10000401•Richtlinien für Katastrophenschutzpläne
10000401Richtlinien für KatastrophenschutzpläneOrdinance01.07.2005
Beachte
Erfassungsstichtag: 9.6.1989
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. Juni 1982, mit der Richtlinien für die einheitliche Gestaltung und Vollständigkeit der Katastrophenschutzpläne erlassen werden
StF: LGBl Nr 63/1982
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Katastrophenhilfegesetzes, LGBl Nr 3/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Von diesen Richtlinien kann nur in durch die örtlichen und sachlichen Verhältnisse besonders gelagerten Einzelfällen abgewichen werden, wenn sichergestellt ist, daß dadurch die zur Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen erforderlichen Maßnahmen nicht erschwert werden.
Für die einheitliche Gestaltung und Vollständigkeit der Katastrophenschutzpläne gelten die in der Anlage enthaltenen Richtlinien.
(1) Diese Verordnung tritt mit 27. Juli 1982 in Kraft.
(2) § 1 und die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(1) Der Inhalt dieser Richtlinien dient als Grundlage für die Erstellung der Katastrophenschutzpläne und ist jeweils den besonderen Erfordernissen entsprechend zu ergänzen.
(2) Der Katastrophenschutzplan enthält die für die Entscheidung im Katastrophenfall notwendigen Grundlagen und die in einem solchen Fall in der Regel zu teffenden Maßnahmen.
(3) Den einzelnen Abschnitten der Katastrophenschutzpläne sind, soweit herstellbar, graphische Darstellungen beizufügen. Diese sind möglichst als transparente Deckblätter über die Österreichische Militärische Karte im Maßstab 1:50.000 (ÖMK 50) auszuführen. Soweit besondere Gründe dafür sprechen, können ausnahmsweise auch Karten in anderen Maßstäben verwendet werden. Ortsangaben erfolgen, soweit möglich, mit Hilfe des Netzgitterverfahrens.
(4) In den Bezirkskatastrophenschutzplänen sind jene Gemeinden zu bezeichnen, denen gemäß § 9 Abs. 1 des Katastrophenhilfegesetzes die Aufstellung von Katastrophenschutzplänen übertragen wurde.
(1) Den Katastrophenschutzplänen ist eine Zusammenstellung jener Rechtsvorschriften, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Abwehr und Bekämpfung von Katastrophen anzuwenden sind, beizufügen.
(2) Bei Erarbeitung der Katastrophenschutzpläne sind bestehende Planungen auf sachverwandten Gebieten einzubeziehen.
(1) Die Gebietsbeschreibung hat alle wesentlichen Strukturmerkmale des jeweiligen Planungsraumes unter dem Gesichtspunkt des Katastrophenschutzes darzustellen. Sie hat sich zu gliedern in:
(2) Entsprechend der besonderen Lage hat der Katastrophenschutzplan auch zusätzliche Gliederungen zu enthalten, soweit diese für die Katastrophenabwehr und -bekämpfung von Bedeutung sind.
(1) Bei Darstellung der Gefahrenlage sind jene Stellen oder Bereiche, wo Katastrophen zu erwarten sind, und Personen, Gebäude oder sonstige Einrichtungen, die betroffen werden können, anzugeben. Dabei sind sämtliche Systeme zur Gewinnung eines klaren Lagebildes zu berücksichtigen. Auch Gefahren, die ihre Ursache außerhalb des Planungsgebietes haben, sich aber auf dieses auswirken können, sind zu beachten.
(2) Ereignisse, die eine Katastrophe auslösen können, sind insbesondere:
(1) Die Einsatzleitung hat folgende Gliederung und Aufgaben:
(2) Der jeweilige Sitz der Einsatzleitung ist bei der Planung festzulegen. Für Einrichtung und Ausstattung, besonders in fernmeldetechnischer Hinsicht, ist vorzusorgen.
(3) Die Einsatzaufträge des Einsatzleiters sind den Vertretern der jeweiligen Katastrophenhilfsdienste im Einsatzstab oder, wenn dies nicht möglich ist oder ein Einsatzstab nicht eingerichtet ist, den am Einsatzort verfügbaren ranghöchsten Kommandanten der jeweiligen Katastrophenhilfsdienste oder dem technischen Einsatzleiter, wenn ein solcher gemäß Abs. 4 bestimmt ist, zu erteilen.
(4) Zur Durchführung der Einsatzmaßnahmen vor Ort im Rahmen der Zielsetzung und der Aufträge des (behördlichen) Einsatzleiters sowie zur Einsatzführung an der Schadensstelle nach fachdienstlichen und technischen Gesichtspunkten kann, wenn ein Einsatzstab nicht besteht oder mit diesem nicht das Auslangen gefunden werden kann, vom (behördlichen) Einsatzleiter der am Einsatzort verfügbare ranghöchste Kommandant oder Leiter jenes Katastrophenhilfsdienstes, der zur Abwehr und Bekämpfung der jeweiligen Katastrophe hauptsächlich berufen ist, mit der technischen Einsatzleitung betraut werden (technischer Einsatzleiter). Aufgabe des technischen Einsatzleiters ist es, die Koordination und Durchführung von Aufträgen des (behördlichen) Einsatzleiters durch die Katastrophenhilfsdienste und deren Überwachung sicherzustellen und die Leitung sämtlicher Einsatzkräfte der Hilfsdienste im Schadensgebiet wahrzunehmen. Die Leitung der Einsatzkräfte des Österreichischen Bundesheeres, der Bundespolizei, der Zollwache u. dgl.bleiben hievon unberührt. Unabhängig von der Betrauung eines technischen Einsatzleiters bleibt es dem behördlichen Einsatzleiter im Hinblick auf seine Gesamtverantwortung unbenommen, über die grundsätzlichen Einsatzaufträge hinaus Einzelaufträge zu erteilen, soweit er dies auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles für erforderlich hält.
(5) Die bestehenden Einrichtungen für die Katastrophenhilfe sind nach Art, Gliederung, Stärke und Ausrüstung darzustellen.
(6) Insbesondere zählen zum Katastrophenhilfsdienst:
(1) In Alarmplänen ist festzulegen, wie die Maßnahmen zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung ausgelöst werden.
(2) Anzugeben sind insbesondere die zur Erkennung der Gefahren und zur Weiterleitung der Meldungen bestimmten
(3) Es ist der Verlauf der Meldewege darzustellen. Dabei ist zu bestimmen, an wen Meldungen über besondere Ereignisse weiterzuleiten sind. Diese Stellen haben ständig erreichbar zu sein.
(4) Als Teil des Maßnahmenkataloges hat der Allgemeine Alarmplan mindestens sicherzustellen:
(5) In den Alarmplänen ist festzulegen, in welchen Fällen
(6) Für Gefahren, die nach Art, Ausmaß, Häufigkeit und dem Ort ihres Auftretens vorhersehbar sind, sind Sonderalarmpläne zu erstellen. In diesen werden die Zusammensetzung der Einsatzstäbe und die erforderlichen Maßnahmen der Katastrophenhilfe festgelegt. Diese Sonderalarmpläne sind als Ergänzung zum Allgemeinen Alarmplan auszuarbeiten.
(7) Soweit dies möglich ist, haben die Maßnahmenkataloge zu einzelnen Katastrophenfällen auch die bei Beendigung des Katastropheneinsatzes erforderlichen Maßnahmen (Aufgabenweiterführung durch Ämter u. dgl.) anzuführen.
In die Katastrophenschutzpläne sind Unterlagen über sonstige zur Katastrophenabwehr und -bekämpfung wichtige Anlagen, Einrichtungen, Einsatz- und Hilfsmittel aufzunehmen. Insbesondere zählen dazu:
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"18 Feuerpolizei und Feuerwehr"
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