10000299•Bewertungspunkteverordnung 1978
10000299Bewertungspunkteverordnung 1978Ordinance01.02.1978
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}Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Dezember 1977, mit der die Inanspruchnahme einer gemeindeeigenen Abwasseranlage
durch die Ableitung von Niederschlagswässern und von Abwässern aus bestimmten Betrieben, Einrichtungen und Anstalten im Verhältnis zur
gesetzlichen Einheit der Inanspruchnahme bewertet wird (Bewertungspunkteverordnung 1978)
StF: LGBl Nr 2/1978
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962, in der geltenden Fassung wird verordnet:
alte Dokumentnummer
§ 1
(1) Einer Punkteeinheit (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes) entsprechen unter Zugrundelegung eines Erfahrungsdurchschnittes:
a) bei der Ableitung von Niederschlagswässern
(Flächenentwässerung) . . . . . . . . .100 m2 : Abflußbeiwert
b) bei Verwaltungs- und Geschäftshäusern
u. ä. mit besonderem Abwasseranfall infolge des Aufenthaltes
von Menschen . . . . . . . . . . . . . . 50 m2 Raumnutzfläche
c) bei Schulen . . . . . . . . . . . . . . . 9 Personen (Schüler,
Lehrer und dgl.)
d) bei Gast- und Schankgewerbebetrieben . . .
gedeckten Räumen
10 Sitzplätze im Freien
Gastwirtschaftsbetrieb . . . . . . . . 1,1 Fremdenbetten
Gastwirtschaftsbetrieb . . . . . . . . 3 Sitzplätze in
gedeckten Räumen
10 Sitzplätze im Freien
1,1 Fremdenbetten
ausgenommen jeweils Sitzplätze in
Veranstaltungssälen gemäß lit. f
e) bei Privatzimmervermietung . . . . . . . 1,1 Fremdenbetten,
mindestens jedoch
20 m2
f) bei Veranstaltungssälen (ausschließlich
für Veranstaltungen) . . . . . . . . . . 20 Sitzplätze
g) bei Campinglätzen . . . . . . . . . . . . 3 Campinggäste
h) bei Betrieben ohne Betriebsabwasseranfall,
bei denen nicht ein sonstiger Ansatz nach
§§ 1 bis 3 zur Anwendung kommt . . . . . . 5 Beschäftigte.
(2) Die im Abs. 1 lit. d Z. 1 und 3 angeführten Ansätze entsprechen jeder für sich einer Punkteeinheit.
(3) Wenn Abs. 1 lit. e zur Anwendung kommt, sind die der Privatzimmervermietung gewidmeten Räume bei der Anwendung des § 2 Abs. 3 des Gesetzes nicht zu berücksichtigen.
(4) Bei nicht von Abs. 1 und auch nicht von den §§ 2, 3 und 4 zweiter Satz erfaßten Betrieben mit Betriebsabwasseranfall hat die Bewertung nach Abs. 1 lit. h und für die Betriebsabwässer zusätzlich nach § 4 erster Satz zu erfolgen. Ist eine getrennte Messung nicht möglich, so ist die höhere Punktezahl anzunehmen, die sich aus dem Ergebnis der Messung nach § 4 erster Satz oder aus der Anwendung des Abs. 1 lit. h ergibt.
§ 2
Es entsprechen bei einer im Erfahrungsdurchschnitt anzunehmenden Betriebskapazität je im Betrieb beschäftigter Person an Punkteeinheiten:
bei Fleischhauereien ohne Schlachtung . . . . . . . . . . . 15
bei Wäschereien und Kleiderreinigungen . . . . . . . . . . 40
bei chemischen Reinigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
bei Färbereien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80
bei Stoffdruckereien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
bei Spinnereien und Tuchfabriken . . . . . . . . . . . . . 0,5
bei Lackwerken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
bei Eisenbeizereien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
bei Metallbeizereien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
bei Leichtmetallbeizereien . . . . . . . . . . . . . . . . 10
bei Bleichereien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
bei Glasschleifereien . . . . . . . . . . . . . . . . . . 400
§ 3
(1) Es entsprechen bei einer im Erfahrungsdurchschnitt anzunehmenden täglichen Verarbeitungskapazität an Punkteeinheiten:
bei Fleischhauereien mit Schlachtung . je Stück Großvieh 80
je Stück Kleinvieh 25
bei Molkereien . . . . . . . . . . . . je 100 kg Milch 3
bei Molkereien mit Butterverarbeitung
zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . je 100 kg Butter 100
bei Molkereien mit Käseverarbeitung
zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . je 100 kg Käse 100
bei Molkereien mit Molkenablauf
zusätzlich . . . . . . . . . . . . . . je 100 kg Käse 300
bei Malzfabriken . . . . . . . . . . . je 100 kg Getreide 10
bei Gerbereien . . . . . . . . . . . . je 100 kg Haut 500
bei Leimfabriken . . . . . . . . . . . je 100 kg Leim 100
bei Wollwäschereien . . . . . . . . . . je 100 kg Wolle 300
bei Holzschleifereien . . . . . . . . . je 100 kg Holz 30
bei Pappenfabriken . . . . . . . . . . je 100 kg Pappe 100
bei Seifenfabriken . . . . . . . . . . je 100 kg Seife 100
bei Kartoffelbrennereien . . . . . . . je 100 kg Kartoffeln 150
bei Zellstoff und Holzschliff . . . . . je 100 kg Ware 20
(2) Bei Fleischhauereien mit Schlachtung gemäß Abs. 1 erhöht sich die Punktezahl entsprechend § 4, wenn ausnahmsweise auch Stechblut, Fettabfälle, Haare, Knochen, Klauen, Panseninhalt, Gedärme und sonstige Grobteile in die Abwasseranlage eingebracht werden.
§ 4
Im übrigen entspricht bei gewerblichen oder anderen Betrieben und sonstigen Einrichtungen und Anstalten einer Punkteeinheit die Ableitung jener Menge Abwasser, die einen biologischen Sauerstoffbedarf (BSB5) von 60 g je Tag aufweist, jedenfalls aber die Ableitung von 150 l Abwasser je Tag. Dasselbe gilt für Betriebe gemäß den §§ 2 und 3, welche ihre Abwässer vorreinigen oder im Kreislauf führen.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats mit der Maßgabe in Kraft, daß für Liegenschaften, für die zu diesem Zeitpunkt bereits eine bescheidmäßige Bewertung (§§ 5 oder 11 des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes) vorgenommen worden ist, noch die bisherigen Vorschriften auf das betreffende Vorhaben anzuwenden sind.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt entsprechend Abs. 1 die Bewertungspunkteverordnung 1970, LGBl. Nr. 92, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 50/1971 und Nr. 86/1972 außer Kraft.