10000340•Bundschuhtal-Lungauer Nockgebiet-Landschaftsschutzverordnung 1980
10000340Bundschuhtal-Lungauer Nockgebiet-Landschaftsschutzverordnung 1980Ordinance01.01.1981
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. November 1980, mit der Teile der Gemeinden Ramingstein und Thomatal zu einem (Bundschuhtal-Lungauer Nockgebiet-Landschaftsschutzverordnung)
StF: LGBl Nr 96/1980
Auf Grund des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
alte Dokumentnummer
§ 1
(1) Der südliche Teil des Lungauer Nockgebietes mit den hinteren Talbereichen des Bundschuhtales und Kendlbruckergrabens (Weißbachtal, Feldbach - Schönfeld, Kremsbach - Rosanin, Karner-, Klölingalm) in den Gemeinden Thomatal und Ramingstein wird in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in einem Lageplan im Maßstab 1:10.000 und einer Übersichtskarte im Maßstab 1:50.000 zu entnehmen. Diese Planunterlagen stellen einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung dar und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg sowie bei den Gemeinden Ramingstein und Thomatal während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
§ 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.
(2) In den Bereichen des Landschaftsschutzgebietes Bundschuhtal-Lungauer Nockgebiet, für welche eine fremdenverkehrsmäßige Erschließung vorgesehen ist, ist Vorhaben, die im Interesse dieser Erschließung zur Ausführung kommen sollen (Liftanlagen, Schipisten, Wanderwege u. dgl.), die naturschutzbehördliche Bewilligung zu erteilen, wenn nicht im Einzelfall auf Grund der besonderen örtlichen Lage vom Standpunkt des Naturschutzes besonders wertvolle Bereiche berührt werden. Dabei darf die vorgesehene fremdenverkehrsmäßige Erschließung insgesamt jedoch nicht verhindert werden.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt zugleich mit der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. September 1973, LGBl. Nr. 116, mit der Teile der Gemeinden Ramingstein und Thomatal zu einem Landschaftschutzgebiet erklärt werden (Bundschuhtal-Lungauer Nockgebiet-Landschaftsschutzverordnung) in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/1977 mit der Maßgabe außer Kraft, daß die aufgelegten, das Landschaftsschutzgebiet darstellenden Planunterlagen der genannten Verordnung als solche im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung zu gelten haben.
(3) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "V",
"indizes": [
"8 Natur- und Tierschutz"
],
"citations": [],
"source_id": "LSB11000342",
"applikation": "LrKons",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": "LGBl Nr 96/1980",
"stammnorm_bgblnummer": "96/1980"
},
"content": {
"source_id": "LSB11000342",
"bundesland": "S",
"applikation": "LrKons"
}
}