10000384•Schafberg-Salzkammergutseen-Landschaftsschutzverordnung
10000384Schafberg-Salzkammergutseen-LandschaftsschutzverordnungOrdinance08.08.1981
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. Juli 1981, mit der Teile der Gemeinden St. Gilgen und Strobl zu einem
Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Schafberg-Salzkammergutseen-Landschaftsschutzverordnung)
StF: LGBl Nr 54/1981
Auf Grund des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:
alte Dokumentnummer
§ 1
(1) Der in den Gemeinden St. Gilgen und Strobl, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung, gelegene Teil des Schafbergmassives und des Wolfgangsees wird unter Einbeziehung des Krottensee-Gebietes sowie der in Salzburg gelegenen Seeuferbereiche des Mond- und Attersees, der Zinkenbach-Halbinsel und der daran im Südosten anschließenden Wiesenflächen bis zu dem im Südosten heranreichenden Waldrand zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Ausgenommen aus dem Landschaftsschutzgebiet sind ein Sägewerksbetrieb in Abersee sowie eine Siedlung westlich davon, die an der Ache zwischen Mond- und Attersee
gelegene "Schnabelreitersiedlung-Labschneider" und die durch weitere Bebauung nunmehr geschlossenen Ortschaften im Bereich von St Gilgen und Strobl sowie die Siedlung Reith.
(2) Die genauen Grenzen dieses Landschaftsschutzgebietes sind Lageplänen im Maßstab 1:5000 zu entnehmen. Diese Planunterlagen stellen einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung dar und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und bei den Gemeinden St. Gilgen und Strobl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 1a
Diese Verordnung dient der Erhaltung:
§ 2
(1) In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, Anwendung.
(2) Kahlhiebe, die über ein Flächenausmaß von 0,5 ha hinausgehen, sind nur dann ohne naturschutzbehördliche Bewilligung zulässig, wenn sie, was ihre Lage
und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen werden.
(3) Die forstliche Nutzung im Uferbereich von 50 m ist nur unter der Voraussetzung von einer naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht befreit, daß die forstliche Maßnahme, was ihre Lage und Ausführung betrifft, möglichst landschaftsschonend vorgenommen wird.
(4) Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen der militärischen Landesbefestigung ist von einer naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht befreit.
(5) Für Vorhaben, die zur Sicherstellung der Versorgung des östlichen Flachgaues mit elektrischer Energie
zur Ausführung kommen sollen, ist die Bewilligung vom Standpunkt des Naturschutzes zu erteilen; dabei ist erforderlichenfalls durch Auflagen sicherzustellen, daß den Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 3 Abs. 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 weitgehend Rechnung getragen wird.
§ 3
Die Kennzeichnung des Landschaftsschutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die auf grünem Farbgrund die Aufschrift "Landschaftsschutzgebiet Schafberg-Salzkammergutseen" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise, sind zulässig.
§ 4
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert gemäß § 49 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. August 1971, LGBl. Nr. 77, mit der bestimmte Salzburger Seen und deren Umgebung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden (Seenschutzverordnung 1971), in der geltenden Fassung für den Aber- oder Wolfgangsee, den Krottensee, den Mondsee, den Attersee und den Mittersee ihre Wirksamkeit.
(2) Die §§ 1, 1a und 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft. Die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 werden durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.
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