10000321•Trumerseen-Naturschutzgebiets-Verordnung
10000321Trumerseen-Naturschutzgebiets-VerordnungOrdinance30.03.2000
Beachte
Erfassungsstichtag: 9.11.1979
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. Feber 1979, mit der Teile der Gemeinden Berndorf, Mattsee und Seeham, politischer
Bezirk Salzburg-Umgebung, zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Trumerseen-Naturschutzgebiets-Verordnung)
StF: LGBl Nr 26/1979
Auf Grund des § 19 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
(1) Folgende Gebiete werden zum Naturschutzgebiet erklärt:
Das Schutzgebiet führt die Bezeichnung ‚Trumerseen-Naturschutzgebiet‘.
(2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1:5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei den Gemeindeämtern Berndorf, Mattsee und Seeham während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
Im RIS seit
12.08.2020
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
Im RIS seit
12.08.2020
Im RIS seit
12.08.2020
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Eingriffe in die Natur untersagt.
(2) Vom Verbot ausgenommen sind lediglich:
(3) Als verbotene Eingriffe im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere:
Im RIS seit
12.08.2020
Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit der Eingriff dem beabsichtigten Zweck der Schutzmaßnahmen nicht widerspricht.
alte Dokumentnummer
Die Kennzeichnung des Naturschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die auf grünem Farbgrund die Aufschrift “Trumerseen-Naturschutzgebiet” und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere Hinweise sind zulässig.
alte Dokumentnummer
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung oder Entfernung der Kennzeichen des Naturschutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 61 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 bestraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die nach dieser Bestimmung als gesetzliche Vorschrift geltende Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. November 1972, LGBl. Nr. 122, mit der Teile der Gemeinden Berndorf, Mattsee und Seeham, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, zum Naturschutzgebiet erklärt werden (Trumerseen-Naturschutzgebiets-Verordnung), in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/1975 außer Kraft.
(3) Die §§ 1, 1a und 3 Abs 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2020 sowie die Aufhebung des § 2 treten mit 1. September 2020 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
(4) Die mit der Verordnung LGBl Nr 34/2022 vorgenommene Grenzänderung tritt mit 1. Juni 2022 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden, soweit sie durch die Grenzänderung betroffen sind, durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
Im RIS seit
13.05.2022
Im RIS seit
13.05.2022
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