10000364•Schongebietsverordnung - Tiefbrunnen Wasserversorgungsanlage Goldegg
10000364Schongebietsverordnung - Tiefbrunnen Wasserversorgungsanlage GoldeggOrdinance01.09.1980
Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 28. Mai 1980, mit der Bestimmungen zum Schutze des Tiefbrunnens der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Goldegg erlassen werden
StF: LGBl Nr 73/1980
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der geltenden Fassung wird verordnet:
alte Dokumentnummer
§ 1
Zum Schutz des Tiefbrunnens der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Goldegg auf Gst. 1015/2 KG. Buchberg wird das im § 2 umschriebene Wasserschongebiet bestimmt.
§ 2
(1) Das Schongebiet liegt in der KG. Buchberg der Gemeinde Goldegg. Die Westgrenze des Schongebietes verläuft in gerader Linie nach Norden entlang der Ostgrenze des Gst. 1068 sowie des Gst. 1076/1 bis zur Nordwestecke des Gst. 1073 westlich des Gehöftes Rohrmoos. Die Nordgrenze verläuft weiter in östlicher Richtung entlang des Südrandes der Gst. 1056, 1046/1 und 1045 bis zum gedachten Schnittpunkt des nach Norden verlängerten Ostrandes des Gst. 1060 mit der Südgrenze des Gst. 1045. Von hier verläuft die Ostgrenze des Schongebietes nach Süden entlang der Ostgrenze des Gst. 1060. Der Südrand des Schongebietes verläuft entlang des Südrandes des Gst. 1060 bis zur Ostecke des Gst. 1015/1. Von hier verläuft die Grenze weiter entlang der Ostgrenze des Gst. 1015/1 bis zur Nordostecke des Gst. 1015/4. Die Südgrenze zieht entlang des Nordrandes der Gst. 1015/4 und 1015/3 nach Westen, biegt von der Nordwestecke des Gst. 1015/3 nach Norden, verläuft entlang der Ost- und Nordgrenze des Gst. 991/3 bis zur Südwestecke des Gst. 991/2 und entlang dessen Westgrenze bis zur Südostecke des Gst. 1068.
§ 3
(1) Soweit Straßen und Wege die Grenze bilden, gehören sie noch zum Schongebiet.
(2) Die Grenze des Schongebietes ist in Karten, die beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau und bei der Gemeinde Goldegg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 2 AVG 1950) zur allgemeinen Einsichtnahme aufliegen, eingezeichnet.
§ 4
Im Wasserschongebiet bedürfen nachstehend angeführte Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:
§ 5
(1) Im Wasserschongebiet sind folgende Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde vor ihrer Durchführung anzuzeigen:
(2) Anzeigepflichtige Maßnahmen dürfen erst ausgeführt werden, wenn den von der Wasserrechtsbehörde mitgeteilten Bedenken Rechnung getragen wird oder die beabsichtigten Maßnahmen nicht binnen zwei Monaten, bei Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. e jedoch binnen zwei Wochen, von der Wasserrechtsbehörde untersagt werden.
§ 6
Schutzgebietsanordnungen, die zum Schutz des engeren Einzugsgebietes des vom Schongebiet (§ 2) umfaßten Wasservorkommens nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestehen oder erlassen werden, bleiben von dieser Schongebietsverordnung unberührt.
§ 7
Die Meldepflicht nach § 31 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 besteht für die dort genannten Personen und den Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes bei Gefahr einer Gewässerverunreinigung im Wasserschongebiet jedenfalls bereits bei Auslaufen eines 20 l fassenden Treibstoffbehälters oder eines Behälters mit unverdünnten Pflanzenschutzmitteln.
§ 8
Wer nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen nicht weiter auf die Art und in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist hiefür vom Wasserberechtigten nach den Bestimmungen des § 117 des Wasserrechtsgesetzes 1959 angemessen zu entschädigen.
§ 9
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 4, 5 und 7 werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
§ 10
Diese Verordnung tritt mit Beginn des seiner Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
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"22/81 Verordnungen des Landeshauptmannes - Wasserrecht, Wasserbauten"
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