10000339•Aigner-Au-Landschaftsschutzverordnung 1980
10000339Aigner-Au-Landschaftsschutzverordnung 1980Ordinance01.01.1981
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. November 1980, mit der Teile der Stadtgemeinde Salzburg zu einem Landschaftsschutzgebiet
erklärt werden (Aigner-Au-Landschaftsschutzverordnung)
StF: LGBl Nr 94/1980
Auf Grund des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
alte Dokumentnummer
§ 1
(1) Die im Süden der Stadtgemeinde Salzburg in der Katastralgemeinde Aigen östlich der Salzach liegende Aigner Au wird in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind dem Lageplan 1:2880 zu entnehmen. Diese Planunterlagen stellen einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung dar und liegen beim Magistrat der Stadt Salzburg und beim Amt der Salzburger Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
§ 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.
(2) Kahlhiebe, die über ein Flächenausmaß von 0,2 ha hinausgehen, sind nur dann ohne naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig, wenn sie, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt zugleich mit der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. August 1976, LGBl. Nr. 66, mit der Teile der Stadtgemeinde Salzburg zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Aigner-Au-Landschaftsschutzverordnung), mit der Maßgabe außer Kraft, daß die aufgelegten, das Landschaftsschutzgebiet darstellenden Planunterlagen der genannten Verordnung als solche im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung zu gelten haben.
(3) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
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