10000376•Irlacher-Au-Landschaftsschutzverordnung
10000376Irlacher-Au-LandschaftsschutzverordnungOrdinance01.10.1981
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. August 1981, mit der Teile der Gemeinde St. Georgen bei Salzburg zu einem
Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Irlacher-Au-Landschaftsschutzverordnung)
StF: LGBl Nr 59/1981
Auf Grund des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
alte Dokumentnummer
§ 1
(1) Das in der Gemeinde St. Georgen bei Salzburg, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, liegende Gebiet der Irlacher Au wird in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Es erstreckt sich über den noch vorhanden Aubereich entlang der Salzach, beginnend bei der Gemeindegrenze St. Georgen/Oberndorf im Süden bis zur Landesgrenze im Norden und vom Aurand im Osten bis zur Staatsgrenze im Westen.
(2) Die genauen Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in den Lageplänen im Maßstab 1:5000 festgelegt. Diese Lagepläne bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung; sie liegen in einer Planmappe beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei der Gemeinde St. Georgen bei Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgmeinen Einsicht auf.
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
§ 2
In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung Anwendung.
§ 3
Die Kennzeichnung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die auf grünem Farbgrund die Aufschrift "Landschaftsschutzgebiet Irlacher Au" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Beginn des ihrer Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(2) Die §§ 1 Abs 2, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
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