10000371•Rabenstein-Kellau-Landschaftsschutzverordnung 1981
10000371Rabenstein-Kellau-Landschaftsschutzverordnung 1981Ordinance01.06.1981
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. April 1981, mit derTeile der Marktgemeinden Golling an der Salzach und Kuchl sowie derGemeinde Scheffau am Tennengebirge zu einem Landschaftschutzgebiet erklärt werden
StF: LGBl Nr 36/1981
Auf Grund des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73,in der geltenden Fassung wird verordnet:
alte Dokumentnummer
(1) Das im Abs. 2 umschriebene Gebiet der Marktgemeinden Golling an der Salzach und Kuchl sowie der Gemeinde Scheffau am Tennengebirge, politischer Bezirk Hallein, wird zum Landschaftsschutzgebiet (“Rabenstein-Kellau-Landschaftsschutzgebiet”) erklärt. Es erstreckt sich von der Linie Hochreitalm-Höhe 690 im Osten bis zum Rabenstein im Westen und von der Lammertal-Bundesstraße im Süden bis zur Linie Kargüter-Hochreitalm im Norden.
(2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 5.000 festgelegt. Diese Planunterlagen stellen einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung dar und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein, bei den Marktgemeinden Golling an der Salzach und Kuchl sowie bei der Gemeinde Scheffau am Tennengebirge während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.
(2) In den im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Bereichen der Hochreitalm, für welche eine fremdenverkehrsmäßige Erschließung vorgesehen ist, ist Vorhaben, die im Interesse dieser Erschließung zur Ausführung kommen sollen (Liftanlagen, Schipisten, Wanderwege u. dgl.), die naturschutzbehördliche Bewilligung zu erteilen, wenn nicht im Einzelfall auf Grund der besonderen örtlichen Lage vom Standpunkt des Naturschutzes besonders wertvolle Bereiche berührt werden. Dabei darf die vorgesehene fremdenverkehrsmäßige Erschließung insgesamt jedoch nicht verhindert werden.
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