandteile.
(6) Das Land hat die Kosten der Schaffung der im Interesse des Landschafts- und Naturschutzes neu geschaffenen Biotope und sonstigen Landschaftsbestandteile zu tragen.
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(1) Im Zusammenlegungsgebiet sind die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen (gemeinsame Maßnahmen), wie Kultivierungen, Erdarbeiten und Aufforstungen, durchzuführen und jene Anlagen (gemeinsame Anlagen) zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen, wie Wege, Brücken, Seilbahnen, Seilwege, Wasserläufe, Uferschutzbauten, Gräben, Entwässerungs-, Bewässerungs-, Bodenschutzanlagen sowie Anlagen zur Gewinnung und Lagerung von Material. Hiebei können im Rahmen der Zuständigkeit der Agrarbehörde (§ 90) Straßen und Wege sowie andere Anlagen und Objekte umgestaltet, umgelegt oder aufgelassen werden.
(2) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes durch vorhandene gemeinsame Anlagen oder durch Bodenwertänderungen nicht gedeckt ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringer Vorteil ergibt, können von der Grundaufbringung ganz oder teilweise befreit werden, soweit dies bei Berücksichtigung der gesamten Vorteile, die der Partei durch die Zusammenlegung erwachsen, zur Vermeidung offensichtlich unbilliger Härten erforderlich erscheint.
(3) Die Grundaufbringung für die gemeinsamen Anlagen in bestimmten Teilen des Zusammenlegungsgebietes kann mit den Parteien in den jeweiligen Teilen gesondert erfolgen, wenn - insbesondere auf Grund der Gelände-, Verkehrs- und Besitzverhältnisse vor der Zusammenlegung - diese Teile für sich in einem besonderen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Eine Heranziehung zur Grundaufbringung zu anderen gemeinsamen Anlagen, die für das gesamte Zusammenlegungsgebiet von Bedeutung sind, bleibt davon unberührt.
(4) Durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen erzielte Bodenwertsteigerungen können zur Deckung des Grundbedarfes für die gemeinsamen Anlagen oder im Sinne des § 21 Abs. 3 verwendet werden.
(5) Wird die Erweiterung oder die Errichtung einer gemeinsamen Anlage erst nach der Übernahme der Grundabfindungen notwendig, so muß der hiefür erforderliche Grund gegen angemessene Geldentschädigung von den nach der örtlichen Lage in Frage kommenden Parteien nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22 Abs. 2 abgetreten werden.
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(1) Die Behörde hat über die gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen einen Entwurf zu erstellen. Sie hat hiezu den Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft, die Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen, die Eigentümer jener Anlagen und Objekte, deren Änderung oder Auflassung beabsichtigt ist, und die mit den Angelegenheiten des Naturschutzes betraute Abteilung des Amtes der Landesregierung zu hören sowie die allenfalls erforderlichen Zustimmungen und Maßnahmen der für die im § 90 Abs. 7 lit. c und d sowie Abs. 10 angeführten Angelegenheiten zuständigen Behörden einzuholen bzw. zu veranlassen. Über die Ergebnisse der Planung ist ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen) zu erlassen.
(2) Die Agrarbehörde kann, wenn sie es für die Durchführung der Zusammenlegung als zweckmäßig erachtet, den Plan der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen zur Gänze oder zum Teil gemeinsam mit dem Besitzstandsausweis (§ 12), Bewertungsplan (§ 15) oder Zusammenlegungsplan (§ 25) erlassen. Der Plan kann von Amts wegen geändert werden, soweit es sich um bei der Ausführung der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen entstandene geringfügige Abweichungen handelt oder, wenn der Plan vor dem Zusammenlegungsplan erlassen worden ist, es durch die neue Flureinteilung erforderlich ist.
(3) Die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und deren Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen obliegt der Zusammenlegungsgemeinschaft, die sich zur Ausführung mit Zustimmung der Agrarbehörde anderer physischer oder juristischer Personen bedienen kann. Die Ausführung bescheidmäßig festgelegter Anlagen und Maßnahmen ist von den Grundeigentümern bereits vor der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen (§ 26) oder vor Erlassung des Zusammenlegungsplanes zu dulden. Daraus vorübergehend entstehende Nachteile, die einen Eigentümer im Vergleich zu den übrigen Eigentümern wesentlich schwerer treffen, sind, wenn zwischen den Parteien oder zwischen dem Eigentümer und der Zusammenlegungsgemeinschaft keine andere Übereinkunft getroffen wird, von der Zusammenlegungsgemeinschaft über Antrag in Geld auszugleichen. Die Anträge sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen zwei Monaten nach Ausführung der Anlagen und Maßnahmen bei der Agrarbehörde zu stellen.
(4) Die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen sind im Zusammenlegungsplan zu regeln. Jene umgestalteten oder neuerrichteten Anlagen, für die nach gesetzlichen Vorschriften öffentlich-rechtliche Körperschaften zu sorgen haben, sind diesen Körperschaften in das Eigentum zu übertragen. Die anderen gemeinsamen Anlagen sind, insoweit sie nicht von der Gemeinde übernommen werden, den für die Zeit nach der Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft zu bildenden Erhaltungsgemeinschaften zuzuteilen oder mehreren Parteien nach Maßgabe der daraus erwachsenden Vorteile ins gemeinsame Eigentum zu übertragen. Erhaltungsgemeinschaften können, sofern sie nicht auf Grund eines Parteienübereinkommens mit Zustimmung der Agrarbehörde errichtet werden, aus dem Kreis der für die Erhaltung solcher Anlagen in Frage kommenden Parteien durch Bescheid der Agrarbehörde gebildet werden. Hiebei sind die nach der Art der Erhaltungsgemeinschaft in Betracht kommenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Solchen Erhaltungsgemeinschaften können auch andere gemeinsame Anlagen von untergeordneter Bedeutung zur Erhaltung übertragen werden.
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(1) Die Kosten für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen und die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen sowie die Entschädigungen gemäß § 16 Abs. 5 sind in Ermangelung einer anderen Vereinbarung oder Verpflichtung von den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke nach dem gemäß § 16 Abs. 2 festgelegten Beitragsschlüssel zu tragen.
(2) Eigentümer von nicht der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken, die aus gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen einen Vorteil ziehen, haben zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen einen Beitrag zu leisten. Diese Beitragsverpflichtung haftet als Grundlast auf solchen Grundstücken. Sofern über die Höhe dieses Beitrages zwischen den Eigentümern und der Zusammenlegungsgemeinschaft ein Parteienübereinkommen mit Zustimmung der Agrarbehörde nicht zustande kommt, ist der Beitrag von der Agrarbehörde unter Berücksichtigung des Vorteiles, den der Beitragspflichtige aus der gemeinsamen Anlage oder Maßnahme zieht, festzusetzen.
(3) Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf Gebietskörperschaften und Unternehmungen, die aus gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen für ihre im allgemeinen öffentlichen Interesse zu besorgenden Aufgaben Vorteile ziehen.
(4) Im Fall der Umlegung von Straßen und Wegen sowie der Änderung von anderen Anlagen kann den Erhaltungspflichtigen ein Kostenbeitrag auferlegt werden, der dem zu Beginn des Zusammenlegungsverfahrens gegebenen Grad der Instandsetzungsbedürftigkeit dieser Anlagen entspricht, sofern nicht durch Parteienvereinbarung mit Zustimmung der Agrarbehörde etwas anderes festgelegt wird.
(5) Auf die Kostenumlage gemäß Abs. 1 bis 4 findet § 16 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.
(6) Solange die Beiträge gemäß den Abs. 1 bis 4 nicht feststehen, können von den Beitragspflichtigen im erforderlichen Ausmaß Vorschüsse nach dem Ausmaß oder dem Wert der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke oder nach einem anderen geeigneten Schlüssel verlangt werden, der voraussichtlich der endgültigen Aufteilung der Kosten möglichst nahe kommt.
alte Dokumentnummer
(1) Zur Durchführung von Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse haben die Gebietskörperschaften und Unternehmen, denen zu diesem Zwecke ein Enteignungsrecht zusteht, Grundflächen im erforderlichen Ausmaß in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen. Sollten diese Flächen nach ihrer Beschaffenheit oder Lage nicht dazu bestimmt sein, unmittelbar für die öffentlichen Maßnahmen verwendet zu werden, müssen sie jedenfalls als Grundabfindungen geeignet sein. Grundflächen, die außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegen, können für diese Zwecke nur eingebracht werden, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung (§§ 1 und 4) vorliegen.
(2) Besitzen diese Gebietskörperschaften und Unternehmen im Zusammenlegungsgebiet keinen oder zu wenig Grund und können sie den Grund auch nicht erwerben, so können auf Grund ihres Begehrens diese Grundflächen zur Gänze oder zum Teil im Verfahren aufgebracht werden. Sie haben der Zusammenlegungsgemeinschaft für den bereitgestellten Grund den Betrag zu bezahlen, den sie mit ihr vereinbart haben oder den sie im Falle der Enteignung als Entschädigung zu zahlen verpflichtet wären. Diesem Begehren darf nur entsprochen werden, sofern hiedurch die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht beeinträchtigt wird.
(3) Gebietskörperschaften und Unternehmen haben jene Kosten des Zusammenlegungsverfahrens zu tragen, die notwendig sind, um die durch die von ihnen begehrten Maßnahmen drohenden oder verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.
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(1) Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat zu diesem Zweck eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraums, auch als Erholungsraum, sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. In diesem Sinn sollen bei der Neuordnung auch die Voraussetzungen für eine Verbesserung der bestehenden ländlichen Siedlungen geschaffen und danach getrachtet werden, daß dem weiter noch zu erwartenden Bedarf an Bauflächen, die für eine zusammenhängende Bebauung geeignet sind, insbesondere für die Nachkommen der Eigentümer land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, ohne Beeinträchtigung der neuen Flureinteilung Rechnung getragen werden kann.
(2) Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, hat die Agrarbehörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen materiell-rechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen in einem besonderen Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen. Ein Bescheid, womit die Einleitung eines derartigen Verfahrens oder die Einbeziehung in das Zusammenlegungsverfahren verfügt wird, hat zu entfallen. Im Verfahren sind die Grundsätze des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße, betriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(3) Zur Sicherung des Zusammenlegungserfolges in Ansehung der Grundabfindungen können im Zusammenlegungsplan auf höchstens 15 Jahre Veräußerungs- und Belastungsverbote zugunsten der Agrarbehörde sowie Verkaufs-, Wiederkaufs- und Rückverkaufsrechte begründet werden. Ferner kann zu diesem Zweck verfügt werden, daß Teilungen der Grundabfindungen nur mit Genehmigung der Agrarbehörde zulässig sind. Die Agrarbehörde hat solche Genehmigungen sowie Ausnahmen von den Veräußerungs- und Belastungsverboten zu erteilen, wenn sie den erreichten Zielen des abgeschlossenen Zusammenlegungsverfahrens nicht erheblich abträglich sind.
Änderungen: LGBl. Nr. 29/1979
(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend dem Wert ihrer unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
(2) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder teilweise durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedinge-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.
(3) Der gemäß Abs. 2 anfallende Grund kann für gemeinsame Anlagen oder Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse verwendet werden. Er kann weiters für Grundzuteilungen gegen Geldleistung herangezogen werden, wenn dadurch eine Verbesserung der Agrarstruktur eintritt und die beteilten Personen zustimmen.
(4) Die Zustimmungserklärungen nach Abs. 2 und 3 müssen sich auch auf die Höhe der Geldabfindungen und Geldleistungen beziehen und sind in einer Niederschrift zu beurkunden.
(5) Der Abfindungsanspruch von Miteigentümern ist im Verhältnis der Eigentumsanteile ganz oder teilweise aufzuteilen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von mindestens einem Miteigentümer beantragt wird. Die Abfindungsansprüche mehrerer Parteien sind ganz oder teilweise zu einem gemeinsamen Abfindungsanspruch zu vereinigen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von allen betroffenen Parteien begehrt wird. An den Grundabfindungen ist im Verhältnis der vereinigten Abfindungsansprüche Miteigentum zu begründen. Materiell geteiltes Eigentum an Gebäuden und Bäumen ist aufzulösen, wenn dies mit den Zielen der Zusammenlegung vereinbar ist und von allen betroffenen Parteien begehrt wird. Die Vorschriften, wonach die Gültigkeit von Verträgen und Rechtshandlungen durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt ist, bleiben unberührt.
(6) Für die Bemessung der Grundabfindung und Ermittlung der Geldausgleichung (Abs. 7) ist der Abfindungsanspruch (Abs. 1)
(7) Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als fünf v. H. des Wertes des gemäß Abs. 6 lit. a ermittelten Anspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich können
Wertänderungen nach § 15 Abs. 3 in Geld ausgeglichen werden.
(8) Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Abweichungen, die aus Gründen der Zusammenlegung unvermeidlich sind, sind bis einschließlich 20 v.H. dieses Verhältnisses zulässig. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden.
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(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke oder Teile davon mit besonderem Wert (§ 14a Abs. 2) sind ihrem Eigentümer wieder zuzuweisen oder durch gleich vorteilhafte zu ersetzen, soweit dies mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist. Hofstellen dürfen jedoch von anderen Änderungen als der Herstellung gemeinsamer Anlagen oder Grenzänderungen nur betroffen sein, wenn ihre Eigentümer hiezu zustimmen.
(2) Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, und Hofstellen können auch ohne Zustimmung ihrer Eigentümer für die Herstellung gemeinsamer Anlagen und für Grenzänderungen im notwendigen Ausmaß in Anspruch genommen werden, sofern nicht öffentliche Interessen (§ 1 Abs. 2 Z 2) entgegenstehen. Der hiedurch entstehende Flächenverlust ist durch Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen. Lassen die Ziele der Zusammenlegung dies nicht zu, ist eine Geldentschädigung zu gewähren, deren Höhe nach dem Verkehrswert zu ermitteln ist. Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.
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(1) Der Bewertung der Abfindungen sind die Ergebnisse der Bewertung gemäß den §§ 13 bis 14a entsprechend dem Bewertungs- bzw. Neubewertungsplan (§ 15 Abs. 1 und 3) zugrunde zu legen. Wertänderungen zufolge gemeinsamer Anlagen oder Maßnahmen sind bei der Bewertung der Abfindungen zusätzlich zu berücksichtigen.
(2) Sonstige Wertsteigerungen, die sich nach der Bewertung bis zur Übergabe der Abfindungen an den neuen Eigentümer ergeben, sind durch Nachbewertung zu berücksichtigen oder, wenn dies für die Zusammenlegung zweckmäßiger ist, gesondert in Geld auszugleichen.
(3) Wurde der Wert eines der Zusammenlegung unterzogenen Grundstückes oder eines der abgesonderten Bewertung vorbehaltenen Gegenstandes (§§ 13a Abs. 3, 14 Abs. 1) nach der Bewertung bis zur Übergabe an den neuen Eigentümer durch ein wenn auch zufälliges Ereignis dauernd vermindert, ohne daß eine Neubewertung (§ 15 Abs. 3) stattfindet, so kann der neue Eigentümer binnen zwei Monaten nach der Übergabe vom früheren Eigentümer eine nachträgliche Wertausgleichung begehren. Ein solcher Wertausgleich ist, wenn die Wertminderung ein Grundstück betrifft und es ohne erhebliche Beeinträchtigung der neuen Gestaltung des Grundbesitzes möglich erscheint, in Grund, sonst aber in Geld zu leisten.
(4) Eine unvermeidbare, besonders ungünstige Form eines Abfindungsgrundstückes kann durch einen Wertabschlag berücksichtigt werden.
(5) Wer durch die Nichterfüllung der Verfügungen, die von der Agrarbehörde für den Übergang aus den bestehenden Verhältnissen in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffen wurden, im Bezug der Nutzungen von den ihm zugewiesenen Abfindungsgrundstücken oder anderweitig verkürzt wurde, kann binnen zwei Monaten nach der Übergabe vom früheren Eigentümer dieser Grundstücke eine Vergütung in Geld begehren.
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Die auf der Ertragsfähigkeit beruhenden Vergleichswerte der Geldausgleichungen sind durch Vervielfachung dem ortsüblichen Verkehrswert land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke anzupassen. Der Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft ist hiezu zu hören.
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(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.
(2) Der Zusammenlegungsplan hat zu enthalten:
(3) Der Besitzstandsausweis (§ 12), Bewertungsplan (§ 15) und Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 17) sind dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.
Änderungen: LGBl. Nr. 29/1979
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(1) Die Agrarbehörde kann nach Rechtskraft des Besitzstandsausweises und des Bewertungsplanes und, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bereits vor Erlassung oder Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn
(2) Der Übergang in die neue Flureinteilung ist durch Überleitungsbestimmungen im Sinne des § 30 Abs 2 zu regeln. § 30 Abs 3 findet gleichfalls sinngemäß Anwendung.
(3) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes insoweit erlischt, als durch diesen die Grundabfindung nachträglich zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen wird. In einem solchen Falle hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem früheren Übernehmer auf dessen Antrag, der innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft zu stellen ist, die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für die Grundabfindung gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Übernehmers und in Erwartung der Beibehaltung der zugewiesenen Grundabfindung betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und ihr Erfolg nur durch die Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhöhung des Grundes, die dem neuen Übernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten.
(4) Die Agrarbehörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen, Geldentschädigungen und Geldausgleiche anordnen.
(5) Die Agrarbehörde kann ferner nach Rechtskraft auch des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bereits vor Erlassung oder Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen anordnen.
(6) Anordnungen gemäß Abs 1, 4 und 5 können auch auf Teile des Zusammenlegungsgebietes beschränkt werden. Vor ihrer Verfügung ist die Zusammenlegungsgemeinschaft zu hören.
Im RIS seit
03.03.2014
(1) Das Eigentum an den Grundabfindungen geht, soferne eine vorläufige Übernahme (§ 26) nicht angeordnet wurde, mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über. Den Eigentümern der alten Grundstücke steht jedoch das Recht zu deren Nutzung noch bis zu jenem Zeitpunkt zu, den die Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf eine geordnete Überleitung in die neue Flureinteilung in den die Übernahme der Grundabfindungen regelnden Überleitungsbestimmungen (§ 30 Abs. 2) festzulegen hat.
(2) Die Grund- und Geldabfindungen treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt oder mit diesen dritten Personen vereinbart ist.
(3) Für verschieden belastete alte Grundstücke desselben Eigentümers hat die Agrarbehörde an deren Stelle tretende Teilabfindungen festzustellen, soweit dies zur Wahrung der auf die Grundabfindung übergehenden Rechtsbeziehungen erforderlich ist.
(4) Geldabfindungen sind über Anordnung der Agrarbehörde von der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuzahlen, wenn die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind und die Buchberechtigten zustimmen. Anderenfalls ist die Geldabfindung von der Zusammenlegungsgemeinschaft über Anordnung der Agrarbehörde bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen, das den erlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zu verteilen hat.
(5) Eine Partei, die gemäß § 21 Abs. 2 und 3 für Grundstücke in Geld abgefunden wird, darf diese nach Abgabe der Zustimmungserklärung (§ 21 Abs. 4) nicht mehr veräußern und belasten. Dieses Veräußerungs- und Belastungsverbot ist auf Ersuchen der Agrarbehörde in das Grundbuch einzutragen. Die Auszahlung einer Geldabfindung kann, wenn das Veräußerungs- und Belastungsverbot bereits verbüchert ist, auch schon vor der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen erfolgen.
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(1) Bei Gesetzwidrigkeit der einer Partei übergebenen Abfindung kann diese Partei den Ausgleich eines dadurch entstandenen Schadens begehren. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
(2) Grundlage für die Schadensberechnung ist der Betriebserfolg. Dabei ist der Betriebserfolg, der bei ordnungsgemäßer, nachhaltiger Bewirtschaftung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke objektiv erreichbar ist, mit jenem Betriebserfolg zu vergleichen, der nach denselben Kriterien mit der übernommenen gesetzwidrigen Abfindung zu erzielen ist.
(3) Der Schadenersatz ist von jenem Rechtsträger zu leisten, der den Aufwand für die den Schaden verursachende Agrarbehörde trägt. Ihm kommt im Verfahren zur Geltendmachung des Schadens Parteistellung zu.
Im RIS seit
03.03.2014
(1) Mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplans erlöschen ohne Entschädigung
(2) Für die durch eine neu begründete Dienstbarkeit verursachte Minderung des Ertragswerts gebührt auf Antrag eine einmalige Entschädigung. Für die durch eine festgestellte Dienstbarkeit verursachte Minderung gebührt auf Antrag nur dann eine Entschädigung, wenn das belastete Grundstück einem anderen Eigentümer zugewiesen wird und die Dienstbarkeit nicht bereits im Bewertungsplan berücksichtigt ist. Die Minderung des Ertragswerts ist mit dem Zinsfuß zu kapitalisieren, der den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten ab Erlassung des Zusammenlegungsplans schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen. Die Entschädigung für eine neue Dienstbarkeit ist von den durch die Dienstbarkeit Berechtigten zu leisten, sonst von der Zusammenlegungsgemeinschaft gemäß dem für die gemeinsamen Anlagen maßgeblichen Kostenaufteilungsschlüssel.
(3) Baurechte gehen auf die Grundabfindungen über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken entsprechen, an denen sie bestellt wurden.
(4) Sonstige Belastungen und Eigentumsbeschränkungen bleiben aufrecht und gehen auf jene Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Stellen oder Flächen der alten Grundstücke liegen, an die sie ihrer Natur nach gebunden sind.
(5) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft u. dgl.) geht auf die Eigentümer derjenigen Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Flächen von alten Grundstücken liegen, an die die Mitgliedschaft gebunden ist.
(6) Im Falle der Abs. 2, 3 und 4 hat die Agrarbehörde die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
(1) Bei Pachtverhältnissen hat die Agrarbehörde mangels einer bestehenden Vereinbarung auf Antrag des Pächters oder Verpächters mit Bescheid festzustellen, welche Grundabfindungen an die Stelle der bisherigen Pachtgrundstücke treten.
(2) Der Pächter kann innerhalb der Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides das Pachtverhältnis kündigen. Das Pachtverhältnis endet in diesem Fall, wenn nicht anderes vereinbart wird, mit dem laufenden Pachtjahr, jedoch frühestens drei Monate nach Kündigung. Ein Anspruch auf Entschädigung aus dem Grunde der Kündigung steht weder dem Pächter noch dem Verpächter zu.
(3) Hinsichtlich der im § 1103 ABGB erwähnten Verträge gelten dieselben Bestimmungen.
(4) Hinsichtlich der Mietverhältnisse gelten dieselben Bestimmungen mit der Änderung, daß die Frist für die Einbringung der Kündigung nur einen Monat beträgt, an Stelle des Pachtjahres der gemäß § 1115 ABGB für die stillschweigende Erneuerung des betreffenden Mietvertrages maßgebende Zeitraum tritt und daß als mindeste restliche Mietdauer ein Monat anzunehmen ist.
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(1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies gemäß § 26 noch nicht geschehen ist, die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen, die Übernahme der Grundabfindungen, die Durchführung der Geldabfindungen sowie die Durchführung der Geldausgleichungen nach Maßgabe des § 24 anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Kennzeichnung der Grenzen der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
(2) Durch Überleitungsbestimmungen, zu denen der Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft zu hören ist, hat die Agrarbehörde einen für Übergeber und Übernehmer angemessenen Übergang in die neue Flureinteilung herbeizuführen und den Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen in die Nutzung der Übernehmer zu bestimmen. Dabei kann auch das Entfernen von Grundzugehör sowie von Landschaftsbestandteilen, die für ein ökologisch und gestalterisch wirksames Gesamtsystem im Sinne des § 15a Abs. 2 letzter Satz wesentlich sind, durch den alten Eigentümer untersagt oder vorgesehen werden, daß auf dessen Antrag, der binnen zwei Monaten nach der Übernahme der Grundabfindungen bei der Agrarbehörde zu stellen ist, über die Zulässigkeit der Entfernung in einem gesonderten Verfahren entschieden wird. Ein solcher Antrag schließt einen Antrag auf Geldausgleich gemäß § 13a Abs. 4 und 5 für den Fall, daß die Entfernung nicht genehmigt wird, ein.
(3) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat dem Übernehmer einer Grundabfindung die Nachteile in Geld auszugleichen, die dieser dadurch erleidet, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben noch nicht oder vorübergehend nur erheblich erschwert möglich ist. Kommt hierüber zwischen den Parteien oder zwischen dem Eigentümer und der Zusammenlegungsgemeinschaft keine Übereinkunft zustande, können Anträge auf behördliche Entscheidung bei sonstigem Anspruchsverlust binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen bei der Agrarbehörde gestellt werden.
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Nach vollständigem Vollzug des rechtskräftigen Zusammenlegungsplanes einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.
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(1) An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch
(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder deren nachteilige Folgen zu beseitigen.
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Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:
Änderungen: LGBl. Nr. 37/1977
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(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst zu erlassenden Bescheide Abstand genommen werden.
(2) Der Bescheid nach Abs. 1 ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbssteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
(3) Bescheide nach Abs. 1, die den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und 2 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG).
(Anm.: entfällt)
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(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind jene,
(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:
(3) Dagegen gehören zu diesen Grundstücken nicht die zum Stammvermögen der Gemeinde gehörigen Grundstücke, die nicht unmittelbar von den Gemeindemitgliedern benutzt, sondern durch Verpachtung oder auf andere Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.
(4) Die Agrarbehörde kann Grundstücke von neu zu errichtenden wie auch solche schon bestehender Eigentumsgemeinschaften ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der diese Gemeinschaften verbüchert sind, als agrargemeinschaftliche Grundstücke erklären, wenn der wirtschaftliche Zweck der Gemeinschaften eine Regelung der Verwaltung und Nutzung nach den für Agrargemeinschaften geltenden Vorschriften als erforderlich erscheinen läßt.
(5) Grundstücke, die in den öffentlichen Büchern als Einzeleigentum des Sondernutzungsberechtigten einverleibt worden sind und in seinem Eigentum oder im Eigentum eines seiner Rechtsnachfolger im Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft stehen, sind Zugehör des Anteilsrechts. Diese Eigenschaft ist über Antrag der Agrarbehörde im Grundbuch ersichtlich zu machen.
(1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an einer agrargemeinschaftlichen Liegenschaft gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.
(2) Körperschaftlich eingerichtete Agrargemeinschaften sind rechtsfähig. Sie müssen Verwaltungssatzungen (§ 83) haben. Verwaltungssatzungen, die nicht von der Behörde aufgestellt werden, und Änderungen von Verwaltungssatzungen bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Genehmigung der Behörde.
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(1) Die Behörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Mitgliedern als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.
(2) Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf Ersuchen der Behörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Liegenschaften ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte und die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen. Hinsichtlich der nicht an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenen (walzenden) Anteile ist nur ihre Zahl, nicht aber auch ersichtlich zu machen, welchen Personen die einzelnen walzenden Anteile zustehen. Bei den Stammsitzliegenschaften ist die damit verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft gleichfalls ersichtlich zu machen.
(3) Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.
(4) Die Absonderung kann auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft von der Behörde bewilligt werden, wenn das abzutretende Anteilsrecht
(5) Die Bewilligung ist von der Behörde zu versagen, wenn
(6) Persönliche (walzende) Anteile können nur mit behördlicher Bewilligung veräußert oder belastet werden. Die Bewilligung ist aus den im Abs. 5 aufgezählten Gründen zu versagen. Nach Veräußerung ist die Bindung an eine Stammsitzliegenschaft durchzuführen.
(7) Im Verfahren gemäß Abs. 3 bis 6 sind Parteien der Überträger der Anteile und hinsichtlich der gemäß Abs. 5 lit. a wahrzunehmenden Interessen die Agrargemeinschaft.
(8) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, ist in der Teilungsurkunde auch eine Regelung über die Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft zu treffen. Die Regelung bedarf der Genehmigung der Agrarbehörde, ausgenommen bei Abtrennung einer Fläche von nicht mehr als 2.000 m² ohne Anteilsrechte. Für die Genehmigung gelten die Abs. 4 und 5 sinngemäß. Im Verfahren sind Parteien der Eigentümer der zu teilenden Liegenschaft und hinsichtlich der gemäß Abs. 5 lit. a und c wahrzunehmenden Interessen die Agrargemeinschaft.
(1) Zur Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist die Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich. Die Veräußerung einer Fläche des Agrargemeinschaftsgebietes von nicht mehr als 5.000 m² bedarf nicht der Genehmigung, ebenso nicht die Einräumung von Leitungsrechten für die Versorgung der Bevölkerung oder von Gebietsteilen insbesondere mit Strom, Wasser, Gas, Fernwärme oder Kanalsystemen.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die angestrebte Veräußerung oder Belastung der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Liegenschaften gefährdet würde oder wenn allgemeine Interessen der Landeskultur dagegen sprechen.
(3) Ist ein Miteigentumsanteil an einem agrargemeinschaftlichen Grundstück vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verpfändet worden, so hat der Pfandgläubiger die Zahlung der Schuld auch vor ihrer Fälligkeit anzunehmen.
(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht der Agrarbehörde. Die Aufsicht bezieht sich auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des Regulierungsplanes bzw. eines vorläufigen Bescheides (§ 88).
(2) Die Agrarbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Agrargemeinschaften zu unterrichten. Diese sind verpflichtet, die von der Agrarbehörde verlangten Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke vorzulegen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(3) Unterläßt eine Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen die Organe ihre satzungsgemäßen Aufgaben, hat die Agrarbehörde nach vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der Agrargemeinschaft zu veranlassen; sie kann in einem solchen Fall insbesondere einen Verwalter mit einzelnen oder allen Befugnissen auf Kosten der Agrargemeinschaft betrauen, die Verwaltung der Gemeinschaft und die Ausübung der Nutzungen vorläufig regeln (§ 88) und die Errichtung und Erhaltung von gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen oder sonstige Handlungen, zu der die Agrargemeinschaft verpflichtet ist, durch Dritte durchführen lassen.
(4) Beschlüsse und Verfügungen, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft bzw ihrer Mitglieder verletzen, können von der Agrarbehörde auch von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.
(5) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
(6) Die Agrarbehörde entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Vollversammlung oder anderer Organe der Agrargemeinschaft. Die Beschwerden sind längstens zwei Wochen nach Bekanntwerden des Beschlusses bzw der Verfügung schriftlich bei der Agrarbehörde einzubringen und zu begründen. Bei Beschlüssen der Vollversammlung beträgt die Beschwerdefrist für Mitglieder, die zur Vollversammlung ordnungsgemäß geladen waren, zwei Wochen ab Beschlussfassung, ansonsten drei Monate. Ordnungsgemäß geladene Mitglieder sind nur berechtigt, Beschwerde zu erheben, wenn sie bei der Vollversammlung anwesend bzw vertreten waren und gegen den Beschluss gestimmt haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse und Verfügungen wegen Verstoßes gegen die im Abs. 4 genannten Vorschriften aufzuheben, wenn sie wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzen. Andernfalls kann die Agrarbehörde die weitere Behandlung der Beschwerde schriftlich ablehnen. Mit Bescheid ist nur zu entscheiden, wenn dies vom Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Mitteilung der Ablehnung schriftlich begehrt wird. Im Verfahren haben die Agrargemeinschaft und der Beschwerdeführer Parteistellung.
Änderungen: LGBl. Nr. 37/1977
(1) Die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann entweder durch Teilung oder durch Regulierung erfolgen.
(2) Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke, bei welcher Teilflächen den Mitgliedern ins Eigentum übergeben werden, kann eine Hauptteilung oder eine Einzelteilung sein.
(3) Hauptteilung ist die Auseinandersetzung
(4) Einzelteilung ist die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilrechte in Einzeleigentum (Einzelteilung im engeren Sinne) oder die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Parteien (Sonderteilung). Eine Einzelteilung kann im Anschluß an eine Hauptteilung oder unabhängig von einer solchen erfolgen. Partielle Einzelteilung ist die Zuteilung von Teilen des Gemeinschaftsgebietes in das Eigentum sämtlicher Mitglieder unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft. Partielle Sonderteilung ist die Zuteilung von Teilen des Gemeinschaftsgebietes an ein oder einzelne Mitglieder der Agrargemeinschaft unter gleichzeitiger Reduzierung der Anteilsrechte dieser Liegenschaften unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft aller Mitglieder.
(5) Bei der Teilung (Abs. 4) treten die Abfindungsgrundstücke und Geldausgleichungen hinsichtlich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte, soweit nicht anders vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist.
(6) Die Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages der gemeinschaftlichen Grundstücke, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten, durch Aufstellung des Wirtschaftsplanes und der Verwaltungssatzungen. Damit können notwendige Verbesserungen verbunden werden.
(1) Die Einleitung der Teilungsverfahren erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen durch Bescheid der Agrarbehörde.
(2) Zur Stellung eines Antrages auf Einleitung eines Hauptteilungsverfahrens sind nur die im § 41 Abs. 3 genannten Rechtsträger berechtigt; der Antrag einer Partei genügt. Der Antrag kann von einer Agrargemeinschaft nur gestellt werden, wenn wenigstens die Hälfte ihrer Mitglieder den Antrag unterfertigt oder ihm zugestimmt hat. Die Hauptteilung ist auf Antrag einer Gemeinde einzuleiten, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen (§ 45) dafür vorliegen.
(3) Die Einleitung des Verfahrens kann von Amts wegen erfolgen, wenn die in der Gemeinschaft bestehenden Verhältnisse eine Auseinandersetzung zwischen den Parteien erfordern oder die Hauptteilung eine Voraussetzung für eine wesentliche Steigerung des Ertrags der
agrargemeinschaftlichen Liegenschaft ist.
(4) Die Einleitung eines Einzelteilungsverfahrens setzt voraus, dass sich im Fall der beantragten Auflösung der Gemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum mindestens die Hälfte der Mitglieder dafür ausspricht. Im Fall der beantragten Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft genügt der Antrag der die Ausscheidung begehrenden Mitglieder.
(5) Vor oder nach der bescheidmäßigen Einleitung eines Teilungsverfahrens ist zunächst zu versuchen, zwischen den Parteien ein Übereinkommen über die Teilung zu erzielen. Die Einleitung eines Teilungsverfahrens kann unterbleiben, wenn ein genehmigungsfähiges Übereinkommen zu Stande kommt und über Streitigkeiten gemäß § 90 Abs. 5 oder über sonstige Verfahren gemäß § 90 Abs. 6 nicht zu entscheiden ist. Für die Durchführung eines partiellen Einzel- oder Sonderteilungsverfahrens ist die Übereinstimmung aller Mitglieder erforderlich.
(entfallen auf Grund von LGBl Nr 58/2003)
(1) Im Hauptteilungsverfahren sind Parteien die im § 41 Abs. 3 genannten Rechtsträger.
(2) Im Einzel- und Sonderteilungsverfahren gemäß § 41 Abs. 4 sind Parteien:
(1) Eine Teilung ist nur zulässig, wenn
(2) Soll eine Einzelteilung nach dem Antrag lediglich durch Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern (Sonderteilung) erfolgen, so ist diese nur unter der weiteren Voraussetzung zulässig, daß der verbleibenden Gemeinschaft durch das Ausscheiden kein wirtschaftlich erheblicher Nachteil erwächst.
(3) Die Einzelteilung von Waldgrundstücken ist nur dann durchzuführen, wenn sie vom Standpunkt der forstgesetzlichen Bestimmungen unbedenklich und für die anteilsberechtigten Liegenschaften von dauerndem wesentlichem Vorteile gegenüber der Aufrechterhaltung der Gemeinschaft auch im Falle der Regulierung und einer das gemeinschaftliche Interesse voll berücksichtigenden Bewirtschaftung ist.
(1) Ergibt eine vorläufige Erhebung, daß die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Einzelteilung nicht vorliegen oder sind die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben, so hat die Behörde den Antrag abzuweisen. Erfolgt die Abweisung lediglich aus dem Grunde, weil sich nicht mindestens die nach § 42 Abs 4 erforderliche Anzahl der Parteien für den Antrag erklärt hat, so kann das Begehren wiederholt werden. wenn diese Zahl erreicht ist. Die Parteien sind jedoch an ihre frühere Erklärung nicht gebunden.
(2) Ergibt eine vorläufige Erhebung, daß die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind und treffen auch die rechtlichen Voraussetzungen zu, so hat die Agrarbehörde mit Bescheid die Einleitung des Einzelteilungsverfahrens auszusprechen.
(3) In jenen Fällen, in welchen zum Zwecke der Entscheidung über das Teilungsbegehren besondere, mit unverhältnismäßigem Zeit- oder Kostenaufwand verbundene Erhebungen darüber, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben sind, erforderlich wären, kann der in Abs 2 bezeichnete Bescheid mit dem weiteren Vorbehalt ergehen, daß der endgültige Bescheid der Behörde über die Einleitung des Einzelteilungsverfahrens erst in einem späteren Zeitpunkt nach Durchführung der nötigen Erhebungen folgen wird. Dieser Vorbehalt kann in einer allfälligen Beschwerde nicht angefochten werden.
(4) Den Ermittlungen können amtliche Operate (zB Katasterdaten, amtliche Bodenschätzungen) und von Fachkundigen erstellte Operate (zB Bestandspläne, Forsteinrichtungspläne, Bestandskarten) zugrunde gelegt werden. Anpassungen auf Grund von Sachverständigenerhebungen sind zulässig, wenn dies zur Berücksichtigung wesentlicher Abweichungen, die zwischenzeitlich eingetreten sind, erforderlich ist.
Im RIS seit
03.03.2014
(1) Im Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte sind Parteien die im § 44 Abs. 2 genannten Rechtsträger.
(2) Das Regulierungsverfahren ist auf Antrag oder von Amts wegen einzuleiten.
(3) Auf Antrag ist das Regulierungsverfahren einzuleiten, wenn sich mindestens ein Viertel der bekannten Parteien für die Einleitung des Verfahrens erklärt.
(4) Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Antrag auf Einleitung des vereinfachten Verfahrens gestellt werden, wenn der Zweck auf einfachere Art, z. B. durch Aufstellung von Wirtschaftsplänen und Verwaltungssatzungen oder durch ein von der Behörde in die Wege zu leitendes Übereinkommen, erreicht werden kann.
(5) Das Regulierungsverfahren kann von Amts wegen eingeleitet werden:
Entsteht vor der Erlassung des Bescheides der Behörde auf Einleitung eines Haupt- oder Einzelteilungs- oder eines Regulierungsverfahrens ein Streit darüber, ob im gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes besteht, wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist oder ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt, so ist zunächst dieser Streit durch die Agrarbehörde abgesondert zu entscheiden (§ 91 Abs. 1).
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Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist bei einer Hauptteilung die Feststellung des Gebietes, der zugehörigen Grundstücke, ihre Einschätzung und Bewertung, die Feststellung der Parteien, des Ausmaßes ihres Anspruches (Anteilsrechtes oder Forderungsrechtes), der auf jede Partei entfallenden Teilfläche (Abfindung) oder Ablösung, die Ermittlung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen sowie die Feststellung der Grundlagen für die Regelung aller sonstigen Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse, die anläßlich der Hauptteilung einer Regelung bedürfen. Das Ermittlungsverfahren hat sich auch auf die Erhebung zu erstrecken, ob und inwieweit an allen oder einzelnen Teilen noch bestimmte gemeinschaftliche Benutzungsrechte der Parteien fortzubestehen haben. Solche gemeinsame Benutzungsrechte sind jedoch nur im Falle unbedingter wirtschaftlicher Notwendigkeit zuzulassen.
(1) Die Behörde hat zunächst die dem Einleitungsbescheide entsprechenden Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes festzustellen und zu erheben, ob das Teilungsgebiet insbesondere zur Erleichterung der Teilung und Erzielung wirtschaftlich richtig geformter und gut zu bewirtschaftender Teilflächen (Abfindungen) arrondiert oder von ganz oder teilweise eingeschlossenen fremden Grundstücken (Enklaven) durch Kauf- oder Tauschverträge über land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 34 Abs. 1 vorteilhaft befreit werden könnte, und solche Verträge nach Möglichkeit in die Wege zu leiten.
(2) Über das Ergebnis der festgestellten Umfangsgrenzen des Teilungsgebietes und von allfälligen ganz oder teilweise eingeschlossenen fremden Grundstücken kann die Agrarbehörde einen gesonderten Bescheid (Besitzstandsausweis) erlassen.
(1) Bei der Hauptteilung hat jede Partei nach dem festgestellten Wert ihres Anteilsrechtes Anspruch auf den vollen Gegenwert, und zwar tunlichst in Grundstücken.
(2) Erfolgt die Auseinandersetzung zwischen einer Gemeinde einerseits und einer oder mehreren Agrargemeinschaften andererseits, gebührt der Gemeinde, wenn sie Eigentümerin der der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke ist, über den ihr nach Abs. 1 zustehenden Gegenwert hinaus ein Anteil, der dem Wert dieser Grundstücke, vermindert um den festgestellten Wert der Anteilsrechte, entspricht.
(3) Unerhebliche Verschiedenheiten zwischen dem Anspruch einer Partei und dem Wert des ihr zugewiesenen Teils können in Geld ausgeglichen werden. Für den Geldausgleich gelten die Bestimmungen der §§ 13a Abs. 3 bis 5 und 21 Abs. 7 erster Satz.
(1) Die Einschätzung und Bewertung der Grundstücke hat gemäß den Bestimmungen der §§ 13, 13a und 14a zu geschehen. Das Ergebnis ist in einem Bewertungsplan zusammenzustellen, der von der Agrarbehörde gesondert oder gemeinsam mit dem Besitzstandsausweis oder dem Hauptteilungsplan erlassen werden kann. Die zur Holzgewinnung bestimmten Bestände sind besonders einzuschätzen und zu bewerten. Die Ausgleichung der Holzbestände, die nicht auf forstwirtschaftlichen Grundstücken stehen, hat in Geld zu erfolgen. Für die Ausgleichung der Holzbestände auf forstwirtschaftlichen Grundstücken gelten, wenn nicht anderes vereinbart wird, die Bestimmungen des Abs. 2.
(2) Jener Partei, der aus dem ihr zugewiesenen Teile weniger Holz beziehen kann, als ihr gemäß seines Anspruches auf Holznutzung zusteht, wird die fehlende Holzmenge aus dem Überschuß einer anderen Partei zugewiesen, und zwar nach dem Ermessen der Behörde durch Überweisung bestimmter Holzmengen oder durch zeitweise Überlassung bestimmter zu nutzender Grundstücke. Die Zuweisung oder Überlassung endigt in jenem Zeitpunkt, in dem der gebührende Holzertrag nach dem Gutachten des Amtssachverständigen bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung und Nutzung aus dem zugewiesenen Teile voll erreicht werden kann. Insoweit jedoch die Aufwendungen für die genannten Pflanzungen und Holzbestände auch bisher von den Parteien gemacht wurden und die Nutzung von jener Partei erfolgte, der die Teilfläche mit den darauf stehenden Pflanzungen und Holzbeständen zugewiesen wird, haben diese Aufwendungen bei der Abschätzung und Bewertung außer Betracht zu bleiben und es entfällt eine Ausgleichung.
(3) Ziffermäßig bestimmte Forderungen, welche auf dem der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke versichert sind, sind auf die den einzelnen Parteien zuzuweisenden Teile nach dem Verhältnis ihres Wertes aufzuteilen. Finden die aufgeteilten Forderungen nicht innerhalb der ersten zwei Drittel des bezüglichen Teiles ihre vollständige Deckung, so ist der nicht in dieser Art gedeckte Rest der Teilforderungen von der einzelnen Partei zurückzuzahlen. Der Gläubiger kann die Annahme einer angebotenen Zahlung nicht verweigern.
(4) Lautet eine auf dem der Teilung unterzogenen Grundstücke bücherlich versicherte Forderung auf keinen ziffermäßig bestimmten Betrag, so hat die Behörde behufs Feststellung eines solchen Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem ein solches zustande kommt oder nicht, entweder nach den Bestimmungen des Abs. 3 vorzugehen oder die Forderung simultan auf alle Teile zu verweisen.
(5) Grunddienstbarkeiten, die infolge der Hauptteilung entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben, neue Grunddienstbarkeiten nur in dem für die zweckmäßige Benützung der Teile erforderlichen Ausmaß aufzuerlegen.
(6) Die Verpflichtung zu Gegenleistungen der Parteien für die Benutzung der der Hauptteilung unterzogenen Grundstücke ist entsprechend den künftigen Anteilen an der der Gegenleistung unterliegenden Nutzung auf die Parteien aufzuteilen. Parteien, denen solche Gegenleistungen gebühren, können jedoch die Ablösung ihrer Forderungsrechte begehren.
Hinsichtlich der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, ihrer Herstellung und Erhaltung gelten die Vorschriften der §§ 16 bis 18 mit der Maßgabe, daß der Ermittlung der Beitragspflicht der Parteien in Ermangelung eines Übereinkommens der Wert der ihnen zufallenden Teilflächen zugrunde zu legen ist. Die für diese Anlagen benötigten Flächen sind bei der Ermittlung des für die Teilung zur Verfügung stehenden Gebietes vorweg abzuziehen.
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Der Hauptteilungsplan hat die Feststellung der Parteien, ihrer Anteilsrechte und ihrer Abfindungen aus dem bisher gemeinschaftlichen Gebiete sowie die sonstige anläßlich der Hauptteilung notwendige Regelung der Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse zu enthalten. Im übrigen sind für den Hauptteilungsplan die bezüglichen Bestimmungen über den Einzelteilungsplan (§ 70) sinngemäß anzuwenden.
(1) Nach Rechtskraft des Hauptteilungsplanes hat die Behörde dessen grundbücherliche Durchführung nach den Vorschriften des § 104 zu veranlassen, die Übernahme der Teile durch die Parteien zu verfügen und die Vermarkung gemäß § 98 vorzunehmen. Nach Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Hauptteilungsverfahren abzuschließen (§ 90 Abs. 2).
(2) Hinsichtlich der nachträglichen Wertverminderung und der Nichterfüllung von Verfügungen, die von der Agrarbehörde zum Zwecke des Überganges in die neuen Verhältnisse getroffen werden, gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 und 5 sinngemäß.
Wird im Anschlusse an eine Hauptteilung eine Einzelteilung durchgeführt, so kann die Behörde das in den §§ 42 bis 55 vorgesehene Verfahren mit dem in den §§ 57 bis 73 geregelten Einzelteilungsverfahren vereinigen und die Entscheidung über die Hauptteilung zugleich mit jener über die Einzelteilung treffen.
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(1) Nach der im § 90 Abs. 2 angeordneten Kundmachung über die Einleitung des Verfahrens ist - soweit hievon nicht wegen der geringen Anzahl der Parteien abgesehen werden kann - ein Ausschuß der Parteien zu bestellen, welcher der Agrarbehörde in wirtschaftlichen Fragen beratend zur Seite steht. Die Zahl der Mitglieder wird von der Agrarbehörde bestimmt. Die Hälfte dieser Mitglieder ist von den Parteien aus ihrer Mitte zu wählen. Als gewählt sind jene Parteien anzusehen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die übrigen Mitglieder werden von der Agrarbehörde aus den Parteien in der Art ernannt, daß eine entsprechende Vertretung der Parteien mit verschieden großen Nutzungen gegeben ist.
(2) Die Bürgermeister der Ortsgemeinden, in welchen das Teilungsgebiet gelegen ist, gehören, wenn sie die Behörde nicht zu Mitgliedern bestellt hat, dann dem Ausschuß an, wenn der Gemeinde ein Anteilsrecht gemäß § 62 Abs. 2 zusteht.
(3) Die Mitgliedschaft ist ein Ehrenamt, das ohne Anspruch auf eine Vergütung auszuüben ist.
(4) Der Ausschuß wird von der Agrarbehörde nach Bedarf einberufen. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Agrarbehörde. Der Ausschuß ist in allen jenen Angelegenheiten zu hören, welche die Teilung im allgemeinen und die damit zu verbindenden gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen betreffen. Er ist insbesondere zu befragen bei der Feststellung des Teilungsgebietes (§ 50), ferner über den bei der Feststellung der Wertverhältnisse im Rahmen der bezüglichen Vorschriften einzuhaltenden Vorgang, über die allgemeinen Grundzüge für die neue Einteilung und die Planung der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen, weiters über den für den Vollzug des Planes und namentlich für die Übernahme der Abfindungsgrundstücke geeigneten Zeitpunkt, über die Art und Weise der Herstellung der gemeinsamen wirtschaftlichen Maßnahmen und Anlagen und über die im Laufe des Verfahrens zu treffenden Übergangsverfügungen, Fragen, bei denen es sich um die Ermittlung und Feststellung der Rechte einzelner Parteien (Beteiligter) oder um deren Abfindung sowie überhaupt unmittelbar um Privatinteressen handelt, haben keinen Gegenstand der Ausschußverhandlungen zu bilden.
(5) Die Agrarbehörde ist an die Beschlüsse des Ausschusses nicht gebunden.
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Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bei einer Einzelteilung sind die in § 49 angeordneten Feststellungen.
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Die Behörde hat zunächst das Teilungsgebiet festzustellen. Die Behörde hat weiter festzustellen, ob die Agrargemeinschaft außer den im Einleitungsbescheid angeführten Grundstücken noch andere Liegenschaften oder bewegliches Vermögen besitzt. Dieses Eigentum ist in das Einzelteilungsverfahren einzubeziehen. Über Verlangen einer Partei können in ihrem Sondereigentum stehende Grundstücke in die Teilung einbezogen werden, wenn dies die Teilung erleichtert oder zum mindesten nicht erschwert. Hinsichtlich der Arrondierung des Teilungsgebietes und seiner Bereinigung von Enklaven gilt die Bestimmung des § 50.
(1) Die Behörde hat von Amts wegen durch zweckdienliche Erhebungen die Parteien festzustellen.
(2) Wenn hinsichtlich der richtigen und vollständigen Ermittlung der Parteien Zweifel oder Streit besteht, ist eine auf Grund der Erhebungen aufgestellte Liste der Parteien an einem geeigneten Ort zur allgemeinen Einsicht aufzulegen (§ 7 AgrVG 1950). Die Kundmachung der Auflage hat auch in den Gemeinden des Teilungsgebietes und in jenen anderen Gemeinden zu erfolgen, in welchen nach Erwägung der Umstände noch unbekannte Parteien vorkommen könnten.
(3) Ergibt sich in der Folge, daß bei der Feststellung der Parteien Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten unterlaufen sind, so sind diese Umstände bei der Feststellung der Anteilsrechte und der Verfassung des Einzelteilungsplanes von Amts wegen zu berücksichtigen.
(1) Bei der Einzelteilung hat jede Partei nach dem festgestellten Wert seines Anteilsrechtes an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften und Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert tunlichst in Grund und Boden. Hinsichtlich der Geldausgleichungen gelten die Bestimmungen des § 13 Abs. 5 und 6 und § 21 Abs. 7, erster Satz, sinngemäß.
(2) Hinsichtlich der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen ist § 53 anzuwenden.
(1) Zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Parteien ist zunächst ein Übereinkommen anzustreben.
(2) Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so sind die Anteilsrechte wie folgt zu ermitteln:
(3) Insoferne nicht besondere Rechtsverhältnisse einen anderen Maßstab begründen, sind als unstatthafte Überschreitungen die über den Haus- und Gutsbedarf ausgeübten Nutzungen, als zufällige Verminderungen aber die infolge von Krieg, Wirtschaftskrisen, Seuchen, Mißernten oder anderen außergewöhnlichen Umständen unter dem Haus- und Gutsbedarf verbliebenen Nutzungen anzusehen.
(4) Der Haus- und Gutsbedarf ist zu bemessen:
(5) Bei den in Abs. 4 lit. a und b erwähnten zur Erzeugung von Winterfutter geeigneten Grundstücken sind nur solche zu zählen, welche bereits in den dem Einleitungsbescheide vorausgegangenen letzten zehn Jahren vom Gute der Partei aus bewirtschaftet wurden.
Die Anteilsrechte sind zugleich mit ihrer Feststellung zu bewerten. Auch ist die Bewertung der zu teilenden Grundstücke selbst - erforderlichenfalls nach Teilflächen - nach Maßgabe der Ertragsfähigkeit hinsichtlich der einzelnen Nutzungsarten vorzunehmen. Die Bewertung der zu teilenden Grundstücke erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 3 , die Bewertung anderer gemäß § 59 einbezogener Liegenschaften oder Vermögenschaften sowie die Bewertung der Gegenleistungen auf Grund des Gutachtens der Amtssachverständigen. Von einer derartigen Bewertung kann insoweit abgesehen werden, als die Angabe eines bekannten Momentes, wie z. B. des Umfanges des Anteilsrechtes oder des Flächenmaßes des Bodens, zur Darstellung eines zuverlässigen Vergleichswertes genügt. Das Ergebnis der Bewertung ist in einem Bewertungsplane zusammenzufassen.
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Die die Gegenleistungen betreffenden Forderungsrechte sind mit dem zwanzigfachen Betrage des reinen Wertes der auf das Jahr entfallenden Abgabe oder Verbindlichkeiten zu bewerten, wobei in Ermangelung bestimmter Rechtstitel die tatsächlichen Verhältnisse in den dem Einleitungsbescheide vorausgegangenen letzten zehn Jahren zugrunde zu legen sind. Fehlen aus dieser Zeit genügende Nachweisungen oder war die Verbindlichkeit nicht jährlich zu leisten, so ist deren Ausmaß und Wert auf anderer angemessener Grundlage zu ermitteln. Dies hat auch dann zu geschehen, wenn von dem Rechte der Einhebung einer Abgabe für die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes in den erwähnten zehn Jahren kein Gebrauch gemacht oder nur eine unverhältnismäßig geringe Abgabe eingehoben wurde. Rechtlich nicht begründete Verminderungen oder gänzliche Entziehungen dieser Abgaben und Leistungen sind nicht zu berücksichtigen.
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(1) Die Anteilsrechte (§ 62) und die Forderungsrechte (§ 64) der Parteien sind mit ihrer Bewertung, dem gegenseitigem Verhältnisse dieser Rechte und Werte und der Bewertung der zu teilenden Grundstücke in einem Verzeichnisse der Anteilsrechte zusammenzustellen.
(2) Wenn hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses Zweifel besteht, ist das Verzeichnis an einem geeigneten Ort zur allgemeinen Einsicht aufzulegen (§ 7 AgrVG 1950). Die Kundmachung der Auflage hat auch in den Gemeinden des Teilungsgebietes und in jenen anderen Gemeinden zu erfolgen, in welchen nach Erwägung der Umstände noch unbekannte Parteien vorkommen könnten.
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In diesem Zeitpunkte des Verfahrens ist auch nach Durchführung der nötigen Erhebungen
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