Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Jänner 1982 über die Höhe der dem Vorsitzenden einer Jagd- und Wildschadenskommission gebührenden Entschädigung
StF: LGBl Nr 24/1982
Auf Grund des § 81 Abs. 5 des Salzburger Jagdgesetzes 1977, LGBl. Nr. 94, in der geltenden Fassung wird verordnet:
alte Dokumentnummer
Art. 1
Den Vorsitzenden der Jagd- und Wildschadenskommissionen gebührt für ihre Tätigkeit neben dem Ersatz der notwendigen Barauslagen eine Entschädigung entsprechend dem Sitzungsgeld, das einem Vorsitzenden einer Kollegialbehörde gemäß § 2 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 40/1975 über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten zukommt.