10000280•Ortsbildschutzgebiets-Verordnung Mauterndorf
10000280Ortsbildschutzgebiets-Verordnung MauterndorfLaw09.02.1977
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. Dezember 1976, mit der Teile der Marktgemeinde Mauterndorf zum Ortsbildschutzgebiet erklärt werden (Ortsbildschutzgebiets-Verordnung Mauterndorf)
StF: LGBl Nr 8/1977
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1975, wird verordnet:
alte Dokumentnummer
§ 1
Das in § 2 umschriebene Gebiet in der Marktgemeinde Mauterndorf, politischer Bezirk Tamsweg, wird zum Ortsbildschutzgebiet erklärt.
§ 2
(1) Die Grenze des Ortsbildschutzgebietes verläuft im Westen bei der Mündung des Stampfl-Baches in die Taurach entlang dem westseitigen Taurach-Ufer bis zur Mündung des Trogbaches und von dieser in einer gedachten Linie über den Burgstall-Hügel zum Weg nördlich des Kindergartens und diesem in westlicher Richtung entlang bis zum ehemaligen Altersheim, Bauparzelle 82/1 und 82/2 je KG Mauterndorf, sodann entlang der Westseite dieses Objektes in einer gedachten Linie zum Wolfgang-Weg, Grundstück 1570 KG Mauterndorf, und diesem um die Wolfgang-Kuppe mit Wolfgang-Kirche und den umliegenden Gebäuden folgend und von hier, im Süden, in einer gedachten Linie zur Südgrenze des Grundstückes 1051/1 KG Mauterndorf (Mühltaler-Bäumergarten), von dieser in einer gedachten Linie bis zur Kreuzung Schulstraße - Bahnhof-Weg und von hier bis zur Südecke des Tasler-Gutes, Bauparzelle 124 KG Mauterndorf, und sodann zur neuen Taurach-Brücke, hierauf, im Osten, dem Ostufer der Taurach folgend gegen Norden bis zur Stegmühl-Brücke und von hier das alte Böllenschneider-Gut einschließend zur Bruderhaus-Gasse und dieser entlang zur östlichen Grenze des Grundstückes 1 KG Mauterndorf und dieser nach Norden folgend bis zum Stampfl-Bach und nunmehr im Norden entlang des Stampfl-Baches bis zur Taurach-Mündung.
(2) Die Grenze des im Abs. 1 dargestellten Gebietes ist in einem Lageplan 1:1000 ersichtlich gemacht, der beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg und bei der Marktgemeinde Mauterndorf während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG 1950) zur allgemeinen Einsicht aufliegt.
§ 3
Unzulässige Eingriffe in das Ortsbildschutzgebiet werden gemäß § 28 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes bestraft.
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